Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0153

Entscheidungsdatum

18.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0183 1

Stammrechtssatz

Der Spruch betreffend eine in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begangene Verwaltungsübertretung hat jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0198).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993020153.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020153_19981218X01

Entscheidungstext 93/02/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0153

Entscheidungsdatum

18.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in Linz, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. März 1993, Zl. VwSen-100702/12/Sch/Rd, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31. März 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. März 1991 um 7.10 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs stadtauswärts fahrend mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern 1. beim Überholen den entgegenkommenden Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt und diesen hiebei gefährdet und behindert und 2. beim Fahrstreifenwechsel einen anderen Fahrzeuglenker gefährdet und behindert, da ein überholter Fahrzeuglenker sein Fahrzeug habe abbremsen und auf das Straßenbankett ablenken müssen. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und zu 2. nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuge nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Die besondere Rücksichtslosigkeit nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der StVO 1960, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt vergleiche die Erkenntnisse vom 9. Juli 1964, Slg. Nr. 6409/A, und vom 25. September 1986, Zl. 86/02/0058).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch betreffend eine in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 begangene Verwaltungsübertretung jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw. die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen vergleiche das Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0035). Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Der Umstand, daß der entgegenkommende Lenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt wurde bzw. ein überholter Fahrzeuglenker sein Fahrzeug habe abbremsen und auf das Straßenbankett ablenken müssen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend. Es fehlen somit im Spruch die zum Tatbild einer derartigen Übertretung zählenden konkreten Umstände, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse ausmachen vergleiche etwa die bei Gaisbauer, "Besonders gefährliche Verhältnisse" und "besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" im Straßenverkehrsrecht, ZVR 1991, S. 73 ff., wiedergegebene hg. Rechtsprechung; das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 1998, Zl. 96/02/0566, u.v.a.). Der angefochtene Bescheid ist daher wegen mangelhafter Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG inhaltlich rechtswidrig und schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Im übrigen ist folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde begründe nicht, warum und vor allem wie er den Überholvorgang hätte abbrechen müssen. Hätte dies die belangte Behörde nicht unterlassen, wäre sie zur Überzeugung gelangt, daß der Abschluß des Überholmanövers dem Abbruch desselben vorzuziehen gewesen sei, weil die Tiefenabstände der Kraftfahrzeuge für einen Abbruch nicht ausgereicht hätten.

Die belangte Behörde traf - der Zeugenaussage des Anzeigers folgend - nachstehende Feststellungen:

"Der Berufungswerber begann seinen Überholvorgang etwa am Beginn der im Sinne der Kilometrierung vor der Kreuzung (wird näher ausgeführt) angebrachten Sperrlinie. Zu diesem Zeitpunkt fuhren vor ihm zwei PKW's, denen das Überholmanöver galt, und der Zeuge in seinem PKW hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/h. Als der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug ca. auf gleicher Höhe mit dem ersten überholten Fahrzeug bzw. geringfügig weiter vorne war, erschien im Gegenverkehr ein PKW. Es konnte im Rahmen der Verhandlung geklärt werden, bei welcher Örtlichkeit sich das Fahrzeug des Berufungswerbers gerade befand, als der Gegenverkehr in Sicht kam. Nach den Angaben des Zeugen A. S. war dies im Kreuzungsbereich der obzitierten Straßen. Der Berufungswerber brach seinen Überholvorgang nicht ab, obwohl er den Gegenverkehr wahrgenommen haben mußte, sondern versuchte, was ihm letztlich auch gerade noch gelang, auch das vordere Fahrzeug zu überholen. In der Zwischenzeit hatte sich das entgegenkommende Fahrzeug bereits soweit angenähert, daß der Lenker zu einem Brems- und Ausweichmanöver genötigt war, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Gleichzeitig 'zwängte' sich der Berufungswerber vor dem zweiten überholten Fahrzeug nach rechts auf den dortigen Fahrstreifen und nötigte hiedurch diesen Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Ablenken des Fahrzeuges auf das Straßenbankett."

Zu diesen Feststellungen gelangte die belangte Behörde, wie erwähnt, aufgrund der Aussage des Anzeigers, ohne sich allerdings mit dem Inhalt des im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachtens des technischen Amtssachverständigen auseinanderzusetzen, wonach ausgehend von den Angaben dieses Zeugen und den technischen Gegebenheiten dem Beschwerdeführer nach Auftauchen des Gegenverkehrs der Überholvorgang ohne Gefährdung und Behinderung des Gegenverkehrs innerhalb der Sichtweite möglich war.

Bei dieser Beweislage hätte die belangte Behörde darzulegen, warum sie dennoch der Darstellung des Anzeigers und nicht jener des Beschwerdeführers folgte, daß es weder zu einer Gefährdung des Gegenverkehrs noch der überholten Fahrzeuglenker gekommen sei. Auch hätte sich die belangte Behörde, wenn sie schon der Darstellung des Anzeigers folgte, mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, der erforderliche Überholweg habe sich für ihn unvorhergesehen dadurch verlängert, daß die überholten Fahrzeuge während des Überholvorganges ihre Fahrgeschwindigkeit unzulässigerweise erhöht hätten, sodaß ihn an einer allenfalls eingetretenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls kein Verschulden getroffen habe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 18. Dezember 1998

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993020153.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020153_19981218X00