Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 1. April 1991 gegen 11.15 Uhr auf der Freilandstraße (B 15) im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf als
Verantwortliche der Probefahrtkennzeichen W ... diese einer
namentlich genannten Person überlassen, ohne daß eine Probefahrt vorgelegen sei; somit habe sie diese Kennzeichen mißbräuchlich verwendet. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.namentlich genannten Person überlassen, ohne daß eine Probefahrt vorgelegen sei; somit habe sie diese Kennzeichen mißbräuchlich verwendet. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 6, KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Berufung auf § 51 Abs. 1 VStG dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Erledigung weitergeleitet. Von dieser Behörde wurde die Berufung jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Rechtsansicht rückgemittelt, daß die Zuständigkeit zur Erledigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien liege.Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Berufung auf Paragraph 51, Absatz eins, VStG dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Erledigung weitergeleitet. Von dieser Behörde wurde die Berufung jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Rechtsansicht rückgemittelt, daß die Zuständigkeit zur Erledigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien liege.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 1992 wurde die erwähnte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, daß der Tatort entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Maria Lanzendorf (und daher nicht in Wien) gelegen sei.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 1992 wurde die erwähnte Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, daß der Tatort entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Maria Lanzendorf (und daher nicht in Wien) gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1993, Zl. B 2083/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1993, Zl. B 2083/92, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
Entsprechend dieser Vorschrift ist nicht zweifelhaft, daß für die Erledigung der Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis vom 19. März 1992 der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (und sohin nicht die belangte Behörde) zuständig ist, ergibt sich doch aus dem Schuldspruch, daß die Behörde erster Instanz als Tatort eine Straße im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf, welches in Niederösterreich gelegen ist, bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde in Hinsicht auf ihre örtliche Unzuständigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch die Zurückweisung der Berufung nicht "eine Sachentscheidung verhindert", weil es ihr freisteht, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich auf der Erledigung der Berufung zu beharren, womit die Beschwerdeführerin eine Entscheidungspflicht dieser Behörde auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Berufung nicht zurückweisen dürfen, da sie "ja nicht als erste Instanz angerufen wurde", ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.Entsprechend dieser Vorschrift ist nicht zweifelhaft, daß für die Erledigung der Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis vom 19. März 1992 der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (und sohin nicht die belangte Behörde) zuständig ist, ergibt sich doch aus dem Schuldspruch, daß die Behörde erster Instanz als Tatort eine Straße im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf, welches in Niederösterreich gelegen ist, bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde in Hinsicht auf ihre örtliche Unzuständigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch die Zurückweisung der Berufung nicht "eine Sachentscheidung verhindert", weil es ihr freisteht, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich auf der Erledigung der Berufung zu beharren, womit die Beschwerdeführerin eine Entscheidungspflicht dieser Behörde auslöst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Berufung nicht zurückweisen dürfen, da sie "ja nicht als erste Instanz angerufen wurde", ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.