Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

94/09/0053

Rechtssatz

Der (vom antragstellenden Arbeitgeber) vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht ausreichend.