"(6)Absatz 6,Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen undÜber bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr.31/1969, in der jeweils geltenden Fassung einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oderbei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege
erfolgen soll oder
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt, weil die Versagung entgegen § 4 Abs. 1 und 6 erfolgt sei.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt, weil die Versagung entgegen Paragraph 4, Absatz eins und 6 erfolgt sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die beschwerdeführende Partei geltend, ihr sei die beantragte Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagt worden, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht zu und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen stünden ihr entgegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte aber die Behörde das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 bejahen müssen. Der beantragte Ausländer sei eine Schlüsselkraft und ein dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, wie sie bereits in ihrer Berufung ausgeführt habe. Ein ordentlicher und regelmäßig funktionierender Reinigungsdienst müsse auch im übergeordneten wohlverstandenen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (Volksgesundheit, Hygiene, Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung). Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordere geradezu den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche, da nach den bisherigen allgemein bekannten Erfahrungen auf Inländer für Reinigungsdienste überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Das Arbeitsamt Wels sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, der beschwerdeführenden Partei auch nur eine einzige arbeitswillige inländische Arbeitskraft zu vermitteln. Es stünden daher überaus bedeutende öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen im Vordergrund, die einen Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche geradezu erforderten.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die beschwerdeführende Partei geltend, ihr sei die beantragte Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagt worden, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht zu und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen stünden ihr entgegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte aber die Behörde das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, bejahen müssen. Der beantragte Ausländer sei eine Schlüsselkraft und ein dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, wie sie bereits in ihrer Berufung ausgeführt habe. Ein ordentlicher und regelmäßig funktionierender Reinigungsdienst müsse auch im übergeordneten wohlverstandenen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (Volksgesundheit, Hygiene, Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung). Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordere geradezu den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche, da nach den bisherigen allgemein bekannten Erfahrungen auf Inländer für Reinigungsdienste überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Das Arbeitsamt Wels sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, der beschwerdeführenden Partei auch nur eine einzige arbeitswillige inländische Arbeitskraft zu vermitteln. Es stünden daher überaus bedeutende öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen im Vordergrund, die einen Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in der Reinigungsbranche geradezu erforderten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu der von ihr dargelegten Personal- und Auftragssituation und der Aufgabenstellung unter Besonderheit der Reinigungsbranche getroffen. Sie hätte nach Durchführung allfälliger ergänzender Ermittlungen das Zutreffen des Tatsachenvorbringens der beschwerdeführenden Partei festzustellen gehabt, was zur Erlassung eines anderslautenden Bescheides (im Sinne der Stattgebung der Berufung) geführt hätte.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde nicht (mehr) die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die in Betracht kommende Landeshöchstzahl sei überschritten worden und die Voraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 lägen vor. Eine Beschäftigungsbewilligung konnte daher im Beschwerdefall nur erteilt werden, wenn neben den (allgemeinen) Voraussetzungen (nach § 4 Abs. 1 und 3) zusätzlich noch eine der im § 4 Abs. 6 alternativ genannten Voraussetzungen vorlag.Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde nicht (mehr) die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die in Betracht kommende Landeshöchstzahl sei überschritten worden und die Voraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, lägen vor. Eine Beschäftigungsbewilligung konnte daher im Beschwerdefall nur erteilt werden, wenn neben den (allgemeinen) Voraussetzungen (nach Paragraph 4, Absatz eins und 3) zusätzlich noch eine der im Paragraph 4, Absatz 6, alternativ genannten Voraussetzungen vorlag.
Die belangte Behörde hat die Versagung der Bewilligung auf zwei Gründe gestützt:
1. Entgegenstehen wichtiger oder gesamtwirtschaftlicher Interessen (§ 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand). 1. Entgegenstehen wichtiger oder gesamtwirtschaftlicher Interessen (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Tatbestand).
