Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. September 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. September 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer erstmalig am 17. Dezember 1990 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt und darin ausgeführt, daß er als Chauffeur bei einem Unternehmen beschäftigt sei. Diese Angabe habe er anläßlich seines letztmaligen Sichtvermerksantrages wiederholt. Erhebungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung bei einem Mann, den er an seiner Arbeitsstelle kennengelernt hatte, um S 20.000,-- im Dezember 1990 gekauft habe. Tatsächlich habe er bei dieser Firma als Maler und Anstreicher gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe somit gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine tatsächliche Beschäftigung gemacht, um sich die Aufenthaltsberechtigung im Inland zu verschaffen. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG sei erfüllt; die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer erstmalig am 17. Dezember 1990 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt und darin ausgeführt, daß er als Chauffeur bei einem Unternehmen beschäftigt sei. Diese Angabe habe er anläßlich seines letztmaligen Sichtvermerksantrages wiederholt. Erhebungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung bei einem Mann, den er an seiner Arbeitsstelle kennengelernt hatte, um S 20.000,-- im Dezember 1990 gekauft habe. Tatsächlich habe er bei dieser Firma als Maler und Anstreicher gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe somit gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine tatsächliche Beschäftigung gemacht, um sich die Aufenthaltsberechtigung im Inland zu verschaffen. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG sei erfüllt; die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.
Es bestehe kein Zweifel, daß das Aufenthaltsverbot einen bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich seit etwa 2 1/2 Jahren mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern in Österreich aufhalte, bedeute. Angesichts der vom Beschwerdeführer gesetzten Täuschungshandlungen sei jedoch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - zur Verteidigung der Ordnung bzw. einer geordneten Fremden- und Beschäftigungspolitik - dringend geboten.Es bestehe kein Zweifel, daß das Aufenthaltsverbot einen bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich seit etwa 2 1/2 Jahren mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern in Österreich aufhalte, bedeute. Angesichts der vom Beschwerdeführer gesetzten Täuschungshandlungen sei jedoch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - zur Verteidigung der Ordnung bzw. einer geordneten Fremden- und Beschäftigungspolitik - dringend geboten.
Der Beschwerdeführer habe nicht nur gegenüber der Behörde falsche Angaben gemacht, sondern sich auch auf illegale Weise eine Beschäftigungsbewilligung verschafft. Darüber hinaus habe er anläßlich seiner Einvernahme zugegeben, für 6 weitere Personen eine illegale Beschaffung von Beschäftigungsbewilligungen gegen Entgelt vermittelt zu haben. Aufgrund dieses Sachverhaltes und des Umstandes, daß ihm derzeit keine Aufenthaltsberechtigung zukomme - der zuletzt erteilte Sichtvermerk sei mit Bescheid vom 8. Juni 1993 für ungültig erklärt worden - und er eine Beschäftigung aufgrund einer widerrechtlich erlangten Beschäftigungsbewilligung ausgeübt habe, müsse den maßgebenden öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig größeres Gewicht beigemessen werden als den mit dieser Maßnahme verbundenen - wenn auch bedeutsamen - Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht und die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbestritten.Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht und die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbestritten.
Unter dem Gesichtspunkt des § 19 FrG bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien vor, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, in der von ihr vorgenommenen Abwägung die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf sein berufliches Fortkommen zu prüfen.Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 19, FrG bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien vor, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, in der von ihr vorgenommenen Abwägung die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf sein berufliches Fortkommen zu prüfen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 19 FrG hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gegeben ist - was von ihr zutreffend bejaht wurde - und gegebenenfalls, ob das Aufenthaltsverbot zur Wahrung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten ist. Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten. Der Hinweis in der Beschwerde auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht legal gearbeitet hat.Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 19, FrG hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gegeben ist - was von ihr zutreffend bejaht wurde - und gegebenenfalls, ob das Aufenthaltsverbot zur Wahrung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen dringend geboten ist. Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten. Der Hinweis in der Beschwerde auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht legal gearbeitet hat.
Eine Abwägung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Fremden gebietet § 20 Abs. 1 FrG, wobei die zu berücksichtigenden Umstände taxativ genannt sind. In dieser Aufzählung wird das berufliche Fortkommen des Fremden nicht erwähnt, sodaß die belangte Behörde zu Recht darauf nicht Bezug genommen hat. Der Beschwerdeführer hält die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG für rechtswidrig und führt aus, daß nicht nur seine Ehefrau und Kinder, sondern auch seine beiden Schwager in Wien wohnhaft wären und seine Kinder die Hauptschule seit zwei Jahren mit durchschnittlichem bis sehr gutem Erfolg besuchten und in ihren Klassen voll integriert seien.Eine Abwägung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Fremden gebietet Paragraph 20, Absatz eins, FrG, wobei die zu berücksichtigenden Umstände taxativ genannt sind. In dieser Aufzählung wird das berufliche Fortkommen des Fremden nicht erwähnt, sodaß die belangte Behörde zu Recht darauf nicht Bezug genommen hat. Der Beschwerdeführer hält die Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG für rechtswidrig und führt aus, daß nicht nur seine Ehefrau und Kinder, sondern auch seine beiden Schwager in Wien wohnhaft wären und seine Kinder die Hauptschule seit zwei Jahren mit durchschnittlichem bis sehr gutem Erfolg besuchten und in ihren Klassen voll integriert seien.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG nicht darzutun. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Wien lebenden Schwagern - ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet - sind vom Schutzbereich des § 20 Abs. 1 FrG nicht umfaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Das dadurch bewirkte Ausmaß der Integration der Kinder ist nicht so groß, daß es einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer entgegenstünde. Im angefochtenen Bescheid wurde auf alle zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, Bedacht genommen und es wurden die auf diese Umstände zurückzuführenden negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als „bedeutsam“ gewertet. Dem hat die belangte Behörde das sehr große Gewicht der maßgeblichen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen gegenübergestellt. Wenn die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig schwerer wiegend ansah, als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht entgegengetreten werden.Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht darzutun. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Wien lebenden Schwagern - ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet - sind vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht umfaßt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Das dadurch bewirkte Ausmaß der Integration der Kinder ist nicht so groß, daß es einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer entgegenstünde. Im angefochtenen Bescheid wurde auf alle zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, Bedacht genommen und es wurden die auf diese Umstände zurückzuführenden negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als „bedeutsam“ gewertet. Dem hat die belangte Behörde das sehr große Gewicht der maßgeblichen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen gegenübergestellt. Wenn die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig schwerer wiegend ansah, als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.Von der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 29. September 1994