Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1998

Geschäftszahl

93/02/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0183 1

Stammrechtssatz

Der Spruch betreffend eine in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begangene Verwaltungsübertretung hat jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0198).