Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0403

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0230 1

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung hat sich auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung zu beziehen. Somit ist eine Verfolgungshandlung - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - auch dann eine taugliche iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG, wenn allenfalls die darin vorgenommene rechtliche Qualifikation des angelasteten strafbaren Verhaltens nicht zutreffend sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180403.X01

Im RIS seit

08.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1992180403_19921008X01

Entscheidungstext 92/18/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0403

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1992, Zl. 5-212 Scho 22/7-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0197, verwiesen, womit der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1992 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz AAV zur Gänze sowie hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im übrigen (sohin in Ansehung des Schuldspruches nach Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung) jedoch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Im fortgesetzten Verfahren bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. August 1992 das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1991 (mit welchem über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden waren) mit der Maßgabe, daß die dort unter Punkt 2. angeführte Verwaltungsübertretung eine solche nach Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AAV darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die im Spruchpunkt 2. angeführte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AAV. Der Beschwerdeführer behauptet den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG 1950, weil die belangte Behörde die nunmehrige Subsumtion der Tat außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgenommen habe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0230), daß sich eine Verfolgungshandlung auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung zu beziehen hat, somit eine Verfolgungshandlung - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - auch dann eine taugliche im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 ist, wenn allenfalls die darin vorgenommene rechtliche Qualifikation des angelasteten strafbaren Verhaltens nicht zutreffend sein sollte. Der belangten Behörde war es daher im fortgesetzten Verfahren keineswegs verwehrt, im Sinne der im zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0197, dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes die Subsumtion der dem Beschwerdeführer unter Punkt 2. vorgeworfenen Tat richtigzustellen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180403.X00

Im RIS seit

08.10.1992

Dokumentnummer

JWT_1992180403_19921008X00