Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheidkopie wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1992 der "W-Gesellschaft mbH" im Grunde des § 77 Abs. 1 GewO 1973 eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt.Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheidkopie wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1992 der "W-Gesellschaft mbH" im Grunde des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, B 42/93-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Recht, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten, wie folgt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG): Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Recht, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten, wie folgt bezeichnet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG):
"Der wesentliche Inhalt der bisher vorliegenden Beschwerde läuft bereits darauf hinaus, daß die belangte Behörde und vor allem die Unterinstanzen eine Entscheidung in krassem Widerspruch zu den Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes fällten. Die Beschwerdeführer sind in ihren Rechten verletzt, die sich für sie aus demselben Gesetz ergeben, insbesondere aus § 2, nämlich den dort enthaltenen Grundsätzen, nach denen sich die Behörden zu richten haben, § 16 und schließlich § 23 je OÖ ROG. Die Beschwerdeführer haben einen Anspruch, daß von allen Behörden, im konkreten Fall von der belangten Behörde und ihren Unterinstanzen diese Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes eingehalten werden." "Der wesentliche Inhalt der bisher vorliegenden Beschwerde läuft bereits darauf hinaus, daß die belangte Behörde und vor allem die Unterinstanzen eine Entscheidung in krassem Widerspruch zu den Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes fällten. Die Beschwerdeführer sind in ihren Rechten verletzt, die sich für sie aus demselben Gesetz ergeben, insbesondere aus Paragraph 2,, nämlich den dort enthaltenen Grundsätzen, nach denen sich die Behörden zu richten haben, Paragraph 16 und schließlich Paragraph 23, je OÖ ROG. Die Beschwerdeführer haben einen Anspruch, daß von allen Behörden, im konkreten Fall von der belangten Behörde und ihren Unterinstanzen diese Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes eingehalten werden."
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde "zusammengefaßt und weiter ergänzt" vor, es sei bereits ausgeführt, daß trotz massivem Widerstand und trotz negativer Beurteilungen die Stadtgemeinde P im Ortschaftsbereich W am westlichen Ausgang der Bezirkshauptstadt zwischen zwei Wohngebieten ein Grundstücksareal von ungefähr 10.000 m2 in Betriebsbaugebiet umgewidmet habe, damit dort eine ortsansässige Baufirma eine Betriebsstätte errichten könne. Die Unterinstanzen im gewerblichen Verfahren würden die gesamte Problematik dieser Umwidmung und auch die Absichten kennen, dieses Grundstücksareal wieder auf Wohngebiet rückzuwidmen. Damit werde schon § 2 Abs. 3 O.ö. ROG zuwidergehandelt, weil die Planungen und Maßnahmen der betreffenden Gebietskörperschaften offenbar überhaupt nicht aufeinander abgestimmt seien. Weiters sei zu bedenken, daß nach § 16 Abs. 8 O.ö. ROG als Betriebsbaugebiete nur Flächen vorzusehen seien, wenn keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die Umwelt ausgingen. Dagegen dürften in Wohngebieten grundsätzlich keine anderen Bauten als zu diesem Zweck entstehen. Ganz eindeutig sei aber im konkreten Fall dem § 23 des O.ö. ROG zuwidergehandelt: Im konkreten Fall erforderten es weder das Gemeinwohl, noch die öffentlichen Interessen, daß inmitten eines bisherigen Wohngebietes auf einer Fläche von rund 10.000 m2 ein Baubetrieb entstehen solle. Diese Umwidmung sei daher, wie die belangte Behörde und ihre Unterinstanzen leicht erkennen hätten können, schlicht gesetzwidrig. Damit sei ganz offenkundig, daß die zuständige Gewerbebehörde eine sehr leichtfertige Entscheidung vorgenommen habe, sich also vor allem gegenüber den Bestimmungen des O.ö. ROG, gewissermaßen die Grundlage für ihre Entscheidung, völlig gleichgültig verhalten habe. In diesem Zusammenhang sei noch auszuführen, daß die Beschwerdeführer im Umwidmungsverfahren selbst keine Parteistellung hätten. Es müsse ihnen daher die Möglichkeit gegeben werden, im Gewerbeverfahren die Fragen der Widmung und Umwidmung erörtern zu lassen, weil sie sonst diesbezüglich gänzlich rechtlos wären. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde "zusammengefaßt und weiter ergänzt" vor, es sei bereits ausgeführt, daß trotz massivem Widerstand und trotz negativer Beurteilungen die Stadtgemeinde P im Ortschaftsbereich W am westlichen Ausgang der Bezirkshauptstadt zwischen zwei Wohngebieten ein Grundstücksareal von ungefähr 10.000 m2 in Betriebsbaugebiet umgewidmet habe, damit dort eine ortsansässige Baufirma eine Betriebsstätte errichten könne. Die Unterinstanzen im gewerblichen Verfahren würden die gesamte Problematik dieser Umwidmung und auch die Absichten kennen, dieses Grundstücksareal wieder auf Wohngebiet rückzuwidmen. Damit werde schon Paragraph 2, Absatz 3, O.ö. ROG zuwidergehandelt, weil die Planungen und Maßnahmen der betreffenden Gebietskörperschaften offenbar überhaupt nicht aufeinander abgestimmt seien. Weiters sei zu bedenken, daß nach Paragraph 16, Absatz 8, O.ö. ROG als Betriebsbaugebiete nur Flächen vorzusehen seien, wenn keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die Umwelt ausgingen. Dagegen dürften in Wohngebieten grundsätzlich keine anderen Bauten als zu diesem Zweck entstehen. Ganz eindeutig sei aber im konkreten Fall dem Paragraph 23, des O.ö. ROG zuwidergehandelt: Im konkreten Fall erforderten es weder das Gemeinwohl, noch die öffentlichen Interessen, daß inmitten eines bisherigen Wohngebietes auf einer Fläche von rund 10.000 m2 ein Baubetrieb entstehen solle. Diese Umwidmung sei daher, wie die belangte Behörde und ihre Unterinstanzen leicht erkennen hätten können, schlicht gesetzwidrig. Damit sei ganz offenkundig, daß die zuständige Gewerbebehörde eine sehr leichtfertige Entscheidung vorgenommen habe, sich also vor allem gegenüber den Bestimmungen des O.ö. ROG, gewissermaßen die Grundlage für ihre Entscheidung, völlig gleichgültig verhalten habe. In diesem Zusammenhang sei noch auszuführen, daß die Beschwerdeführer im Umwidmungsverfahren selbst keine Parteistellung hätten. Es müsse ihnen daher die Möglichkeit gegeben werden, im Gewerbeverfahren die Fragen der Widmung und Umwidmung erörtern zu lassen, weil sie sonst diesbezüglich gänzlich rechtlos wären.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Weiters ist davon auszugehen, daß bei Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A). Weiters ist davon auszugehen, daß bei Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, betrifft das im § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - genannte Standortverbot nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zlen. 93/04/0013, 0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, betrifft das im Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1973 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - genannte Standortverbot nicht die im Paragraph 74, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 normierten subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zlen. 93/04/0013, 0014, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ausgehend davon und von den vorstehenden Darlegungen über die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vorzunehmende Prüfung der Beschwerdezulässigkeit erweist sich die Beschwerde als unzulässig, da weder aus den (im ergänzenden Schriftsatz vom 9. September 1993) formulierten Beschwerdepunkten noch auch etwa aus dem inhaltlichen Vorbringen zu erkennen ist, daß die Beschwerdeführer in den als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.