Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

93/15/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat römisch eins) vom 28. Mai 1993, B 3-6/93, betreffend Finanzordnungswidrigkeit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat das von ihr gegen den Beschwerdeführer und gegen Dr. Sch.) als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S-Gesellschaft mbH in G geführte Verwaltungsstrafverfahren mit zwei verschiedenen, unterschiedliche Geschäftszahlen tragenden Bescheiden erledigt. Der eine Bescheid richtet sich an den Beschwerdeführer, der andere an Dr. Sch.

Der Beschwerdeführer hat schon die Verfahrenshilfebewilligung nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen den an ihn gerichteten, sondern zur Einbringung einer Beschwerde gegen den an Dr. Sch. gerichteten Bescheid erwirkt. Auch mit der vorliegenden Beschwerde wird unmißverständlich vergleiche die Bezeichnung im angefochtenen Bescheid und die diesem angeschlossene Bescheidkopie) nicht der an den Beschwerdeführer, sondern der an Dr. Sch. gerichtete Bescheid bekämpft.

Da der angefochtene Bescheid weder den Beschwerdeführer zum Adressaten hat noch auch über den Adressatenkreis hinaus gegen ihn wirkt - die ihn betreffende Verwaltungsangelegenheit wurde mit dem an ihn gerichteten Bescheid erledigt -, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 412 ff). Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,