Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/15/0228

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0228

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/06/17 93/09/0003 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist noch diesem gegenüber wirkt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist demgemäß nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 412 ff).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150228.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150228_19941215X01

Entscheidungstext 93/15/0228

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0228

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat römisch eins) vom 28. Mai 1993, B 3-6/93, betreffend Finanzordnungswidrigkeit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat das von ihr gegen den Beschwerdeführer und gegen Dr. Sch.) als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S-Gesellschaft mbH in G geführte Verwaltungsstrafverfahren mit zwei verschiedenen, unterschiedliche Geschäftszahlen tragenden Bescheiden erledigt. Der eine Bescheid richtet sich an den Beschwerdeführer, der andere an Dr. Sch.

Der Beschwerdeführer hat schon die Verfahrenshilfebewilligung nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen den an ihn gerichteten, sondern zur Einbringung einer Beschwerde gegen den an Dr. Sch. gerichteten Bescheid erwirkt. Auch mit der vorliegenden Beschwerde wird unmißverständlich vergleiche die Bezeichnung im angefochtenen Bescheid und die diesem angeschlossene Bescheidkopie) nicht der an den Beschwerdeführer, sondern der an Dr. Sch. gerichtete Bescheid bekämpft.

Da der angefochtene Bescheid weder den Beschwerdeführer zum Adressaten hat noch auch über den Adressatenkreis hinaus gegen ihn wirkt - die ihn betreffende Verwaltungsangelegenheit wurde mit dem an ihn gerichteten Bescheid erledigt -, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 412 ff). Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150228.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150228_19941215X00