Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/12/0169

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120169.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992120169_19930623X01

Entscheidungstext 92/12/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/12/0169

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. März 1992, Zl. 267.405/51-2.2/92, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung, bei dem er auf den Dienstposten "Leiter Abteilung Armeekommando/Sanitätswesen" tätig war.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer verständigt, daß infolge Auflösung der genannten Abteilung mit Wirksamkeit vom 16. März 1992 seine Abberufung von diesem Dienstposten in Aussicht genommen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 1992 Einwendungen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 von seinem Dienstposten als "Ltr.Abt.Ak/SanW" abberufen.

Die belangte Behörde verständigte mit Erledigung vom 22. Mai 1992 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 von der Absicht, ihn zum Korpskommando römisch drei zu versetzen und auf den Dienstposten "Divisonsarzt" bzw. "Korpsarzt" dienstzuzuteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen mit Schreiben vom 9. Juni 1992, in welchen er auf die Vakanz des Dienstpostens "Ltr.Insp.San." hinwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 von Amts wegen zum Korpskommando römisch drei auf den Arbeitsplatz "Korps-Arzt". Begründend wird auf den Erlaß der belangten Behörde vom 3. Februar 1992 über die Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, mit dem die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung aufgelöst worden war, verwiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird ausgeführt, eine unausbleibliche Folge der Auflösung der Abteilung, deren Leiter der Beschwerdeführer gewesen sei, wäre dessen Abberufung von dieser Funktion gewesen. Da einem Beamten, der von seiner bisherigen Verwendung abberufen worden sei, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 gleichzeitig, spätestens jedoch zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen und der Arbeitsplatz "Korpsarzt/Korpskommando III" unverzüglich zu besetzen sei, sei die Versetzung des Beschwerdeführers und Einteilung auf den genannten Arbeitsplatz im wichtigen dienstlichen Interesse gelegen. Dieser Besetzung komme besondere Priorität zu; der Beschwerdeführer sei mit den dienstlichen Gegebenheiten der neuen Dienststelle besonders vertraut und auf Grund seiner Erfahrungen als ehemaliger Abteilungsleiter für diese Verwendung überaus geeignet. Der Beamte müsse sich als Konsequenz seines Eintrittes in den öffentlich-rechtlichen Dienst bewußt sein, daß er sich freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwerfe, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde die Versetzung zum Korpskommando römisch drei mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet.

Da dieser Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 2. Juli 1992 ausgefolgt wurde kommt ihm daher eine im Gesetz nicht gedeckte rückwirkende Bedeutung zu, die ihn dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990,

Zlen. 89/12/0208-0215, und vom 26. November 1990, Zl. 90/12/0179). Der angefochtene Bescheid mußte schon aus diesem Grund der Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG verfallen.

Bemerkt wird jedoch, daß die durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle begründet. Damit ist die Zulässigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben vergleiche auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1977, Zl. 254/77). Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht vergleiche auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0065 und vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0079).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120169.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1992120169_19930623X00