Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0366

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/02 91/19/0236 1

Stammrechtssatz

Ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG zu bejahen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beh berechtigt gewesen wäre, eine (für den Fremden ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190366.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190366_19920427X01

Rechtssatz für 91/19/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0366

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0317 4

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Fremden, sich vor der Einreise in das Bundesgebiet über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190366.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190366_19920427X02

Entscheidungstext 91/19/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0366

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der F, zuletzt in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. November 1991, Zl. IV-680.203-FrB/91, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 16. Oktober 1991 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 des Paßgesetzes (PaßG) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 1991 ohne den erforderlichen Einreisesichtvermerk sowie unter "Entziehung" der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet eingereist; in weiterer Folge sei sie vom 13. bis 16. Oktober 1991 ohne Sichtvermerk, sohin rechtswidrig, in Österreich aufhältig gewesen. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, welches im krassen Gegensatz zu den öffentlichen Interessen stehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Gesetzes vorliegt. Nach Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera d,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG nicht angeführt, doch läßt sich den dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für die Beschwerdeführerin ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und 2 PaßG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198, auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist).

Die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aus folgenden Erwägungen nicht rechtswidrig:

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin für die erwähnte Einreise am 13. Oktober 1991 eines Sichtvermerkes bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie sei nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle unerlaubt nach Österreich eingereist, weil sie von der Türkei kommend mit einem Autobus durch Ungarn gefahren sei, wobei am österreichischen Grenzübergang die Reisepässe sämtlicher Autobusinsassen zur Durchführung der Grenzformalitäten vom Chauffeur abgesammelt worden seien (im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin insoweit ergänzend ausgeführt, nach Durchführung der Grenzformalitäten sei ihr der Reisepaß wieder ausgefolgt und die Fahrt in das österreichische Bundesgebiet fortgesetzt worden). Die Beschwerdeführerin stamme aus einem kleinen Bergdorf und es sei ihr nicht bewußt gewesen, daß sie derzeit als türkische Staatsangehörige zur Einreise nach Österreich eines Sichtvermerkes bedürfe bzw. habe sie "im Falle eines entsprechenden Erfordernisses" gedacht, daß das Einreisevisum an der Grenze durch den Chauffeur erledigt würde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es Sache des Fremden ist, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen. Hätte die Beschwerdeführerin das getan, dann wäre ihr auch bewußt gewesen, daß eine legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne Sichtvermerk nicht möglich ist vergleiche zu dem ähnlich gelagerten Fall des "Durchwinkens" an der Grenze das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0328).

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das oben angeführte Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Die von der belangten Behörde - unter anderem auch - im Hinblick auf die Annahme, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde (Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG), getroffene Entscheidung, der Beschwerdeführerin den begehrten Sichtvermerk zu versagen, entspricht daher dem Gesetz.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190366.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWT_1991190366_19920427X00