Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0160

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 5

Stammrechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X01

Im RIS seit

25.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090160_19920925X01

Rechtssatz für 92/09/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0160

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Ausf dazu, daß es (im Beschwerdefall) unerheblich ist, ob der ausländische Arbeitnehmer allenfalls neben der unerlaubten Durchführung von Arbeiten an einem Modell für die Beschuldigte noch Arbeiten für eine andere Person verrichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X02

Im RIS seit

25.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090160_19920925X02

Rechtssatz für 92/09/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0160

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0188 1

Stammrechtssatz

In Ansehung der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der im E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 aufgezählten Gesichtspunkte nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend. Dem kann auch nicht

Paragraph 6, Absatz eins und 2 AuslBG entgegengehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X03

Im RIS seit

25.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090160_19920925X03

Rechtssatz für 92/09/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0160

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X04

Im RIS seit

25.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090160_19920925X04

Entscheidungstext 92/09/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0160

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. April 1992, Zl. MA 62 - III/274/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens führte die Bundespolizeidirektion Wien auf Grund laufender Beschwerden von Anrainerin am 1. März 1990 um 10.20 Uhr im Haus X-Straße 7 eine Überprüfung durch, bei der die beiden polnischen Staatsangehörigen B. und A. bei der Verrichtung von Tischlerarbeiten sowie der polnische Staatsbürger G. bei der Bemalung von Holzfenstern ohne Arbeitsbewilligung angetroffen worden seien; die Beschwerdeführerin habe - so heißt es in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien - über Befragen sinngemäß angegeben, die genannten polnischen Staatsbürger würden von ihr tageweise als Tischler bzw. Maler beschäftigt und bezahlt. Sie hätte dies bei der Sozialversicherungsanstalt gemeldet. Für die tageweise Beschäftigung von Ausländern sei laut Auskunft ihrer Rechtsanwälte keine Arbeitsbewilligung erforderlich.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 27. März 1990 teilte die Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 18. April 1990) im wesentlichen mit, die drei Polen seien lediglich für sechs Tage halbtags als Taglöhner beschäftigt gewesen; diese seien beauftragt gewesen, zwei Modelle zu errichten.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, als Strafbehörde erster Instanz ein mit 4. Juni 1991 datiertes Straferkenntnis, mit welchem die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, sie habe als Arbeitgeber am 1. März 1990 in Wien, X-Straße 7, die ausländischen Dienstnehmer A. und B. mit Tischlerarbeiten sowie G. mit der Bemalung von Holzfenstern beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG) in der derzeit geltenden Fassung verletzt. Wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer (insgesamt somit S 15.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage (zusammen 15 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten sei ihr von einem Organ der Polizei auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung angezeigt worden. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach sie die genannten Personen lediglich für sechs Tage halbtags als Taglöhner beschäftigt gehabt habe, vermöge sie nicht zu entlasten, weil laut Auskunft des Landesarbeitsamtes Wien der Beschwerdeführerin keine Beschäftigungsbewilligungen für die in der Anzeige genannten Ausländer erteilt worden seien, die Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines seien und die ausgeübte Tätigkeit dem AuslBG unterliege. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen seien somit erwiesen. Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet worden. Die ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden; das Strafausmaß sei als angemessen zu betrachten.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, sie sei, nachdem ihr vom Arbeitsamt kein - dringend benötigter - Modellbauer habe zugewiesen werden können, an A. herangetreten und habe ihn gefragt, ob diesem kurzfristig, auf Aushilfsbasis, die Anfertigung ihres Modelles möglich wäre. Dieser habe sich zwar prinzipiell bereit erklärt, habe aber darauf hingewiesen, derzeit nur halbtags arbeiten und in der zur Verfügung stehenden knappen Zeit das Modell allein nicht schaffen zu können. Er könnte aber kurzfristig seinen Bruder sowie einen Freund (G.) beistellen. Sie habe sich bei der Gebietskrankenkasse und beim Arbeitsamt erkundigt und die Auskunft erhalten, daß in diesem Fall (kurzfristige Beschäftigung von Taglöhnern) keine Bewilligungen erforderlich wären bzw. es kein Beschäftigungsbewilligungsverfahren gäbe. Sie habe daraufhin die erforderlichen und gesetzmäßigen Anmeldungen bei der Krankenkasse für A., B. sowie G. vorgenommen und mit diesen vereinbart, daß sie je einen halben Tag an ihrem Modell arbeiten und die andere Tageshälfte in ihrer Werkstatt und unter Benützung ihres Werkzeuges Holzarbeiten für deren eigene Zwecke durchführen dürften. Nach ihrem Wissen hätten die drei Polen im wesentlichen Türen und Fenster repariert bzw. fehlende Teile angefertigt. Es sei daher durchaus möglich, daß die drei Polen am 1. März 1990 - bei Beanstandung durch die