Verwaltungsgerichtshof
22.06.1994
93/01/1339
GRS wie 86/01/0182 E 18. Mai 1988 RS 2
Bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße (hier: gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) auseinander zu setzen.