Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13660 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/05/0010

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050010.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1992050010_19920616X01

Rechtssatz für 92/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13660 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/05/0010

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn auch Paragraph 35, Absatz eins, OÖ BauO 1976 bezüglich der Regelung der Abwasserbeseitigung ganz allgemein von der Ableitung der bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlagswässer und Schmutzwässer) spricht, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Begriff Hauskanalanlage iSd Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, OÖ BauO 1976 nicht die Errichtung eines Hauses voraussetzt. Durch diese Gesetzesstelle sollten vielmehr alle nicht öffentlichen Kanalanlagen erfaßt werden, die in den öffentlichen Kanal einmünden, mag es sich auch nicht um Abwässer von Bauten handeln. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz OÖ BauO 1976.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050010.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1992050010_19920616X02

Entscheidungstext 92/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13660 A/1992

Geschäftszahl

92/05/0010

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4 lita;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde 1.) des EW und 2.) der MW in römisch fünf, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1991, Zl. BauR-010683/2-1991 Ki/Vi, betreffend baupolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Juni 1991 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern den Auftrag, die Fortsetzung der Bauausführung eines Hauskanales und des Anschlusses an die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage zu unterlassen; gleichzeitig wurde ihnen der Auftrag erteilt, die bewilligungslos errichtete Anlage binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Bezüglich der Baueinstellung wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung behaupteten die Beschwerdeführer insbesondere, daß die errichtete Kanalanlage einer baubehördlichen Bewilligungspflicht nicht unterliege. Von einer Hauskanalanlage könne auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil auf den hier maßgeblichen Grundstücken kein Haus errichtet worden sei.

Bei den Gemeindeakten erliegt die Stellungnahme eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, welche an die mitbeteiligte Gemeinde gerichtet ist. Darin wird festgestellt, daß im gegenständlichen Bereich die Abwasserentsorgung im Trennsystem nach wasserrechtlichen Bewilligungen für die Gemeinde S und für den "Reinhaltungsverband" A erfolge. Die Abwasserableitung sei so vorzunehmen, daß nur Fäkalwässer in die Kanalisationen abgeleitet werden dürfen. Bei sämtlichen Anschlüssen seien daher die Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide und die der O.ö. Bauordnung unbedingt einzuhalten. Im besonderen wurde darauf hingewiesen, daß es immer wieder zu nicht bewilligten Anschlüssen an die Kanalisation komme. Es sei daher Sorge zu tragen, daß diese nicht bewilligten Anschlüsse jedenfalls vermieden würden, weil bei den Anschlußarbeiten immer wieder bestehende Anlagen beschädigt bzw. die Einbindungen in die bestehenden Anlagen nicht normgerecht hergestellt würden. Besonders werde darauf hingewiesen, daß jeder Hauskanalanschluß eine nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung zu bewilligende Anlage darstelle, und über eine Anschlußkanalisation zur Entsorgung von häuslichem Abwasser im Trennsystem ein Bauverfahren durchzuführen sei. In einem Aktenvermerk vom 17. Juli 1991 stellte ein technischer Amtssachverständiger des Bezirksbauamtes G fest, daß die Beschwerdeführer Kanalrohre in einen Anschlußschacht des Ortskanales verlegt hätten, die nur zur Ableitung von Niederschlagswässern dienten. Dazu sei festzustellen, daß in die Ortskanalisation nach dem Trennsystem nur Fäkalwässer eingeleitet werden dürfen und keine Niederschlagswässer und sonstigen Abwässer von den Grundstücken. Nach Paragraph 41, der O.ö. Bauordnung seien Kanäle von der Bewilligungspflicht ausgenommen, nicht jedoch die Hauskanäle bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal. Sollte auf dem Grundstück ein WC errichtet werden, so sei dieser Anschluß wie ein Hauskanal anzusehen und es sei um die Bewilligung anzusuchen. Die Gemeinde als Bauherr des Ortskanales bzw. der Reinhalteverband müßten daher bis zur Rechtskraft der Baubewilligung des Hauskanales den Anschlußschacht in diesem Bereich so absichern bzw. abdichten, daß über die verlegten Rohre dieser Grundstücke keine Niederschlagswässer in den Kanal eingeleitet werden können, damit die Abwasserableitung im Trennsystem des Ortskanales nicht behindert werde. Diese Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 14. August 1991 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die errichtete Kanalanlage bewilligungspflichtig sei.

Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung behob die O.ö. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Zunächst teilte die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht der Gemeindebehörden, daß der errichtete Kanal als Hauskanal im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, der O.ö. Bauordnung der Bewilligungspflicht unterliege. Unbestritten sei nämlich der Kanal an den öffentlichen Ortskanal der Gemeinde angeschlossen worden und dieser Ortskanal sei ausschließlich zur Aufnahme von Fäkalabwässern vorgesehen. Ob letztlich bereits ein an den Kanal angeschlossenes Gebäude errichtet worden sei oder die Grundstücke noch unbebaut seien, sei unbeachtlich, "zumal hinsichtlich einer Bebauung und der Errichtung eines Kanalanschlusses sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Trennung möglich" sei. Dennoch seien die Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Gemeinderates in ihren Rechten verletzt worden. Nach Paragraph 61, Absatz eins, der O.ö. Bauordnung habe die Baubehörde nämlich primär einen Alternativauftrag zu erteilen, und nur dann, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden könne, sei ein absoluter Beseitigungsauftrag zu erlassen. Im Beschwerdefall würde die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung Grünland nicht schlechthin die Errichtung baulicher Anlagen verbieten, sodaß vor Erlassung eines absoluten Beseitigungsauftrages zu prüfen gewesen wäre, ob nicht eine Baubewilligung erteilt werden könnte. Zu dieser Frage wäre ein ausführliches Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen durchzuführen gewesen und die Gemeindebehörde hätte die Entscheidung entsprechend begründen müssen. Durch die Erteilung des absoluten Beseitigungsauftrages seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachten sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid insoweit beeinträchtigt, als die belangte Behörde bindend für das fortgesetzte Verfahren ausgesprochen habe, daß der von ihnen errichtete Kanal als ein Hauskanal anzusehen sei und somit der Bewilligungspflicht unterliege. Damit seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt worden, einen Kanal ohne Bewilligung der Baubehörde zu errichten.

Über diese Beschwerde sowie über die Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst haben die Beschwerdeführer zutreffend erkannt, daß sie berechtigt sind, den ihnen im Spruch Recht gebenden Vorstellungsbescheid zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides voraussetzen, daß die Annahme der belangten Behörde, die baubehördliche Bewilligungspflicht sei zu bejahen, zutrifft vergleiche zur Berechtigung der Beschwerdeführung etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 1985, Zl. 83/05/0171, BauSlg. Nr. 392, vom 1. Oktober 1985, Zl. 83/05/0006, BauSlg. Nr. 522, u.a.).

Im Paragraph 41, Absatz eins, der O.ö. Bauordnung (BO), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, werden bewilligungspflichtige Vorhaben näher angeführt. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, werden im Paragraph 41, Absatz 4, aufgezählt; nach dieser Gesetzesstelle sind Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Unbestritten durfte nun die belangte Behörde davon ausgehen, daß die von den Beschwerdeführern errichtete Kanalanlage in einen öffentlichen Kanal, nämlich in den Ortskanal der mitbeteiligten Gemeinde, einmündet. Wenn nun auch Paragraph 35, BO bezüglich der Regelung der Abwasserbeseitigung ganz allgemein im Absatz eins, von der Ableitung der bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) spricht, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Begriff Hauskanalanlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, BO nicht die Errichtung eines Hauses voraussetzt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat. Durch diese Gesetzesstelle sollten vielmehr alle nicht öffentlichen Kanalanlagen erfaßt werden, die in den öffentlichen Kanal einmünden, mag es sich auch nicht um Abwässer von Bauten handeln. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch der letzte Satz des Paragraph 35, Absatz eins, BO, wonach den Niederschlagswässern Quellabflüsse und Brunnenüberwässer gleichgehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher nicht der Auffassung der Beschwerdeführer anzuschließen, daß der Begriff Hauskanalanlage das Bestehen eines Bauwerkes voraussetzt. Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid sohin nicht an.

Soweit die Beschwerdeführer als eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, daß ihnen im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholte Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, liegt die geltend gemachte Rechtsverletzung schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht der von ihnen errichteten Kanalanlage ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt und nicht zweifelhaft sein konnte, daß das Bauwerk als eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, BO zu qualifizieren ist. Im übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin der letztinstanzliche Gemeindebescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückgewiesen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG und die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050010.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1992050010_19920616X00