Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/11/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/11/0251

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §66 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0166 E 24. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff, welcher es erfordert, die charakterliche Veranlassung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen dieser Person zu beurteilen. Hiezu bedarf es weder eines verkehrspsychologischen Befundes noch eines ärztlichen Gutachtens (Hinweis E 25.1.1983, 82/11/0208 sowie E 14.3.1984, 82/11/0198).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110251.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992110251_19930928X01

Rechtssatz für 92/11/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/11/0251

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 4 (hier: 20 Monate Entziehungszeit)

Stammrechtssatz

Wurde dem Bf zufolge begangener Alkoholdelikte die Lenkerberechtigung bereits zweimal (hier jeweils für die Dauer von 18 Monaten) entzogen, so zeigt dies seine Neigung zur Begehung solcher Delikte auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110251.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992110251_19930928X02

Entscheidungstext 92/11/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/11/0251

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart über die Beschwerde des römisch fünf in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. September 1992, Zl. 8V-FE-221/1/92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, mit 20 Monaten, "gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides" (22. April 1992), festgesetzt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 5. April 1992 um 0.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der Bleiburger Landesstraße B 81 an einem bestimmten Ort in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Die anschließend beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemluftuntersuchung mittels Alkomat ergab einen Wert von 1,0 mg Alkohol pro Liter Atemluft. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, (Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,) StVO 1960 begangen habe, was als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins,, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 anzusehen sei. Sie berücksichtigte ferner im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 , daß der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrmals wegen Alkoholdelikten bestraft worden war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. September 1988 war über ihn wegen einer am 27. August 1988 begangenen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt und ihm mit Bescheid derselben Behörde vom 1. September 1988 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden. Davor hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 und 1986 je ein weiteres Alkoholdelikt begangen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18. März 1986 war ihm die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, daß damit erwiesen sei, daß beim Beschwerdeführer eine tiefgreifende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten vorliege, sodaß nicht angenommen werden könne, daß er vor Ablauf von 20 Monaten, gerechnet ab 22. April 1992, seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde.

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Sachverhaltsfeststellung, daß er am 5. April 1992 sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, er wendet sich jedoch gegen die Annahme der belangten Behörde, daß bei ihm eine tiefgreifende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten vorliege. Die belangte Behörde hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen, woraus sich ergeben hätte, daß eine derartige Neigung bzw. Alkoholsucht beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Die belangte Behörde habe die Wertung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 rechtswidrig vorgenommen und insbesondere nicht berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer vor dem zuletzt begangenen Alkoholdelikt längere Zeit wohlverhalten habe.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, daß es die Aufgabe der belangten Behörde war, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, wozu sie Tatsachen heranzuziehen hatte, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers zulassen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff, der erfordert, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außenhin in Erscheinung getretenen Handlungen dieser Person zu beurteilen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist keiner medizinischen Begutachtung zugänglich vergleiche das Erkenntnis vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0053).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche das Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0241, uva.), zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, den auch bereits zweimal verfügte Entziehungen der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten haben, neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Daß die der gegenständlichen vorangegangene Tat im August 1988 begangen wurde und daß eine vorangegangene einschlägige Vorstrafe möglicherweise getilgt ist, läßt für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil bei der Wertung der in der Übertretung vom 5. April 1992 liegenden bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 sowie bei der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 alle den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle - also auch bereits getilgte Vorstrafen -, die hinsichtlich seiner verkehrsrelevanten Sinnesart aussagekräftig sind, zu berücksichtigen sind vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 93/11/0050).

Das Ausmaß der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung durch die belangte Behörde begegnet keinen Bedenken. Der wiederholte Verstoß des Beschwerdeführers gegen Vorschriften, die die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten sollen, und der Umstand, daß sich der Beschwerdefüher auch durch zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten nicht davor abschrecken ließ, erneut in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, zeigen seine negative Einstellung zur Sicherheit im Straßenverkehr und lassen in diesem Sinn auch auf sein Charakterbild schließen, sodaß im Einklang mit der Auffassung der belangten Behörde nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit vor dem 22. Dezember 1993 wiedererlangen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Für die vom Beschwerdeführer angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 66, KFG 1967 sieht der Verwaltungsgerichtshof mangels verfassungsrechtlicher Bedenken keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110251.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1992110251_19930928X00