Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0189

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2
EheG §23
EheG §27
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
PaßG 1969 §25 Abs3 litd
PaßG 1969 §27 Abs1
VwRallg
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0096 3

Stammrechtssatz

Hat der Fremde die Ehe mit einer österreichischen

Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen, um sich eine

Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gem

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu verschaffen, so ist die Annahme

gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die

öffentliche Ordnung gefährdet, weil ein solches Verhalten einen

evidenten Rechtsmißbrauch darstellt. Die Voraussetzungen für

eine Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden sind in

diesem Fall gegeben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180189_19920917X01

Rechtssatz für 92/18/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0189

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §2 Abs1 Z2
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
MeldeG 1972 §1
MeldeG 1991 §6

Rechtssatz

Im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden

ist weder ein Verstoß gegen das FrPolG noch ein solcher gegen

das MeldeG als unbedeutend zu werten (Hinweis E 17.9.1992,

92/18/0363).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180189_19920917X02

Rechtssatz für 92/18/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0189

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0391 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Beh ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw die von der Beh im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht (Hinweis B 8.7.1991, 91/19/0018, 0019, 0025, E 29.9.1989, 89/18/0061).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180189_19920917X03

Entscheidungstext 92/18/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0189

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2
AVG §37
AVG §45 Abs3
EheG §23
EheG §27
FPG 1954 §2 Abs1 Z2
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
MeldeG 1972 §1
MeldeG 1991 §6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd
PaßG 1969 §27 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in römisch zehn, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. April 1992, Zl. römisch drei 40-3/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 28. April 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 3 und Paragraph 4, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1987,, (FrPolG) gestütztes, bis zum 5. Februar 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich nach Ablauf der damals noch geltenden "sichtvermerksfreien 3-Monats-Frist" von Oktober 1989 bis Jänner 1990 ohne den erforderlichen Sichtvermerk, somit rechtswidrig, in Österreich aufgehalten und hier am 6. Dezember 1989 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung einer Beschäftigungs- und einer Aufenthaltsbewilligung, mithin mißbräuchlich, geschlossen. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Bestrafungen aus dem Jahr 1990 wegen Übertretung des Artikel römisch neun, EGVG und des Paragraph 11, Tiroler Landes-Polizeigesetz und wegen Übertretung des Meldegesetzes (Unterlassung der Anmeldung) auf. Dieser Sachverhalt in seiner Gesamtheit zeige, daß der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Juli 1989 in Österreich auf. Seine österreichische Ehefrau und seine frühere (türkische) Ehefrau hielten sich in Österreich auf; mit letzterer lebe der Beschwerdeführer zusammen. Von einer ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers und seiner türkischen Ehefrau und jetzigen Lebensgefährtin (die sich seit Oktober 1989 im Bundesgebiet aufhalte) und einer besonderen Intensität der Bindung der beiden Genannten an das Bundesgebiet könne schon aufgrund der relativen Kürze des Aufenthaltes keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung des Ehe- bzw. Familienlebens der österreichischen Ehefrau sei nicht gegeben, da diese mit dem Beschwerdeführer nicht (mehr) zusammenlebe. Eine aller Voraussicht nach eintretende wirtschaftliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers und seiner fünf Kinder in der Türkei im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land müsse angesichts des maßgebenden öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kauf genommen werden. Zur Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers sei noch zu bemerken, daß er in Österreich als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe tätig sei und er diese nicht qualifizierte Tätigkeit auch in einem anderen Land ausüben könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG (unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit.) gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0099, und vom 30. Juli 1992, Zl. 92/18/0158).

2. Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers geprüft, ob die im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß aufgrund des Mißbrauches des Rechtsinstituts der Ehe durch den Beschwerdeführer, seiner rechtskräftigen Bestrafungen nach Artikel römisch neun, EGVG und Paragraph 11, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung) einerseits und nach dem Meldegesetz anderseits sowie seines Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz durch einen mehrmonatigen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem die Ungültigerklärung des dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes durch die BH Kitzbühel betreffenden Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0096, (mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde) zu dem Ergebnis gelangt, daß das dem Beschwerdeführer vorgeworfene und von ihm gar nicht bestrittene Verhalten, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen zu haben, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verschaffen, die Annahme rechtfertige, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, und hat dazu festgehalten, daß das Verhalten des Beschwerdeführers einen evidenten Rechtsmißbrauch darstelle. Damit stimmt die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung überein. Die in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten vorerwähnten rechtskräftigen Bestrafungen und der gleichfalls unwidersprochen gebliebene Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz - letzterer wie auch die Übertretung des Meldegesetzes sind keineswegs als unbedeutend zu werten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0351) - ergeben zusammen mit der rechtsmißbräuchlichen Eingehung der Ehe zwecks Beschaffung fremdenpolizeirechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers, das die belangte Behörde, ohne rechtswidrig zu handeln, in die Lage versetzte, unter direkter Gebrauchnahme von Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG die dort umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können.

3. Auch die im Grunde des Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG vorgenommene Interessenabwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Die belangte Behörde hat insoweit alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände in unbedenklicher Weise gewürdigt. Die Beschwerde vermochte dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

4. Was schließlich den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs anlangt, so ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß es eines Vorhaltes der erwähnten Übertretungen nicht bedurfte, da diese dem Beschwerdeführer bekannt sein mußten und die von der Behörde insoweit ins Auge gefaßte rechtliche Beurteilung nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Wien, am 17. September 1992

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1992180189_19920917X00