Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0180

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
  1. AMFG § 44 gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMFG § 44a gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 23 heute
  2. AuslBG § 23 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AuslBG § 23 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Auch eine für die Antragstellerin positive Stellungnahme des Verwaltungsausschusses kann das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des gestellten Antrags nicht aus der Welt schaffen und somit auch nicht die Voraussetzungen für eine dem Gesetz gemäße Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090180.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090180_19931118X01

Entscheidungstext 93/09/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0180

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
  1. AMFG § 44 gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMFG § 44a gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 23 heute
  2. AuslBG § 23 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AuslBG § 23 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 13. November 1992, Zl. römisch drei e 6702 B/865551, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 2. Oktober 1992 beim Arbeitsamt St. Pölten den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen H.K. als "türkischer Konditor" mit einem monatlichen Bruttolohn von S 15.500,--.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung aus folgenden Gründen:

"...

1. das öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers als Konditor erfordern, da im Betrieb bis jetzt nur Bäcker beschäftigt sind und die Erzeugung von Konditorwaren nicht möglich ist;

2. da uns von Ihrer Seite keine inländischen Arbeitskräfte als ausgebildete Konditor mit eventuellen türkischen Sprachkenntnissen zur Verfügung gestellt werden können;

3. wir als türkisch geleiteter Betrieb hauptsächlich türkische Dienstnehmer beschäftigen und sich mit inländischen Arbeitskräften betriebsinterne Schwierigkeiten ergeben könnten."

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1992 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge. Nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG entscheide gegen Bescheide des Arbeitsamtes das Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG sei die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden. Die Beachtung der öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen schreibe auch Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG vor. Es sei daher bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG nicht der bei einem Arbeitgeber auftretende individuelle Arbeitskräftebedarf allein maßgeblich, sondern es sei insbesondere auf konjunkturelle und strukturelle Beschäftigungsprobleme Bedacht zu nehmen. Ein subjektiv empfundener Arbeitskräftemangel rechtfertige noch nicht die Beschäftigung eines Ausländers, diese werde vielmehr erst dann vertretbar, wenn sie im Einklang mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG stehe. Da die für 1992 festgesetzte Landeshöchstzahl für Niederösterreich seit Jänner 1992 überschritten sei und im erstinstanzlichen Verfahren der Vermittlungsausschuß keine einhellige Befürwortung des gestellten Antrags ausgesprochen habe, sei im Beschwerdefall auch das Vorliegen der im Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG normierten Voraussetzungen erforderlich. Aus mehreren von der belangten Behörde zitierten Arbeitsmarktstudien ergebe sich folgender Schluß: Auf Grund der erwiesenen ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes durch die nahezu ungebremste Zulassung von ausländischen Arbeitskräften zum inländischen Arbeitsmarkt in den letzten beiden Jahren müsse als Lehre für die Zukunft die Eindämmung derselben sowohl aus öffentlichen als auch gesamtwirtschaftlichen Interessen erfolgen. Dem entsprächen die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgegebenen Höchstgrenzen der Ausländerbeschäftigung. Die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter seien daher gezwungen, im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG Prioritäten nach gesamtwirtschaftlichen Überlegungen zu setzen, vor allem für eine Abdeckung des echten Arbeitskräftebedarfes der Wirtschaft aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential zu sorgen, wodurch der unerwünschte und gesamtwirtschaftlich äußerst bedenkliche Substitutionseffekt - neue Ausländer auf Arbeitsplätzen von Inländern oder längere Zeit in Österreich beschäftigt gewesenen Ausländern - unterbunden werden könnte. Im Beschwerdefall habe die belangte Behörde auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage iS der gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen keine Tatsachen erkennen können, die die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gerechtfertigt hätten. Auch die Berufungseinwendungen der Beschwerdeführerin und "die in diesem Zusammenhang durchgeführten weiteren Ermittlungen" hätten kein anderes Ergebnis bewirken können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. März 1993 die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie insbesondere rügte, ihr sei die Stellungnahme des im Verfahren vor dem Arbeitsamt angehörten Vermittlungsausschusses nicht vorgehalten worden; außerdem habe die belangte Behörde ohne die im Gesetz vorgesehene Anhörung des Verwaltungsausschusses entschieden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 4, Absatz eins und auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde auf allgemeine Ausführungen zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerten Verfahrens und auf den Hinweis beschränkt, im Beschwerdefall seien keine Tatsachen zu erkennen, die die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung iS gesamtwirtschaftlicher oder öffentlicher Interessen gerechtfertigt hätte.

Die Beschwerdeführerin bringt dazu in ihrer Beschwerde nur vor, ihr sei zum Fehlen einer einhelligen Befürwortung ihres Antrags durch den Vermittlungsausschuß das Parteiengehör nicht gewährt worden; außerdem ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, daß der im Berufungsverfahren anzuhörende Verwaltungsausschuß auch tatsächlich angehört worden sei. Mit diesem Vorbringen wird indes eine Rechtswidrigkeit der auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde nicht aufgezeigt.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Schon das Arbeitsamt ist in seinem Bescheid vom 21. Oktober 1992 davon ausgegangen, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe. Dieser ihr somit bekannten Feststellung ist die Beschwerdeführerin in der Berufung nicht entgegengetreten; eines weiteren diesbezüglichen Vorhaltes im Berufungsverfahren bedurfte es nicht mehr. Unbestritten ist auch die Feststellung der belangten Behörde geblieben, wonach die - im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides im Jahre 1992 maßgebliche - Landeshöchstzahl überschritten war. Ausgehend vom Vorliegen dieser Voraussetzungen für das gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerte Verfahren wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung iS dieser Bestimmung maßgebend hätten sein können vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). In diese Richtung ging jedoch nur die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin, öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen würden die Beschäftigung des H.K. als Konditor erfordern, weil im Betrieb bisher nur Bäcker beschäftigt seien und die Erzeugung von Konditorwaren deshalb nicht möglich sei. Die belangte Behörde hat allerdings mit Rücksicht darauf, daß das damit geltend gemachte Interesse offensichtlich nur dem Einzelbetrieb des Beschwerdeführers dient, zu Recht dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, daß darin keine für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausreichenden öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen gelegen seien, die die Beschäftigung des Ausländers gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG erforderten. Für das Vorliegen anderer iS des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erforderlicher "besonders wichtiger" Gründe für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung fehlt es sowohl an einem einschlägigen Parteienvorbringen als auch an jedem anderweitigen Hinweis aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung des vorliegenden Antrags durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ist daher insoweit frei von der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb es eines Eingehens auf den weiteren Abweisungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht bedurfte.
Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsamtes das Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Es ist nun der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen ist, ob und mit welchem Ergebnis der Verwaltungsausschuß (Paragraph 23, AuslBG) im Berufungsverfahren tatsächlich angehört worden ist. Diesem Mangel fehlt es indes an der für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erforderlichen Relevanz. Die Beschwerdeführerin vermag selbst nicht darzutun, aus welchen Gründen es durch die von ihr vermißte Anhörung zu einer Zustimmung der belangten Behörde zur beantragten Beschäftigungsbewilligung hätte kommen können. Tatsächlich hätte bei der oben geschilderten Sach- und Rechtslage auch eine für die Beschwerdeführerin positive Stellungnahme des Verwaltungsausschusses das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des gestellten Antrags nicht aus der Welt schaffen und somit auch nicht die Voraussetzungen für eine dem Gesetz gemäße Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schaffen können.
Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin erweist sich daher gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG als dem Gesetz entsprechend, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090180.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090180_19931118X00