Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0262

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0378 7

Stammrechtssatz

Die (zukünftige) Beschäftigung inländischer Arbeitskräfte durch ein expandierendes Unternehmen macht den beantragten Ausländer nicht zu einer Schlüsselkraft iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AuslBG, da es demnach auf die Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitskräfte ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090262.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090262_19940518X01

Entscheidungstext 93/09/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0262

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Z-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 22. April 1993, Zl. IIc/6702 B/9043, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 29. Jänner 1993 beim Arbeitsamt für Angestellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige H. für die Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Handelsfirma. Als Entlohnung war ein monatlicher Bruttobezug von S 25.100,-- angeführt, Sprachkenntnisse Serbo-Kroatisch, Russisch u.a. seien erforderlich.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 2. Februar 1993 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nach Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmungen mit der Begründung ab, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Geschäftsführerinnen Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für die Vermittlung in Betracht kämen. Ferner habe der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, daß hinsichtlich des Teilarbeitsmarktes für Geschäftsführerinnen überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Insbesondere seien der beschwerdeführenden Partei keine qualifizierten Arbeitssuchenden zur Beschäftigung angeboten worden, dies offensichtlich deshalb, weil allenfalls vorgemerkte Arbeitssuchende den Anforderungen der Geschäftsführungstätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen hätten. H. entspreche diesen Voraussetzungen jedoch aus verschiedenen Gründen. Mehrheitsgesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sei eine in Liechtenstein ansässige Aktiengesellschaft. Die beschwerdeführende Partei sei gegründet worden (der Gesellschaftsvertrag vom 7. September 1992 war der Berufung in Ablichtung angeschlossen), um als Tochterfirma dieser liechtensteinischen Gesellschaft von Österreich aus Handelsgeschäfte mit den Staaten Osteuropas anbahnen und durchführen zu können. Frau H. sei leitende Mitarbeiterin der liechtensteinischen Firma gewesen und solle nunmehr von Wien aus als Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei die Interessen der Mutterfirma wahrnehmen. Aus diesem Grund sei sie mit Gesellschafterbeschluß vom 7. September 1992 zur Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei bestellt worden. Sie habe bereits eine langjährige Erfahrung als Geschäftsführerin des Kulturzentrums "S", welches auf internationaler Ebene tätig gewesen und wirtschaftliche Kontakte zwischen jugoslawischen Wirtschaftstreibenden und ausländischen Partnern hergestellt und betreut habe. Die bei dieser Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse seien auch Voraussetzung zur Bestellung als Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei. Gesamtwirtschaftliche Interessen bzw. wichtige öffentliche Interessen stünden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen, weil im Zuge der Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Partei in der Folge die Aufnahme weiteren Büropersonals, insbesondere von Schreibkräften und Telefonistinnen erfolgen würde, wodurch eine Beschäftigungsmöglichkeit von als arbeitssuchend vorgemerkten Personen gegeben wäre.

Mit Vorhalt vom 19. März 1993 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, daß es nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden könne, begünstigt zu behandelnde Arbeitskräfte zu vermitteln. Die beschwerdeführende Partei möge daher das konkrete Anforderungsprofil bekanntgeben und gegebenenfalls eine entsprechende Arbeitskräftebedarfsmeldung erstatten. Außerdem werde um Vorlage einer Gewerbeberechtigung ersucht.

In der dazu abgegebenen Stellungnahme erklärte sich die beschwerdeführende Partei mit einer Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden und gab als Anforderungsprofil fundiertes Wissen im kaufmännischen Bereich (insbesondere über die Wirtschaftsbeziehungen mit dem ehemaligen Ostblock), fundierte Sprachkenntnisse in der serbo-kroatischen, polnischen und russischen Sprache, Erfahrung als wirtschaftlich verantwortliche Geschäftsführerin und Führungspersönlichkeit an. Eine Gewerbeberechtigung sei für die beschwerdeführende Partei nicht erforderlich, weil die Geschäfte ausschließlich im Ausland abgewickelt würden.

