Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0429

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ernstliche Zweifel der bf Partei, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz in Wahrheit nicht an sie gerichtet war, konnten schon deshalb nicht bewirkt werden, weil sie durch ihren Vertreter den Bescheid übernommen und dagegen (in der Sache) Berufung erhoben hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090429.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090429_19940121X01

Rechtssatz für 93/09/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0429

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
  1. AMFG § 44 gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMFG § 44a gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 23 heute
  2. AuslBG § 23 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AuslBG § 23 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0180 1

Stammrechtssatz

Auch eine für die Antragstellerin positive Stellungnahme des Verwaltungsausschusses kann das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des gestellten Antrags nicht aus der Welt schaffen und somit auch nicht die Voraussetzungen für eine dem Gesetz gemäße Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090429.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090429_19940121X02

Rechtssatz für 93/09/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0429

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1993;
AVG §58 Abs2;
  1. AuslBG § 13a gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0427 1

Stammrechtssatz

Die Landeshöchstzahlen nach Paragraph 13 a, AuslBG sind durch Verordnung festzusetzen. Eine Pflicht der Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung (hier: LandeshöchstzahlenV für 1993) festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090429.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090429_19940121X03

Entscheidungstext 93/09/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0429

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1993;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
  1. AMFG § 44 gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMFG § 44a gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AuslBG § 13a gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 23 heute
  2. AuslBG § 23 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AuslBG § 23 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der römisch zehn Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 1. Oktober 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretene beschwerdeführende Partei stellte unter der Bezeichnung "X Ges.m.b.H. beh. konz. Bauunternehmen, K-Gasse 46/2-3" am 15. April 1993 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen J.V. für die Tätigkeit als Maurer mit einer Entlohnung von brutto S 94,40 pro Stunde. Als spezielle Kenntnis oder Ausbildung wurde "Bescheinigung über Maurerzeugnis" verlangt. In einem Begleitschreiben vom 21. April 1931 erklärte die beschwerdeführende Partei ihr Interesse an der Zuweisung befähigter, gewillter und geeigneter Ersatzkräfte und legte auch einen Ausbildungsnachweis für den beantragten Ausländer vor.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 14. Mai 1993 (gerichtet an die "X Bau & Schlosserei z. H. Dr. Z") gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 6 und Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG mit der Begründung ab, auf Grund "der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Maurer Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für die Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Ferner habe der Vermittlungsausschuß die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Außerdem habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung (eingebracht unter der Bezeichnung "X Ges.m.b.H., K-Gasse 46/2-3") rügte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen das Fehlen von Ermittlungen sowie einer Vermittlung für die freie Arbeitsstelle befähigter, geeigneter und gewillter Arbeitskräfte. Auch mangle es dem Bescheid des Arbeitsamtes, der auch nicht die Mindestanforderungen nach Paragraph 18, AVG erfülle, an einer ausreichenden Begründung. Die beschwerdeführende Partei habe sich mangels Bekanntgabe auch nicht vor Erlassung des Bescheides zur Befragung des Vermittlungsausschusses äußern können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 13 a, AuslBG keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1992,, für das Kalenderjahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien (97.000) seit Jahresbeginn laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weit überschritten sei. Es seien daher sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, als auch nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu prüfen. Der im Verfahren anzuhörende Unterausschuß des Verwaltungsausschusses für Ausländerangelegenheiten habe nicht die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet. Auf die Vorbehalte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung nicht reagiert. Die beantragte Arbeitskraft sei am 16. April 1993 bei der Arbeit bei der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden. Die Beschäftigungsbewilligung sei am 15. April 1993 beantragt worden. J.V. sei laut Hauptverbandsabfrage noch nicht sozialversichert. Bei der beschwerdeführenden Partei würden keine inländischen und ausschließlich sechs ausländische Arbeitskräfte beschäftigt. Es seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d und der Ziffer 3, AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, weil alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung vorlägen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach dem Spruch ausdrücklich auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (in der Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,) gestützt, in der Begründung jedoch auch den Versagungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, herangezogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde damit auch diesen Versagungstatbestand zusätzlich herangezogen hat oder nicht. Schon das Zutreffen des jedenfalls herangezogenen Versagungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG rechtfertigt nämlich die Abweisung der Beschwerde.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, sie habe ihren Antrag unter dem Firmenwortlaut "X Ges.m.b.H."
