Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0073

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0124 3 (Hinweis E 19.1.1995, 93/09/0169, 93/09/0233 bis 0243)

Stammrechtssatz

Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090073.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090073_19960926X01

Entscheidungstext 94/09/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0073

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der B & Co KG in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Juni 1993, Zl. IIc/6702 B/10314, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. April 1993 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgestz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige J. für die Tätigkeit als Bedienerin.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1993 lehnte die Behörde erster Instanz den Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG mit der Begründung ab, daß der Vermittlungsausschuß im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus das "Ermittlungsverfahren" ergeben habe, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, wobei der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.

Ohne (aktenkundige) weitere Erhebungen durchzuführen, gab die belangte Behörde der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 1993 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit "§ 4 Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 Ziffer 4, sowie Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde ausschließlich auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG und führte aus, daß bei einer durch das Landesarbeitsamt Wien am 24. November 1992 durchgeführten Kontrolle die illegale Beschäftigung von vier ausländischen Arbeitskräften in W, H-straße 11-12, durch die Beschwerdeführerin festgestellt, sowie bei einer Erhebung des Arbeitsamtes Mödling am 30. September 1992 in römisch fünf, der Einsatz von vier Ausländern ohne gültige Arbeitsberechtigung eruiert worden sei. Wegen dieser Übertretungen des AuslBG seien über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnissen des Magistratischen Bezirksamtes für den

15. Bezirk vom 6. April 1993 und 17. Mai 1993 zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils S 132.000,-- verhängt worden. Aufgrund einer weiteren Übertretung des AuslBG sei mit Straferkenntnis vom 31. August 1992 die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 5.500,-- über die Beschwerdeführerin erfolgt. Somit stehe Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1411/93-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Versagung der Beschäftigungsbewilligung offensichtlich ausschließlich auf diese Gesetzesbestimmung gestützt (nach der Gegenschrift handle es sich bei dem im Spruch angeführten Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG um einen Schreibfehler).

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die belangte Behörde ihr kein Parteiengehör zum Ausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG gewährt habe. Gegen die beiden Straferkenntnisse vom 6. April und 17. Mai 1993 sei Berufung eingebracht worden, und die Beschwerdeführerin habe in keinem dieser Verfahren gesetzwidrigerweise Ausländer beschäftigt.

Es ist zwar die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung zutreffend, daß es, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG stützen zu können, nicht erforderlich ist, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach Paragraph 28, AuslBG vorliegen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372). Vielmehr kann nach dem zitierten Erkenntnis die Behörde im Bewilligungsverfahren selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen.

Die Möglichkeit einer selbständigen Beurteilung dieses Versagungstatbestandes enthebt die Behörde aber nicht von der Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, Zlen. 93/09/0169, 93/09/0233 bis 0243).

Im gegenständlichen Verfahren rügt die Beschwerdeführerin zu Recht die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, wobei nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Soweit in der Gegenschrift u.a. ausgeführt wird, daß mittlerweile in einem der beiden Strafverfahren die Berufungsbehörde (hinsichtlich der Übertretung des AuslBG) abweisend entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, daß eine Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607) und eine - nachträgliche - verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorzunehmende eigenständige Beurteilung auch nicht ersetzen könnte. Im übrigen ist der Gegenschrift auch zu entnehmen, daß die dem ebenfalls im angefochtenen Bescheid angeführten Straferkenntnis vom 31. August 1992 zugrundeliegenden Taten in der Zeit vom 1. Juli bis 26. Dezember 1991, sohin außerhalb des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes vor Antragseinbringung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG, lagen.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß von S 390,-- zuzuerkennen (S 120,-- pro einzubringender Ausfertigung der Beschwerde und S 30,-- für die Beilage).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090073.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994090073_19960926X00