Verwaltungsgerichtshof
26.09.1996
94/09/0073
GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0124 3
(Hinweis E 19.1.1995, 93/09/0169, 93/09/0233 bis 0243)
Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.