Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Geschäftszahl

92/18/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0096 3

Stammrechtssatz

Hat der Fremde die Ehe mit einer österreichischen

Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen, um sich eine

Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gem

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu verschaffen, so ist die Annahme

gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die

öffentliche Ordnung gefährdet, weil ein solches Verhalten einen

evidenten Rechtsmißbrauch darstellt. Die Voraussetzungen für

eine Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden sind in

diesem Fall gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X01