Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer vietnamesischen Staatsangehörigen, vom 24. September 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 (Abs. 1) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG abgelehnt. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin, die keiner Beschäftigung nachgehe, am 11. Dezember 1992 einen vietnamesischen Staatsangehörigen geheiratet. Dieser sei arbeitslos und beziehe derzeit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von S 9.500,--. Die monatliche Miete für die Unterkunft der Beschwerdeführerin und ihres Gatten belaufe sich auf S 4.500,-- ohne Stromkosten. Somit verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte über ein Einkommen (nach Abzug der Miet- und Stromkosten) von ca. S 4.800,--. Da dieser Betrag unter dem "Sozialrichtsatz" von derzeit S 7.210,-- (Haushalt mit zwei Personen) liege, verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer vietnamesischen Staatsangehörigen, vom 24. September 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 7, (Absatz eins,) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG abgelehnt. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin, die keiner Beschäftigung nachgehe, am 11. Dezember 1992 einen vietnamesischen Staatsangehörigen geheiratet. Dieser sei arbeitslos und beziehe derzeit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von S 9.500,--. Die monatliche Miete für die Unterkunft der Beschwerdeführerin und ihres Gatten belaufe sich auf S 4.500,-- ohne Stromkosten. Somit verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte über ein Einkommen (nach Abzug der Miet- und Stromkosten) von ca. S 4.800,--. Da dieser Betrag unter dem "Sozialrichtsatz" von derzeit S 7.210,-- (Haushalt mit zwei Personen) liege, verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.
Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß der ihr und ihrem Gatten nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehende Betrag von S 4.800,-- monatlich zur Bestreitung des Unterhaltes für zwei Personen ausreiche, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, erreicht doch dieser Betrag nicht einmal annähernd die Höhe der Richtsätze nach den österreichischen Sozialhilfegesetzen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a der Vorarlberger Sozialhilfeverordnung in der Fasssung LGBl. Nr. 61/1992). Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0137). Der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß der ihr und ihrem Gatten nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehende Betrag von S 4.800,-- monatlich zur Bestreitung des Unterhaltes für zwei Personen ausreiche, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, erreicht doch dieser Betrag nicht einmal annähernd die Höhe der Richtsätze nach den österreichischen Sozialhilfegesetzen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, der Vorarlberger Sozialhilfeverordnung in der Fasssung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1992,). Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt verfügt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0137).
Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Z. 1 und 2 FrG nicht überprüft, entbehrt mangels eines konkreten, zur Verwirklichung dieser Tatbestände geeigneten Tatsachenvorbringens der Relevanz. Gleiches gilt für das weitere, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen, mit dem der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht wird, das Parteiengehör verletzt sowie die "sonstigen Vermögensverhältnisse" des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht ermittelt und auch nicht erhoben zu haben, ob er "als Konventionsflüchtling eine Wohnbeihilfe in Form eines Mietzinszuschusses seitens des Landes Vorarlberg erhält". Da es die Beschwerdeführerin unterließ, konkrete Behauptungen hinsichtlich des wegen der behaupteten Verfahrensmängel unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltes aufzustellen, vermag sie auch mit diesem Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FrG nicht überprüft, entbehrt mangels eines konkreten, zur Verwirklichung dieser Tatbestände geeigneten Tatsachenvorbringens der Relevanz. Gleiches gilt für das weitere, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen, mit dem der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht wird, das Parteiengehör verletzt sowie die "sonstigen Vermögensverhältnisse" des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht ermittelt und auch nicht erhoben zu haben, ob er "als Konventionsflüchtling eine Wohnbeihilfe in Form eines Mietzinszuschusses seitens des Landes Vorarlberg erhält". Da es die Beschwerdeführerin unterließ, konkrete Behauptungen hinsichtlich des wegen der behaupteten Verfahrensmängel unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltes aufzustellen, vermag sie auch mit diesem Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzmäßig ausgeübt habe, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei, weil die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 FrG getroffen hat. Ob die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Vietnam mit "einer unmenschlichen Behandlung und Folter" zu rechnen hätte, ist im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nicht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzmäßig ausgeübt habe, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei, weil die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 3 FrG getroffen hat. Ob die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Vietnam mit "einer unmenschlichen Behandlung und Folter" zu rechnen hätte, ist im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nicht zu prüfen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.