Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0222

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/73 B 5. Juni 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der im Paragraph 27, VwGG verwendete Begriff "Entscheidung in der Sache" bedeutet nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher "Art".

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992170222_19921218X01

Rechtssatz für 92/17/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0222

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0091 E 26. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde ein Antrag eines Bfrs von der Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen, so hat der Bfr nur die Möglichkeit, den betreffenden Bescheid zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei nicht meritorisch über seinen Antrag abgesprochen worden, ist nicht zulässig.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Inhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992170222_19921218X02

Rechtssatz für 92/17/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/17/0222

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §281 Abs1;
LAO Slbg 1963 §206 Abs1;
VwGG §27;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde kann nicht nur durch meritorische, sondern auch durch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen (neben prozeßbeendenden Beschlüssen sind etwa auch Aussetzungsbescheide zu erwähnen) ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 27, VwGG nachkommen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992170222_19921218X03

Rechtssatz für 92/17/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0222

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1470/73 B 21. März 1974 VwSlg 4663 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Behörde. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach der Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäss schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt sohin ein, wenn auch rechtswidriger Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen. Bei dieser Rechtslage steht der Partei zur Bekämpfung einer derartigen behördlichen Erledigung lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992170222_19921218X04

Rechtssatz für 92/17/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0222

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung setzt die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde voraus (Hinweis E VS 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992170222_19921218X05

Entscheidungstext 92/17/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/17/0222

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BAO §281 Abs1;
B-VG Art132;
LAO Slbg 1963 §206 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Schidlof und Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. K K in W, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau, 5542 Flachau, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Vorschreibung von Ortstaxen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Säumnisbeschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 26. Juli 1991 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Flachau dem Beschwerdeführer Ortstaxe in der Höhe von S 2.700,-- für die Jahre 1986 bis 1990 auf Grund des Salzburger Ortstaxengesetzes 1972 vor. Die Behörde gründete die Abgabepflicht auf das grundbücherliche Eigentum des Beschwerdeführers an einer Ferienwohnung.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14. August 1991 eine mit 8. August 1991 datierte Berufung ein und machte darin im wesentlichen geltend, daß die Wohnung seiner Mutter als Fruchtgenußberechtigter zuzurechnen sei, da diese die Herrschaft über dieses Wirtschaftsgut gleich einer Eigentümerin ausübe. Es werde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juli 1991 ersatzlos aufzuheben.

1.2. In der Folge habe der Bürgermeister der Gemeinde Flachau, so heißt es in der Säumnisbeschwerde weiter, dem Beschwerdeführer gegenüber einen Bescheid vom 14. Oktober 1991 erlassen, dessen Spruch folgendermaßen laute:

"Gemäß Paragraph 199, der Salzburger Landesabgabenordnung idgF wird die gegen den Abgabenbescheid der Gemeinde Flachau vom 26. Juli 1991 Zl 1013 aus 1991, - Ob., eingebrachte Berufung vom 8. August 1991 als gegenstandslos erklärt, da der endgültige Bescheid, gerichtet an Frau M K, dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt."

Zur Begründung habe der Bürgermeister ausgeführt:

"Da dem Begehren des Berufungswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann gemäß Paragraph 58, AVG eine Begründung entfallen."

1.3. Mit diesem Bescheid sei nach Auffassung des Beschwerdeführers über die Berufung nicht entschieden worden. Der Spruch des Bescheides stütze sich auf Paragraph 199, der Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der geltenden Fassung (im folgenden: Sbg LAO), wobei die Berufung als gegenstandlos erklärt werde. Die Anwendung dieser Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juli 1991 sei nicht vorläufig ergangen. Es habe daher auch keine endgültiger Bescheid erlassen werden können. Ein ändernder Bescheid sei dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden. Das im Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juli 1991 dem Beschwerdeführer auferlegte Leistungsgebot sei somit nach wie vor aufrecht.

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über seine Berufung vom 8. August 1991 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juli 1991 entscheiden und diesen Bescheid im Sinne des Berufungsbegehrens ersatzlos aufheben.

1.4. Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Oktober 1991 Berufung erhoben. Die behauptete Verletzung der Pflicht der Gemeindevertretung zur Entscheidung über diese Berufung ist Gegenstand der zur hg. Zl. 92/17/0223 protokollierten Säumnisbeschwerde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

2.1. Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, ....., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 199, Sbg LAO lautet:

"Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid (Paragraph 147,) oder gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung eingebracht, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der endgültige oder der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den geänderten Bescheid eingebrachte Berufung als auch gegen den endgültigen oder gegen den ändernden Bescheid gerichtet."