2. Nichtvorliegen von Gründen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3. ad 1. zu § 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand 2. Nichtvorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, ad 1. zu Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Tatbestand
Die belangte Behörde begründete das Vorliegen dieses Versagungstatbestandes im wesentlichen damit, auf Grund des großen Überschreitungsgrades der Landeshöchstzahl und der hohen Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl könnten bis zu deren Erreichen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer - sofern eine Ersatzkraftstellung von nach § 4b bevorzugt zu behandelnden Ausländern nicht möglich sei - nur für bestimmte Personengruppen bzw. Branchen erteilt werden. Weder gehöre der beantragte Ausländer zu diesen Personengruppen noch zähle das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zu den genannten Branchen.Die belangte Behörde begründete das Vorliegen dieses Versagungstatbestandes im wesentlichen damit, auf Grund des großen Überschreitungsgrades der Landeshöchstzahl und der hohen Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl könnten bis zu deren Erreichen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer - sofern eine Ersatzkraftstellung von nach Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Ausländern nicht möglich sei - nur für bestimmte Personengruppen bzw. Branchen erteilt werden. Weder gehöre der beantragte Ausländer zu diesen Personengruppen noch zähle das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zu den genannten Branchen.
Damit geht die belangte Behörde davon aus, im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 könnten ab einem bestimmten (hohen) Auslastungsgrad der Bundeshöchstzahl die bis zu deren Erreichen zu erteilende Beschäftigungsbewilligung für bestimmte Personengruppen (sowohl von ausländischen Arbeitnehmern als auch von Arbeigebern) reserviert werden. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerhalb der begünstigten Gruppen stünden wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegen.Damit geht die belangte Behörde davon aus, im erschwerten Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, könnten ab einem bestimmten (hohen) Auslastungsgrad der Bundeshöchstzahl die bis zu deren Erreichen zu erteilende Beschäftigungsbewilligung für bestimmte Personengruppen (sowohl von ausländischen Arbeitnehmern als auch von Arbeigebern) reserviert werden. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerhalb der begünstigten Gruppen stünden wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegen.
Für eine derartige Einschränkung der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen, die im Ergebnis auf zwei Typen von erschwerten Verfahren bei Landeshöchstzahlüberschreitungen hinausläuft, fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, ab welchem "Auslastungsgrad" der Bundeshöchstzahl eine derartige Einschränkung Platz greifen sollte.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann dieses Regelungsregime auch nicht auf § 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand gestützt werden.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann dieses Regelungsregime auch nicht auf Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Tatbestand gestützt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals - beginnend mit seinem Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0029 = Slg. Nr. 12518/A - nur Leitsatz - ausgesprochen hat, ist bei der Ermittlung der im § 4 Abs. 1 verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" und "gesamtwirtschaftliche Interessen" vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit § 4 Abs. 1 im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um § 4 Abs. 3, §§ 13 und 14. In diese Richtung deuten auch die EB zu § 4 (1451 Blg. NR XIII. GP, Seite 22, linke Spalte), wonach die besonderen im Abs. 3 vorgesehenen Einzelerfordernisse "konkrete Maßnahmen dar(stellen), welche helfen sollen, die im Abs. 1 allgemein formulierten Schutzinteressen zu wahren". Aus dem Regelungszusammenhang ist zu schließen, daß es sich bei den angesprochenen allgemeinen Schutzinteressen um solche handeln muß, die in jedem Verfahren (also unabhängig davon, ob es sich um ein "Normalverfahren" oder ein Kontingent-Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren oder ein Verfahren nach § 4 Abs. 8 handelt) von Bedeutung sein können. Interessenlagen, die nur bei einem bestimmten Verfahrenstypus (hier: Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren) und auch hier nur bei einer bestimmten Konstellation (im - wie auch immer zu bestimmenden - "Grenzbereich" zur Bundeshöchstzahl) auftreten, mangelt es dieser Eigenschaft von vornherein, sodaß im Beschwerdefall die Versagung der Beschäftigungsbewilligung nicht auf § 4 Abs. 1 zweiter Tatbestand gestützt werden konnte. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Katalog der für diesen Fall von der belangten Behörde als bevorzugt angesehenen Personengruppe.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals - beginnend mit seinem Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0029 = Slg. Nr. 12518/A - nur Leitsatz - ausgesprochen hat, ist bei der Ermittlung der im Paragraph 4, Absatz eins, verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" und "gesamtwirtschaftliche Interessen" vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit Paragraph 4, Absatz eins, im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 14, In diese Richtung deuten auch die EB zu Paragraph 4, (1451 Blg. NR römisch dreizehn. GP, Seite 22, linke Spalte), wonach die besonderen im Absatz 3, vorgesehenen Einzelerfordernisse "konkrete Maßnahmen dar(stellen), welche helfen sollen, die im Absatz eins, allgemein formulierten Schutzinteressen zu wahren". Aus dem Regelungszusammenhang ist zu schließen, daß es sich bei den angesprochenen allgemeinen Schutzinteressen um solche handeln muß, die in jedem Verfahren (also unabhängig davon, ob es sich um ein "Normalverfahren" oder ein Kontingent-Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren oder ein Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 8, handelt) von Bedeutung sein können. Interessenlagen, die nur bei einem bestimmten Verfahrenstypus (hier: Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren) und auch hier nur bei einer bestimmten Konstellation (im - wie auch immer zu bestimmenden - "Grenzbereich" zur Bundeshöchstzahl) auftreten, mangelt es dieser Eigenschaft von vornherein, sodaß im Beschwerdefall die Versagung der Beschäftigungsbewilligung nicht auf Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Tatbestand gestützt werden konnte. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Katalog der für diesen Fall von der belangten Behörde als bevorzugt angesehenen Personengruppe.
