Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 2. September 1993 beim Arbeitsamt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den tschechischen Staatsangehörigen: L.H..
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. März 1994 lehnte die belangte Behörde die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ab. Sie stützte sich (nach dem Spruch und nach der Begründung) auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z. 4 und Z. 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und prüfte (anders als die Behörde erster Instanz) nicht mehr, ob (trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl) die erschwerten Bedingungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 leg. cit. vorlägen. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG sah die belangte Behörde unter anderem deshalb als nicht erfüllt an, weil "der beantragte L.H. seit 1. 6.1993 von Ihnen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erst am 2. 9.1993, also ca. 3 Monate später, erfolgte. Die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgte am 9. 1.1994." Die belangte Behörde schloß aus der Beschäftigung des beantragten Ausländers auch, daß das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe einen anderen ausländischen Arbeitnehmer zeitweise gesetzwidrig beschäftigt, nicht glaubwürdig sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. März 1994 lehnte die belangte Behörde die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ab. Sie stützte sich (nach dem Spruch und nach der Begründung) auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 11, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und prüfte (anders als die Behörde erster Instanz) nicht mehr, ob (trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl) die erschwerten Bedingungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 leg. cit. vorlägen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG sah die belangte Behörde unter anderem deshalb als nicht erfüllt an, weil "der beantragte L.H. seit 1. 6.1993 von Ihnen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erst am 2. 9.1993, also ca. 3 Monate später, erfolgte. Die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgte am 9. 1.1994." Die belangte Behörde schloß aus der Beschäftigung des beantragten Ausländers auch, daß das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe einen anderen ausländischen Arbeitnehmer zeitweise gesetzwidrig beschäftigt, nicht glaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Beschäftigungsbewilligung darf jedenfalls (d.h. unabhängig davon, ob die Landeshöchstzahl überschritten ist oder nicht) nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, vorliegen. Eine Beschäftigungsbewilligung darf jedenfalls (d.h. unabhängig davon, ob die Landeshöchstzahl überschritten ist oder nicht) nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, vorliegen.
Nach § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat. Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.
Die beschwerdeführende Partei ist in ihrer Beschwerde weder der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der beantragte Ausländer L.H. sei bereits vor der Antragstellung von ihr bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und beschäftigt worden, noch der Unterstellung dieses Sachverhaltes unter § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1987, Zl. 87/09/0267 = Slg. N.F. Nr. 12642/A und vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0388) entgegengetreten. Ihre Beschwerde richtet sich vielmehr ausschließlich gegen andere Begründungselemente des angefochtenen Bescheides, die zum Teil anderen Versagungstatbeständen (§ 4 Abs. 3 Z. 4 und § 4 Abs. 6 AuslBG) zu unterstellen sind. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Zutreffen der besonderen Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG verneint hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0185); auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechts- und Sachfragen war daher nicht weiter einzugehen. Die beschwerdeführende Partei ist in ihrer Beschwerde weder der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der beantragte Ausländer L.H. sei bereits vor der Antragstellung von ihr bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und beschäftigt worden, noch der Unterstellung dieses Sachverhaltes unter Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1987, Zl. 87/09/0267 = Slg. N.F. Nr. 12642/A und vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0388) entgegengetreten. Ihre Beschwerde richtet sich vielmehr ausschließlich gegen andere Begründungselemente des angefochtenen Bescheides, die zum Teil anderen Versagungstatbeständen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG) zu unterstellen sind. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Zutreffen der besonderen Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG verneint hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0185); auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechts- und Sachfragen war daher nicht weiter einzugehen.
Da die Beschwerde bereits nach ihrem Inhalt erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerde bereits nach ihrem Inhalt erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.