Behörde - gerade mit Tischlereiarbeiten für deren Wohnung beschäftigt gewesen seien. Nach Fertigstellung der Modelle hätten die drei Polen ihre Tätigkeit für sie beendet. A. sei seit Erteilung der Arbeitsbewilligung bei ihr laufend beschäftigt. Sie beantrage, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls eine Ermahnung zu erteilen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. April 1992 bestätigte der Landeshauptmann von Wien als Strafbehörde zweiter Instanz - nach ergänzenden Ermittlungen (Einvernahme des A. als Zeugen, Einholung einer weiteren Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien), zu deren Ergebnis die Beschwerdeführerin gehört worden war (Stellungnahme vom 5. März 1992) - das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Abänderung, daß die Beschwerdeführerin am 1. März 1990 in Wien, X-Straße 7, die polnischen Staatsangehörigen A., B. und G. mit Modellbauarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihr für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, begangen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz leg. cit. werde über die Beschwerdeführerin für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (zusammen S 15.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage (zusammen sechs Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens werde gemäß Paragraph 65, VStG kein Beitrag auferlegt.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, der Zeuge A. habe u.a. angegeben, daß von ihm keine Tischlerarbeiten durchgeführt worden seien, sondern lediglich ein Papiermodell einer Schule hergestellt worden sei. Die Geräte in den Räumlichkeiten (Säge, etc.) hätten dem Wohnungsbesitzer gehört, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Den Auftrag für die Herstellung eines Modells für einen Wettbewerb hätte er von der Beschwerdeführerin erhalten. Er habe ungefähr sechs Tage stundenweise an dem Modell gearbeitet und hiefür ungefähr S 250,-- pro Tag bezahlt bekommen. Er hätte damals ein eigenes Handelsgeschäft eröffnen wollen und die Arbeit für die Beschwerdeführerin nur aushilfsweise gemacht. Sein Bruder B. hätte ihm damals bei der Herstellung des Modells geholfen und sein Cousin G. hätte Fenster für sein Büro renoviert. Beide hätten ihren Aufenthalt nicht mehr in Österreich. In einem Schriftsatz führte A. noch weiter aus, daß G. auch an einem Modell gearbeitet hätte. Unbestritten sei geblieben, daß die beiden polnischen Staatsangehörigen A. und B. Arbeiten durchgeführt hätten. Daß auch G. im Tatzeitraum Arbeiten an einem Modell für die Beschwerdeführerin durchgeführt habe, sei aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen A. als erwiesen angenommen worden, wenn dieser allenfalls nebenbei auch Arbeiten für eine dritte Person durchgeführt habe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gebietskrankenkasse und das Arbeitsamt hätten ihr die Auskunft erteilt, daß bei kurzfristigen Taglöhnern keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei, könne sie nicht exculpieren, zumal einerseits die Gebietskrankenkasse nicht zuständig für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen sei und daher auch keine verbindlichen Auskünfte diesbezüglich erteilen könne und andererseits hinsichtlich der behaupteten Auskunftserteilung durch das Arbeitsamt von der Beschwerdeführerin keine konkrete auskunftserteilende Person namhaft gemacht worden sei. Es sei daher diese Behauptung als Schutzbehauptung zu werten gewesen. Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Dies sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und der richtigen Zitierung der übertretenen Gesetzesstellen sowie der vollständigen Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen gedient. Im übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid, soweit er ausspricht, daß die Beschwerdeführerin am 1. März 1990 in Wien, X-Straße 7, den polnischen Staatsangehörigen G. mit Modellbauarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihr für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch dieser im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sei, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, der der angefochtene Bescheid angeschlossen ist und in der als belangte Behörde das "Amt der Wiener Landesregierung" bezeichnet wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Ausspruch im angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerde zulässig ist, obwohl als belangte Behörde unrichtig das "Amt der Wiener Landesregierung" bezeichnet worden ist, denn die belangte Behörde geht aus dem angefochtenen Bescheid einwandfrei hervor vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 91/09/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, der angefochtene Teil des Bescheides sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht hätte als erwiesen annehmen dürfen. Bereits die Strafbehörde erster Instanz habe in ihrem Spruch festgehalten, daß G. am 1. März 1990 mit der Bemalung von Holzfenstern - und nicht mit Modellbauarbeiten, wie es die belangte Behörde vermeine -, beschäftigt gewesen sei. Bei seiner Vernehmung habe der Zeuge A. unter Hinweis auf die Folgen einer Falschaussage ausgesagt, daß am 1. März 1990 "mein Cousin G Fenster für mein Büro renoviert hat". Daß der Zeuge A. vor dem 1. März 1990 seinen Cousin G. ebenfalls zur Mithilfe bei der Herstellung des Modelles herangezogen habe, könne sie nicht ausschließen. G. sei zu ihr weder in einem Dienstverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden. Eine Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sei nicht vorgelegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0159). Das Beweisverfahren habe daher nicht ergeben, daß G. im Tatzeitraum Arbeiten an einem Modell für sie durchgeführt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des Paragraph 18,