ad 2. zu § 4 Abs. 6 Z. 3ad 2. zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3
Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b (Schlüsselkraft), lit. c (Ersatzkraft) und Z. 3 - jeweils mit näherer Begründung - behauptet. Sie ist daher ihrer Pflicht - die Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl blieb letztlich unbestritten -, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 maßgebend sein könnten, nachgekommen (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284; vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302; vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0228). Damit bestand jedoch die Verpflichtung der belangten Behörde, sich mit allen vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0312; vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0397). Die belangte Behörde hat sich jedoch ausschließlich mit den zu § 4 Abs. 6 Z. 3 vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß auf dem Boden des Sachvorbringens der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG nicht gegeben sind, läßt sich diesem doch (insbesondere auch im Hinblick auf die geringe Zahl der von der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Arbeitnehmer bei einer - wie sie selbst hervorgehoben hat - personalintensiven Tätigkeit) nicht entnehmen, daß ihrer Tätigkeit eine erhebliche über lokale Gesichtspunkte hinausgehende Bedeutung zukommt, sodaß sie schon deshalb durch den Rückgriff auf die Bedeutung der Branche für sich nichts gewinnen konnte. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Abweisung der Beschwerde, genügt doch das Vorliegen einer der in § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 alternativ geregelten Voraussetzungen, um die erschwerten Bedingungen im Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren zu erfüllen. Da aber jedenfalls das zu § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c (Ersatzkraft) erstattete Vorliegen geeignet ist, im Falle seines Zutreffens (was bisher ungeprüft blieb) diese Voraussetzung zu erfüllen (vgl. zu diesem Tatbestand die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0085, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0387), kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, die Versagung der Beschäftigungsbewilligung hätte sich auf § 4 Abs. 6 stützen können.Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, (Schlüsselkraft), Litera c, (Ersatzkraft) und Ziffer 3, - jeweils mit näherer Begründung - behauptet. Sie ist daher ihrer Pflicht - die Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl blieb letztlich unbestritten -, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, maßgebend sein könnten, nachgekommen vergleiche dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284; vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302; vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0228). Damit bestand jedoch die Verpflichtung der belangten Behörde, sich mit allen vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0312; vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0397). Die belangte Behörde hat sich jedoch ausschließlich mit den zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß auf dem Boden des Sachvorbringens der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG nicht gegeben sind, läßt sich diesem doch (insbesondere auch im Hinblick auf die geringe Zahl der von der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Arbeitnehmer bei einer - wie sie selbst hervorgehoben hat - personalintensiven Tätigkeit) nicht entnehmen, daß ihrer Tätigkeit eine erhebliche über lokale Gesichtspunkte hinausgehende Bedeutung zukommt, sodaß sie schon deshalb durch den Rückgriff auf die Bedeutung der Branche für sich nichts gewinnen konnte. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Abweisung der Beschwerde, genügt doch das Vorliegen einer der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 alternativ geregelten Voraussetzungen, um die erschwerten Bedingungen im Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren zu erfüllen. Da aber jedenfalls das zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, (Ersatzkraft) erstattete Vorliegen geeignet ist, im Falle seines Zutreffens (was bisher ungeprüft blieb) diese Voraussetzung zu erfüllen vergleiche zu diesem Tatbestand die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0085, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0387), kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, die Versagung der Beschäftigungsbewilligung hätte sich auf Paragraph 4, Absatz 6, stützen können.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit dem zu § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen.Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit dem zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen.
Aus den oben angeführten Gründen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die eingebrachten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).Aus den oben angeführten Gründen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die eingebrachten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.