Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsbürger H.N. für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt Gmunden mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei keiner der wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen wichtigen Gründe gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorgelegen; die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zu. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt Gmunden mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei keiner der wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen wichtigen Gründe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorgelegen; die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung des Bescheides erster Instanz und der Rechtslage ausgeführt, daß sich aus den Berufungseinwendungen nicht habe ableiten lassen, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 AuslBG vorgelegen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung des Bescheides erster Instanz und der Rechtslage ausgeführt, daß sich aus den Berufungseinwendungen nicht habe ableiten lassen, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer anerkennt, daß die maßgebliche Landeshöchstzahl für Oberösterreich zum Stichtag Anfang Jänner 1994 um 29,8 % überzogen war, meint jedoch, daß aus folgenden Überlegungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für H.N. vorlägen:
Im "§ 6 Abs. 2" (wie aus dem Zusammenhang hervorgeht ist wohl "§ 4 Abs. 6" gemeint) AuslBG sei angeführt, daß Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen nur erteilt werden dürfen, wenn die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen erfolgen solle. In lit. a bis d seien dann einige dieser Gründe explizit angeführt; darüber hinaus könnten Beschäftigungsbewilligungen jedoch auch aus anderen wichtigen Gründen - wie im vorliegenden Fall - erteilt werden. Der Beschwerdeführer habe ja dargelegt, daß die wirtschaftliche Existenz eines Landwirtschaftsbetriebes bei Nichtbeschäftigung eines Landarbeiters stark gefährdet sei. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des "§ 6 Abs. 4" (eine solche Bestimmung gibt es nicht, gemeint ist wohl wieder "§ 4 Abs. 6") AuslBG vor, wonach auch öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erforderlich machten. Die Bewirtschaftung und vor allem auch die Pflege des 17 ha umfassenden landwirtschaftlichen Grundes liege auch im öffentlichen Interesse. Zudem sei der landwirtschaftliche Betrieb in einem ohnehin strukturell gefährdeten Gebiet gelegen und sei auch die gesamte Wirtschaft daran interessiert, die Bauernhöfe zu erhalten bzw. dem "Sterben" von landwirtschaftlichen Betrieben Einhalt zu gebieten. Da, abgesehen von H.N., keine anderen Personen bereit gewesen seien, diesen Arbeitsplatz einzunehmen, sei die Beschäftigung des H.N. geradezu erforderlich und liege sowohl im öffentlichen als auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe sich daraus, daß die belangte Behörde gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes verstoßen habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer dargelegt, daß sich keine anderen Arbeitssuchenden für den Arbeitsplatz als Landarbeiter beworben hätten und daß die Bewirtschaftung und Weiterführung dieses Gutes akut gefährdet sei. Auf diese Ausführungen sei die belangte Behörde nicht eingegangen und habe lediglich ausgeführt, daß ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 AuslBG nicht vorliege. Im "§ 6 Absatz 2, (wie aus dem Zusammenhang hervorgeht ist wohl "§ 4 Absatz 6, gemeint) AuslBG sei angeführt, daß Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen nur erteilt werden dürfen, wenn die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen erfolgen solle. In Litera a bis d seien dann einige dieser Gründe explizit angeführt; darüber hinaus könnten Beschäftigungsbewilligungen jedoch auch aus anderen wichtigen Gründen - wie im vorliegenden Fall - erteilt werden. Der Beschwerdeführer habe ja dargelegt, daß die wirtschaftliche Existenz eines Landwirtschaftsbetriebes bei Nichtbeschäftigung eines Landarbeiters stark gefährdet sei. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des "§ 6 Absatz 4, (eine solche Bestimmung gibt es nicht, gemeint ist wohl wieder "§ 4 Absatz 6,) AuslBG vor, wonach auch öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erforderlich machten. Die Bewirtschaftung und vor allem auch die Pflege des 17 ha umfassenden landwirtschaftlichen Grundes liege auch im öffentlichen Interesse. Zudem sei der landwirtschaftliche Betrieb in einem ohnehin strukturell gefährdeten Gebiet gelegen und sei auch die gesamte Wirtschaft daran interessiert, die Bauernhöfe zu erhalten bzw. dem "Sterben" von landwirtschaftlichen Betrieben Einhalt zu gebieten. Da, abgesehen von H.N., keine anderen Personen bereit gewesen seien, diesen Arbeitsplatz einzunehmen, sei die Beschäftigung des H.N. geradezu erforderlich und liege sowohl im öffentlichen als auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe sich daraus, daß die belangte Behörde gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes verstoßen habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer dargelegt, daß sich keine anderen Arbeitssuchenden für den Arbeitsplatz als Landarbeiter beworben hätten und daß die Bewirtschaftung und Weiterführung dieses Gutes akut gefährdet sei. Auf diese Ausführungen sei die belangte Behörde nicht eingegangen und habe lediglich ausgeführt, daß ein besonders wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG nicht vorliege.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet: Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und "Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und
bei Kontingentüberziehungen und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oderbei Kontingentüberziehungen und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie bereits das Arbeitsamt - davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten war und daß der Vermittlungsausschuß der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG anerkannt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG hätten maßgebend sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, von sich aus über die rechtliche Würdigung der Berufungseinwände hinaus weitere Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen.Die belangte Behörde ist - wie bereits das Arbeitsamt - davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten war und daß der Vermittlungsausschuß der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG anerkannt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG hätten maßgebend sein können vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, von sich aus über die rechtliche Würdigung der Berufungseinwände hinaus weitere Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen.
Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich meint, daß doch ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vorliege, weil es sich bei dieser Bestimmung nur um eine demonstrative Aufzählung handle und weiters auch ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG gegeben sei, so ist es richtig, daß die Aufzählung im § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nur eine demonstrative ist. Ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG liegt aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie sich aus den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Tatbeständen ergibt - nur dann vor, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein QUALIFIZIERTES Interesse bestünde, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitkräftemangels hinausgeht (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789/A, oder vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0308). Der vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw. die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist daher lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht ausreichend.Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich meint, daß doch ein besonders wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG vorliege, weil es sich bei dieser Bestimmung nur um eine demonstrative Aufzählung handle und weiters auch ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG gegeben sei, so ist es richtig, daß die Aufzählung im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nur eine demonstrative ist. Ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG liegt aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie sich aus den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Tatbeständen ergibt - nur dann vor, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein QUALIFIZIERTES Interesse bestünde, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitkräftemangels hinausgeht vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789/A, oder vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0308). Der vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw. die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist daher lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht ausreichend.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß durch das Argument der Bewirtschaftung und Pflege von 17 ha landwirtschaftlichem Grund und der Notwendigkeit der Erhaltung bzw. der Verhinderung des "Sterbens" von Bauernhöfen für sich allein bereits das Tatbestandserfordernis des öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Beschäftigung des beantragten Ausländers erfüllt ist. Dies insbesondere deshalb, weil die Pflege von 17 ha landwirtschaftlichem Grund bzw. der Erhaltung eines einzigen landwirtschaftlichen Betriebes von vornherein nicht eine überregionale Bedeutung beigemessen werden kann, die zur Erfüllung von öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen an der Beschäftigung des genannten Ausländers notwendig wäre.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG bestätigte Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für H.N. als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG bestätigte Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für H.N. als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.