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung der Beschwerdeführerin angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052).

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird vergleiche insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062).

Von einer solchen Tätigkeit (u.a. auch) des G. für die Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde auf Grund des Ermittlungsergebnisses ausgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach auch G. am 1. März 1990 von der Beschwerdeführerin mit Modellbauarbeiten beschäftigt worden sei, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Aussage des A. gestützt, der anläßlich seiner am 2. Oktober 1991 erfolgten Vernehmung als Zeuge nach Belehrung über die Rechtsfolgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt hat, daß sein Cousin G. Fenster für sein Büro renoviert habe. In einem an die Strafbehörde erster Instanz gerichteten Schreiben führte A. hiezu noch ergänzend aus, daß G. auch an einem Modell gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 18. April 1990 (Rechtfertigung zum Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung der drei polnischen Staatsbürger A., B., und G.) die Beschäftigung der drei ausländischen Arbeitskräfte selbst nicht bestritten, sondern darauf hingewiesen, (u.a. auch) G. lediglich für sechs Tage halbtags als Taglöhner - mit Modellbauarbeiten - beschäftigt zu haben. In ihrer Berufung hat dann die Beschwerdeführerin vorgebracht, mit den drei Polen vereinbart zu haben, daß diese je einen halben Tag an ihrem Modell arbeiten und die andere Tageshälfte in ihrer Werkstatt und unter Benützung ihres Werkzeuges Holzarbeiten für deren Wohnung durchführen dürften. ERSTMALS in ihrer Stellungnahme vom 5. März 1992 hat dann die Beschwerdeführerin behauptet, lediglich A. und B., nicht aber G. beschäftigt zu haben; G. habe für seinen Cousin A. (mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Werkzeug) Holzfenster renoviert. Wenn die belangte Behörde auf Grund der aufgenommenen Beweise der erst nachträglich (in ihrer Stellungnahme vom 5. März 1992) aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich A. und B., nicht aber G. beschäftigt, nicht gefolgt ist und ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt hat, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, daß AUCH G. zur Tatzeit Arbeiten an einem Modell für die Beschwerdeführerin durchgeführt hat, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Dabei ist es - worauf die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat - unerheblich, ob G. allenfalls nebenbei noch Arbeiten für eine andere Person verrichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung selbst zugestanden, es sei durchaus möglich, daß die drei polnischen Staatsbürger (auch G.), mit denen sie vereinbart gehabt habe, daß sie je einen halben Tag an ihrem Modell arbeiten und die andere Tageshälfte in ihrer Werkstatt und unter Benützung ihres Werkzeuges Holzarbeiten für die eigene Wohnung durchführen dürften, am 1. März 1990 bei Beanstandung durch die Behörde gerade mit Tischlereiarbeiten für ihre Wohnung beschäftigt gewesen seien. Aber allein aus dem vorgenannten Grunde kann dem Umstand, daß G. zum Zeitpunkt der Überprüfung durch einen Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien gerade mit dem Bemalen von Holzfenstern (und nicht mit Modellbauarbeiten) beschäftigt gewesen ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022, und die dort zitierte Rechtsprechung) wird dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein.

In Ansehung der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer (das ist im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt (d.h. ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheines und - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, - ohne Arbeitserlaubnis) beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der oben angestellten rechtlichen Überlegungen nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0188).

Im Beschwerdefall wurde in Abänderung des Spruches der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin unter anderem dafür bestraft, daß sie den Ausländer G. mit "Modellarbeiten" beschäftigt habe. Da nach den obigen Ausführungen die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist, hätte es ihrer Aufnahme somit in den Spruch gar nicht bedurft. Die Änderung der Art der Tätigkeit im Spruch durch die belangte Behörde kann allein schon aus diesem Grund keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zur Folge haben.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X00

Im RIS seit

25.09.1992

Dokumentnummer

JWT_1992090160_19920925X00