Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0041

Entscheidungsdatum

04.03.1992

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten den Unfall gemeldet und die erforderlichen Daten bekanntgegeben hat. Zur Befreiung von der Meldepflicht bedarf es des Identitätsnachweises des Besch als des gem Paragraph 4, Absatz eins, StVO am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenkers dem durch den Verkehrsunfall allein Geschädigten gegenüber (Hinweis E 17.12.1982, 81/02/0360, VwSlg 10936 A/1982).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030041.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1992030041_19920304X01

Rechtssatz für 92/03/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/03/0041

Entscheidungsdatum

04.03.1992

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Identitätsnachweis kann aber nicht von einem mit dem Fahrzeuglenker nicht identen Boten oder Beauftragten erbracht werden (Hinweis E 4.12.1979, 1772/79, VwSlg 9985 A/1979).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030041.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1992030041_19920304X02

Entscheidungstext 92/03/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/03/0041

Entscheidungsdatum

04.03.1992

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Jänner 1992, Zl. IIb2-V-8876/4-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestraft, weil er am 12. Jänner 1990 um 0.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in K gelenkt, dabei einen abgestellten PKW leicht beschädigt und es unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zu melden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines PKWs an einem Verkehrsunfall, bei dem am Fahrzeug des P Sachschaden entstanden ist, ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, von diesem Verkehrsunfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Er stellt auch nicht in Abrede, daß kein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zum Zwecke des gegenseitigen Identitätsnachweises stattgefunden habe. Seiner Auffassung nach sei der Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO dadurch zustande gekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin des von ihm gelenkten PKWs über sein Ersuchen dem Geschädigten "den Vorfall" gemeldet und "die erforderlichen Daten" bekanntgegeben habe. Damit verkennt er jedoch die Rechtslage:

Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 5, StVO darf nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nur unterbleiben, wenn die in Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß beim Verkehrsunfall auch das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug beschädigt worden ist, kann schon aus diesem Grunde durch allfällige Handlungen des Prokuristen der Zulassungsbesitzerin des vom Beschwerdeführer gelenkten PKWs kein Identitätsnachweis für eine Person, "in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist", erbracht werden. Zur Befreiung von der Meldepflicht bedurfte es daher jedenfalls des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers als des gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StVO am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenkers dem durch den Verkehrsunfall allein Geschädigten gegenüber vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1982, Slg. Nr. 10936/A). Ein solcher Identitätsnachweis kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 4. Dezember 1979, Slg. Nr. 9985/A) aber nicht von einem mit dem Fahrzeuglenker nicht identen Boten oder Beauftragten erbracht werden. Da den Beschwerdeführer somit sein oben skizziertes Vorbringen nicht zu entlasten vermag, erübrigte es sich, darüber Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer in bezug auf die "Schuldform" erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe alles erforderliche getan, um den Identitätsnachweis durchzuführen.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030041.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1992030041_19920304X00