In einem Empfehlungsschreiben der liechtensteinischen Muttergesellschaft vom 25. Februar 1993 ist davon die Rede, daß Frau H. ständig als Koordinationsmanager der Gesellschaft zwischen westlichen und ehemaligen Ostblockländern tätig gewesen sei. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in dieser Funktion und ihrer Kenntnisse der Fremdsprachen und Handelsbräuche sei Frau H. eine geeignete Person, um die von den Aktionären und den Geschäftspartnern verlangten Geschäftsaktivitäten zu koordinieren und zu organisieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 "in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, i.V. mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13 a, AuslBG" in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge. Im Rahmen der überblicksweisen Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde fest, daß die für das Bundesland Wien für das Kalenderjahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit dem Beginn dieses Kalenderjahres bei weitem überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, als auch des Absatz 6, AuslBG zu prüfen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehe. Ein solches wichtiges öffentliches Interesse bilde auch die Beachtung des österreichischen Arbeitsmarktrechtes, im speziellen des Gewerberechtes. Mangels Vorlage einer nach Ansicht der belangten Behörde auch seitens der beschwerdeführenden Partei erforderlichen Gewerbeberechtigung stehe Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung entgegen. Weiters sei aufgrund der Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfen, ob ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d bzw. Ziffer 3, AuslBG, der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertige, vorliege. Selbst wenn H. als Schlüsselkraft - dies werde in der Berufung nicht dezidiert behauptet, jedoch auf ihre besondere Qualifikation hingewiesen - im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen angesehen werden könnte, könne die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d und Ziffer 3, AuslBG erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 3 AuslBG vorlägen. Dies sei aber wie erwähnt nicht der Fall. Zudem sei ein besonders wichtiger Grund nur erfüllt, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein qualifiziertes Interesse bestehe, welches über das betriebsbezogene Interesse den Arbeitskräftebedarf abzudecken hinausgehe. Durch die beabsichtigte Beschäftigung von H. als Geschäftsführerin liege ein derartiges Interesse nicht vor. Aufgrund der überschrittenen Landeshöchstzahl stehe ferner für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur eine knappe Überziehungsreserve zur Verfügung, sodaß hiefür besonders strenge Maßstäbe anzulegen und vor allem auf das öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interesse Bedacht zu nehmen sei. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für H. für den Einsatz in einer Tochtergesellschaft einer Gesellschaft mit Geschäftssitz in Liechtenstein, wobei die Geschäfte offenbar ausschließlich im Ausland durchgeführt würden, sei nicht in einem dementsprechenden Interesse gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für H. verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes). In diesem Fall darf ein Arbeitgeber nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, gestützt. Schon das Vorliegen auch NUR EINES dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0428, u.v.a.).

Paragraph 4, Absatz 6, AuslB (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie bereits das erstinstanzliche Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen. Die beschwerdeführende Partei hat dies ebensowenig bestritten wie die Nichtzustimmung des Vermittlungsausschusses zur Beschäftigungsbewilligung. Mit Rücksicht darauf wäre es an ihr gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG hätten maßgebend sein können vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, 92/09/0302, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die beschwerdeführende Partei hat dazu in der Berufung - und nunmehr neuerlich in der Beschwerde - auf DIE WICHTIGKEIT der beantragten Ausländerin als Geschäftsführerin FÜR DIE BESCHWERDEFÜHRENDE PARTEI hingewiesen. Den Beschwerdeausführungen ist zwar zuzustimmen, daß die Aufzählung der wichtigen Gründe im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG lediglich eine demonstrative ist; nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein besonders wichtiger Grund im Sinn dieser Bestimmung aber nur dann gegeben, wenn an der Beschäftigung des beantragten Ausländers ein QUALIFIZIERTES Interesse besteht, das ÜBER das betriebsbezogene Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes hinausgeht. Ein derart überbetriebliches Interesse wird durch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht aufgezeigt vergleiche dazu z.B. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789/A, vom 18. März 1993, 92/09/0243 und vom 21. Jänner 1994, 93/09/0409). Auch das Vorbringen in der Berufungsschrift - das in der Beschwerde in Richtung Vorliegen des "Schlüsselkrafttatbestandes" nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AuslBG konkretisiert wird -, wonach durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in der Folge auch die Aufnahme von weiteren Arbeitskräften erfolgen würde, kann unter dem Blickwinkel des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu keinem Erfolg führen. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. begünstigt nämlich nur die (unmittelbare) Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, nicht jedoch deren (allfällige) zukünftige Schaffung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, 93/09/0378).
Mit Rücksicht auf die somit gegebene Berechtigung der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage des Fehlens der Gewerbeberechtigung vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0406) und dem von der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG.
Von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090262.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090262_19940518X00