Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/1339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/1339

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0182 E 18. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße (hier: gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) auseinander zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011339.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993011339_19940622X01

Rechtssatz für 93/01/1339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/1339

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0337 E 7. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde (Hinweis E 20.10.1970, 1240/70; E 22.6.1971, 2142/70). Erst die nach deren Bejahung zu treffende Entscheidung über die Einbringung liegt im Ermessen der Behörde, wobei auf allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei Rücksicht zu nehmen ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011339.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993011339_19940622X02

Entscheidungstext 93/01/1339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/01/1339

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. Oktober 1993, Zl. römisch eins a 370-370/92, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. Oktober 1993 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 6. November 1992 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den Paragraphen 10, 11 a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers führende Auffassung vertreten, daß dieser die (auch nach Paragraph 11 a, leg. cit. erforderliche) Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht erfülle. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der (mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 1987 verheiratete und ebenfalls seit diesem Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich aufweisende) Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes Bludenz vom 3. Oktober 1991 und des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 18. Mai 1992 jeweils wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. Februar 1989 wegen der Übertretung nach Paragraph 52, Ziffer 15, StVO und vom 12. Juli 1989 wegen der Übertretungen nach Paragraph 52, Ziffer 2, StVO, nach den Paragraphen 18, Absatz eins, Litera a und 1 Absatz eins, Sittenpolizeigesetz und nach Paragraph 99, Absatz eins, KFG und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Juni 1989 wegen der übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG, vom 29. September 1989 wegen der Übertretungen nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO und nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG, vom 5. April 1990 wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und nach Paragraph 102, Absatz 10, KFG, vom 16. Mai 1990 wegen fünf Übertretungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG, vom 14. Mai 1990 und vom 18. Dezember 1990 jeweils wegen der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, vom 1. März 1991 wegen der Übertretungen nach Paragraph 100, KFG und nach Paragraph 21, Absatz eins, StVO, vom 22. Oktober 1991 wegen der Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 5, StVO, vom 30. Dezember 1992 wegen der Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO und vom 2. April 1993 wegen der Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 7 und 4 StVO bestraft worden sei.

Der Beschwerdeführer macht deshalb eine "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend, weil ihm "nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren" keine Gelegenheit gegeben worden sei, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, daß es sich hiebei bloß um die Verwertung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten gehandelt hat, die ihm bekannt sein mußten, widerspricht dieser Vorwurf der Aktenlage, wonach er am 8. Juli 1993 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs bei der belangten Behörde darauf "hingewiesen" hat, "daß die Übertretungen seiner Ansicht nach nicht gravierend seien und "jedem passieren könnten"". Er bestreitet in der Beschwerde gleichfalls nicht die Begehung der angeführten Straftaten und wendet auch nicht ein, daß die daraufhin ergangenen, damit offenbar in zeitlichem Konnex stehenden strafrechtlichen Entscheidungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Seine Ansicht, die belangte Behörde habe überdies "erheblich gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen", wird von ihm nicht näher begründet. Wenn er diesbezüglich allenfalls - worauf seine Ausführungen zu der von ihm behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hindeuten könnten - meint, daß bestimmte "persönliche und familiäre Momente" bei der Beurteilung hätten ausschlaggebend sein müssen, so unterliegt er einem Rechtsirrtum, der schon im grundsätzlichen darauf beruht, daß seiner Auffassung nach die Beurteilung, ob die genannte Verleihungsvoraussetzung vorliegt, eine "reine Ermessensentscheidung" darstelle. Er übersieht nämlich, daß eine behördliche Ermessensentscheidung unter anderem erst bei Vorliegen dieser (zwingenden) Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, StbG in Betracht kommt vergleiche unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1012, und die dort beispielsweise angeführte weitere Vorjudikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluß rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften mißachten; aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck vergleiche außer dem schon erwähnten Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1012, unter anderem noch jenes vom 1. Juli 1992, Zl. 90/01/0055). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen vergleiche unter anderem die Erkenntnisse vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0852, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 92/01/0820). Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Beschwerdefall an, so kann der belangten Behörde in Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie bei ihm die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht als erfüllt angesehen hat. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers, daß "diese Übertretungen jedenfalls teilweise längere Zeit zurückliegen und größtenteils nur geringfügiger Natur sind", sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, hat doch der Beschwerdeführer trotz erfolgter Bestrafungen fortdauernd auf verschiedenste Weise, dabei immer wieder gravierend, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, ohne daß bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein derart langer Zeitraum verstrichen wäre, daß gesagt werden könnte, der Beschwerdeführer habe sein Verhalten den rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert. Seine persönlichen und familiären Verhältnisse, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011339.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1993011339_19940622X00