Verwaltungsgerichtshof
03.05.1993
93/18/0200
Bringt eine Fremde vor, ihr und ihrem Ehemann stünde nach Abzug der Wohnkosten ein Betrag in der Höhe von S 4.800,-- monatlich zur Verfügung, so reichen diese Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes für zwei Personen nicht aus, erreicht doch dieser Betrag nicht einmal annähernd die Höhe der Richtsätze nach den österreichischen Sozialhilfegesetzen (hier: Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Vlbg SHV 1991 in der Fassung 1992/61) (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0137)