Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0330

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen

Norm

BGBlG §2 Abs1
B-VG Art139
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89
VwGG §41 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1662/74 E 9. September 1975 8877 A/1975 RS 7

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sind Erlässe, die nicht gehörig kundgemacht sind, selbst dann keine auf der Stufe einer Verordnung, geschweige denn eines Gesetzes, stehende Rechtsvorschriften, wenn sie generelle Anordnungen an einen unbestimmten Personenkreis enthalten. Sie können keinen Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben, aus ihnen können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden (siehe zB die E 30.6.1950, 1751/48, VwSlg 1583 A/1950, E 9.12.1953, 0501/53, VwSlg 861 F/1953, E 28.3.1955, 0117/55, VwSlg 3696 A/1955, E 22.5.1957, 2482/54, VwSlg 1650 F/1957, E 21.2.1967, 1123/65, VwSlg 7088 A/1967 (verstärkter Senat), E 15.9.1970, 0932/68, und E 18.11.1971, 2087/70, VwSlg 8109 A/1971). Dies gilt insbesondere auch für Erlässe, die aus anderen Rechtsordnungen stammen (Hinweis E 19.9.1958, 1715/57).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190330.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190330_19920302X01

Rechtssatz für 91/19/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0330

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190330.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190330_19920302X02

Entscheidungstext 91/19/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0330

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BGBlG §2 Abs1
B-VG Art139
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89
FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd
VwGG §41 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. Juli 1991, Zl. Frb 4204/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 12. Februar 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 5. April 1990 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Sichtvermerk mit der Gültigkeitsdauer bis 9. Mai 1990 zur Einreise nach Österreich beantragt, wobei er als Reisezweck angeführt habe, daß er als Tourist nach Österreich reisen wolle. Auf diesem Antrag habe er eine Erklärung in türkischer Sprache unterzeichnet, daß er nur für den Zweck und für jene Dauer, die er in dem Sichtvermerksantrag angeführt habe, nach Österreich reisen werde. Weiters habe er ein Schriftstück, aus dem hervorgegangen sei, daß für ihn vom 24. April bis 25. Mai 1990 in einem näher bezeichneten Hotel in Wien ein Zimmer reserviert worden sei sowie eine Flugkarte mit Rückflugdatum 9. Mai 1990 vorgelegt. In der Folge sei dem Beschwerdeführer vom österreichischen Generalkonsulat in Istanbul ein bis zum 9. Mai 1990 gültiger Sichtvermerk für die einmalige Einreise erteilt worden, worauf der Beschwerdeführer am 24. April 1990 nach Österreich eingereist sei.

In der Folge habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Sichtvermerksantrag gestellt, wobei den diesbezüglich angeschlossenen Unterlagen entnommen werden könne, daß er seit 10. Mai 1990 als geschäftsführender Gesellschafter einer näher angeführten Ges.m.b.H. in F tätig gewesen sei. Nun behaupte der Beschwerdeführer, er habe sich erst während seines Aufenthaltes in Österreich aus diversen Gründen entschlossen, hier zu bleiben. Dies erscheine jedoch nicht glaubwürdig. Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer entgegen der beim Generalkonsulat in Istanbul vorgelegten Zimmerreservierung in dem erwähnten Hotel keine Unterkunft genommen habe. 18 Tage nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet (Flughafen Schwechat) sei er bei der erwähnten Ges.m.b.H. einige 100 Kilometer vom vorgegebenen Reiseziel entfernt geschäftsführender Gesellschafter geworden. Auf die Fragen, wie es hiezu gekommen sei, von wem und von wann er die Möglichkeit erfahren habe, sich an der Gesellschaft zu beteiligen sowie wie lange er nach seiner Ankunft in Wien gewohnt habe und an welchem Tag er in Vorarlberg eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, daß er sich nicht mehr erinnern könne, wo er sich am Beginn seiner Aufenthaltszeit in Österreich aufgehalten habe; weiters habe er gemeint, daß ein Hotelgast regelmäßig keine Durchschrift der Anmeldung bekomme. Die angeführten Umstände - so die belangte Behörde weiter -, insbesondere jedoch die Erlangung einer Gesellschaftsbeteiligung binnen relativ kurzer Aufenthaltsdauer einige 100 Kilometer vom vorgegebenen Reiseziel entfernt, sprächen dafür, daß der Beschwerdeführer bereits in der Absicht, in Österreich eine Beschäftigung auszuüben und hier für längere Zeit Aufenthalt zu nehmen, einen Sichtvermerk bei der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei beantragt habe. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er habe nicht von vornherein gewußt, daß er sich nicht an den Inhalt der erwähnten Erklärung beim Generalkonsulat halten wolle, ihm sei nach seiner Einreise nach Österreich völlig unerwartet eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, so mache er damit geltend, daß er auf Grund dieser Beschäftigungsbewilligung den Entschluß gefaßt habe, in Österreich zu bleiben. Dies entspreche jedoch nach Ansicht der Behörde keineswegs den Tatsachen, da er den Sichtvermerksantrag mit der Erlangung einer Gesellschaftsbeteiligung begründet habe. Zu diesen Erwägungen komme, daß sich der Beschwerdeführer vom 24. April 1990 bis zum 21. Mai 1990 unangemeldet in Österreich aufgehalten habe; seit 10. Mai 1990 sei er nicht mehr im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes. Einen Sichtvermerksantrag habe er erst mit Schreiben vom 30. Juli 1990 eingebracht. Der Beschwerdeführer habe sich somit während seines Aufenthaltes auch über paß- bzw. fremdenpolizeiliche sowie melderechtliche Vorschriften hinweggesetzt.

Der Beschwerdeführer halte sich seit ca. 15 Monaten in Österreich auf. Laut Akteninhalt habe er bis 30. Juni 1991 über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt. Andere persönliche oder familiäre Einwendungen seien nicht geltend gemacht worden. Da von einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesprochen werden könne, erschienen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig schwerer zu wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 16. Oktober 1991, Zl. B 1024/91, ablehnte und sie in der Folge gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz lauten wie folgt:

Paragraph 3, (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu verschaffen.

(3)Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung vergleiche dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe anläßlich der Stellung des Sichtvermerksantrages beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht und damit den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe erst nach seiner Einreise jenen Notariatsakt unterschrieben, auf Grund dessen er Gesellschafter einer in Österreich tätigen Gesellschaft geworden sei, es sei völlig ausgeschlossen, daß er diesen Notariatsakt vor seiner Einreise unterschrieben und dieser erst später vordatiert worden sei, ist in diesem Zusammenhang unverständlich, weil die Unterfertigung des erwähnten Notariatsaktes nach der Einreise keineswegs die Annahme der belangten Behörde über die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung des Sichtvermerkes zu entkräften vermag.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides davon abzuleiten versucht, daß dieser auf einen "Geheimerlaß des Innenministeriums" gestützt worden sei, so vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil einer solchen Norm bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0294).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, ein Aufenthaltsverbot könne niemals "verhältnismäßig" sein, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes gegeben gewesen seien, so vermag er damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil ein Sachverhalt, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, des Fremdenpolizeigesetzes als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle zu gelten hat, die Versagung eines Sichtvermerkes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, Paßgesetz rechtfertigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0154).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Wien, am 2. März 1992

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190330.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1991190330_19920302X00