Verwaltungsgerichtshof
28.09.1993
92/11/0251
GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 4
(hier: 20 Monate Entziehungszeit)
Wurde dem Bf zufolge begangener Alkoholdelikte die Lenkerberechtigung bereits zweimal (hier jeweils für die Dauer von 18 Monaten) entzogen, so zeigt dies seine Neigung zur Begehung solcher Delikte auf.