2.2.1. Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Prozeßvoraussetzung zu prüfen, ob der belangten Behörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Artikel 132, B-VG und des Paragraph 27, VwGG zum Vorwurf gemacht werden kann. Paragraph 27, VwGG umschreibt dieses Tatbestandsmerkmal des Artikel 132, B-VG näherhin noch dadurch, daß die Verletzung der Entscheidungspflicht erst geltend gemacht werden kann, wenn die (in dieser Bestimmung definierte) oberste Behörde von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Auslegungsbedürftig ist daher der Begriff der Entscheidung "in der Sache" im Sinnverständnis des Paragraph 27, VwGG. Sollte - so ist zu fragen - eine Säumnisbeschwerde ungeachtet einer durch verfahrensrechtlichen Bescheid erfolgten Erledigung der Verwaltungsangelegenheit immer dann zulässig sein, wenn die Behörde keine meritorische Entscheidung getroffen hat? Vor dem Hintergrund des Artikel 132, B-VG und dem Sinn des Rechtsinstitutes der Säumnisbeschwerde ist diese Frage klar zu verneinen. Der Begriff der Entscheidung in der Sache im Sinne des Paragraph 27, VwGG meint eine Entscheidung in der vor der Behörde über den Antrag einer Partei anhängigen Rechtsangelegenheit. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die im Paragraph 27, VwGG gebrauchte Wendung "Entscheidung in der Sache" nicht allein eine meritorische Entscheidung bedeute, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art, wie sie z.B. in der Zurückweisung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung gelegen sei vergleiche die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 1955, Zl. 2830/54, vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034 = ZfVB 1986/3/1385). Wurde z.B. ein Antrag eines Beschwerdeführers von der Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen, so hat der Beschwerdeführer nur die Möglichkeit, den betreffenden Bescheid zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei nicht meritorisch über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen worden, ist nicht zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 85/03/0091, 0102).

Es ist daher festzuhalten, daß die Behörde nicht nur durch meritorische, sondern auch durch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen (neben prozeßbeendenden Beschlüssen sind etwa auch die Aussetzungsbescheide zu erwähnen) ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 27, VwGG nachkommen kann.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß die Säumnisbeschwerde vor Untätigkeit der Behörde schützt. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt sohin ein, wenn auch rechtswidriger Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen. Bei dieser Rechtslage steht der Partei zur Bekämpfung einer derartigen behördlichen Erledigung lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen vergleiche den hg. Beschluß vom 21. März 1974, Slg. N.F. Nr. 4663/F, und das Erkenntnis vom 29. April 1976, Zl. 1831/75, und andere).

Was der Verwaltungsgerichtshof hier für meritorische Entscheidungen unzuständiger Behörden ausführt, gilt gleicherweise für prozeßbeendende Beschlüsse solcher Behörden.

2.3. Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der Gemeinde Flachau im Spruch seines Bescheides vom 14. Oktober 1991 die gegen den Abgabenbescheid vom 26. Juli 1991 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers als gegenstandlos erklärt. Der Bürgermeister hat sich dabei auf Paragraph 199, Sbg LAO gestützt und (gleichfalls im Spruch) begründend zum Ausdruck gebracht, daß der endgültige Bescheid, gerichtet an die Mutter des Beschwerdeführers, dessen Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trage.

Der normative Inhalt dieses Abspruches liegt darin, daß die Berufung des Beschwerdeführers als gegenstandlos erklärt wird, also als prozessual erledigt zu gelten habe. Im Hinblick auf die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Abspruches (Paragraph 93, Sbg LAO) bindet dieser auch die angerufene Berufungsbehörde dahingehend, daß ihr, solange der Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Oktober 1991 dem Rechtsbestand angehört, keine unerledigte Berufung mehr zur Entscheidung vorliegt.

Darauf, ob der Bürgermeister die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides vom 14. Oktober 1991 zu Recht in Anspruch genommen hat und ob der Inhalt des Bescheides gesetzmäßig ist, kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen nicht an. Da die getroffene Formalentscheidung (Gegenstandsloserklärung) die belangte Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht enthoben hat, war es entbehrlich, Überlegungen über den möglichen Inhalt der in den Spruch in Form einer Begründung aufgenommenen Wendung anzustellen, daß der endgültige Bescheid, gerichtet an die Mutter des Beschwerdeführers, dessen Berufungsbegehren vollinhaltich Rechnung trage.

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die vom Bürgermeister der Gemeinde Flachau auf Paragraph 199, Sbg LAO gestützte bescheidmäßige Gegenstandsloserklärung der Berufung des Beschwerdeführers die Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht über die in der Abgabensache vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entbunden hat. Da somit die Prozeßvoraussetzung der Säumnis nicht gegeben ist, war die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

2.5. Der Umstand, daß dem Verwaltungsgerichtshof bekannt geworden ist, daß die Gemeindevorstehung der Gemeinde Flachau mit Bescheid vom 20. November 1992 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. November 1992) der Berufung des Beschwerdeführers vom 8. August 1991 stattgegeben, den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juli 1991 ersatzlos aufgehoben und das darin enthaltene Leistungsgebot aufgehoben hat, vermag keine andere Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof herbeizuführen, da eine Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde voraussetzt (siehe das ein Bescheidbeschwerdeverfahren betreffende hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1981, Slg. N.F. Nr. 10.547/A = ZfVB 1982/5/1809, dessen diesbezügliche Aussage in gleicher Weise auf Säumnisbeschwerden zutrifft).

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, hingewiesen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWT_1992170222_19921218X00