Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Geschäftszahl

94/09/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0124 3

(Hinweis E 19.1.1995, 93/09/0169, 93/09/0233 bis 0243)

Stammrechtssatz

Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.