eingebracht, die Behörde erster Instanz (wie im übrigen auch die belangte Behörde) habe die beschwerdeführende Partei unrichtig (nämlich als "X Bau & Schlosserei") bezeichnet, während die Berufung unter ihrer richtigen Bezeichnung eingebracht worden sei. Die belangte Behörde hätte daher über ihre Berufung formell und nicht sachlich entscheiden müssen.
Es trifft zu, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens in ihren Bescheiden den Adressaten (Arbeitgeber) als "X Bau & Schlosserei z.H. (bzw. vertreten durch) Dr. Z" bezeichnet haben. Die Behörde erster Instanz hat darüber hinaus auf der Seite 1 ihres Bescheides als Arbeitgeber die "X Bau & Schlosserei, K-Gasse 46/2-3" angeführt. Dies ist jene Adresse, die die beschwerdeführende Partei sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als die ihre angegeben hat. Auf Grund dieser und mangels in eine andere Richtung weisende Umstände geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß mit dieser fehlerhaften, zur Kennzeichnung einer physischen oder einer juristischen Person ungeeigneten Bezeichnung nur die Beschwerdeführerin gemeint sein konnte, deren Rechtsanwalt der Bescheid auch zugekommen ist. Ernstliche Zweifel der beschwerdeführenden Partei, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz in Wahrheit nicht an sie gerichtet war, konnten schon deshalb nicht bewirkt werden, weil sie durch ihren Vertreter den Bescheid übernommen und dagegen (in der Sache) Berufung erhoben hat.
In ihrer Beschwerde rügt die beschwerdeführende Partei ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, es seien ihr aus dem Verwaltungsakt keine Unterlagen ersichtlich, wonach ein Unterausschuß anzuhören gewesen wäre; auch gehe die Zusammensetzung dieses Unterausschusses aus der Begründung nicht hervor.
In Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei damit den Verwaltungsausschuß meint, der im Berufungsverfahren gegen Bescheide des Arbeitsamtes vom Landesarbeitsamt anzuhören ist (Paragraph 20, Absatz 3, Satz 1 AuslBG). Selbst bei einer positiven Stellungnahme des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG hätte dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können, wenn die Behörde zutreffend - wie unten dargelegt wird - das Nichtvorliegen von qualifizierten Gründen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 AuslBG bejahen konnte.
Bereits im Bescheid des Arbeitsamtes wurde festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG) die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Die beschwerdeführende Partei hat ihr dazu in der Berufung erstattetes Vorbringen in der Beschwerde nicht aufrechterhalten, sodaß darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter einzugehen war.
In der Beschwerde rügt die beschwerdeführende Partei ferner, die belangte Behörde habe in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides nicht angegeben, unter Berücksichtigung welcher Tatsachen der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu den entsprechenden Landeshöchstzahlen von 97.000 (in der Beschwerde irrtümlich als Bundeshöchstzahl bezeichnet) gelangt sei. Sie habe diesen Umstand auch nicht dem Parteiengehör unterzogen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Landeshöchstzahlen nach Paragraph 13 a, AuslBG durch Verordnung festzusetzen sind, dies für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum (Kalenderjahr 1993) durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1992,, erfolgt ist, bereits die Behörde erster Instanz klar erkennbar von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ausgegangen ist und die Zitierung der genannten Verordnung durch die belangte Behörde hiefür lediglich ein Begründungselement nachholt. Eine Pflicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht. Die beschwerdeführende Partei hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, die mit Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl sei nicht überschritten.
Soweit die beschwerdeführende Partei rügt, der Bezug auf die offizielle Statistik lasse jeden Hinweis darauf vermissen, welche Grundsätze für die Erstellung dieser Statistik herangezogen worden sei, liegt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vor (Paragraph 41, VwGG): Dieses Argument läuft darauf hinaus, daß die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht gegeben sind. Da jedoch bereits die Behörde erster Instanz von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ausgegangen ist, hätte die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren vorbringen können und müssen, eine Überschreitung der Landeshöchstzahl liege nicht vor oder sei ihr zumindest nicht erkennbar. Die belangte Behörde konnte daher vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerte Verfahren ausgehen. Hat somit die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht bekämpft, dann wäre es an ihr gelegen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren maßgebend hätten sein können vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Eine Behauptung dahin, daß der Vermittlungsausschuß einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet hätte, hat die beschwerdeführende Partei, wie gesagt, nicht aufgestellt. Das gesamte weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung und in der Beschwerde geht ausschließlich in die Richtung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG, in der Beschwerde wird auch das Zutreffen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG bestritten. Die beschwerdeführende Partei hat weder behauptet, für die Beschäftigung des J.V. lägen besonders wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG vor, noch läßt sich ihr Vorbringen dahin deuten, ihrer Auffassung nach erforderten öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG. Die Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle kam im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und Begründung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090429.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090429_19940121X00