Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/09/0362
Bei der Ermittlung der im Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" und "gesamtwirtschaftliche Interessen" ist vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 14, AuslBG (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0029, VwSlg 12518 A/1987). In diese Richtung deuten auch die EB zu Paragraph 4, (1451 BlgNR römisch dreizehn.GP, Seite 22, linke Spalte), wonach die besonderen im Absatz 3, vorgesehenen Einzelerfordernisse "konkrete Maßnahmen darstellen, welche helfen sollen, die im Absatz eins, allgemein formulierten Schutzinteressen zu wahren". Aus dem Regelungszusammenhang ist zu schließen, daß es sich bei den angesprochenen allgemeinen Schutzinteressen um solche handeln muß, die in jedem Verfahren (also unabhängig davon, ob es sich um ein "Normalverfahren" oder ein Kontingent-Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren oder ein Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 8, handelt) von Bedeutung sein können. Interessenlagen, die nur bei einem bestimmten Verfahrenstypus (hier: Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren) und auch hier nur bei einer bestimmten Konstellation (im - wie auch immer zu bestimmenden - "Grenzbereich" zur Bundeshöchstzahl) auftreten, mangelt es dieser Eigenschaft von vornherein.