Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190067_19910620X01

Rechtssatz für 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Rechtssatz

Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190067_19910620X02

Rechtssatz für 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0023), wozu auch die Begründungspflicht für Bescheide zu zählen ist

(Hinweis E 3.3.1951, 461/49, VwSlg 1977 A/1951).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190067_19910620X03

Rechtssatz für 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z5;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Weist eine Wohnung eine Nutzfläche von 71,80 m2 auf und bietet sie bereits drei Erwachsenen und zwei Kindern Unterkunft, so ist im konkreten Fall nach dem Zuzug des Fremden und seiner Mutter, unter Zugrundelegung der hiefür maßgeblichen örtlichen Verhältnisse, das Zurverfügungstehen einer geeigneten Unterkunft zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X04

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190067_19910620X04

Rechtssatz für 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z5;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine geeignete Unterkunft zur Verfügung steht, kommt es nicht darauf an, daß der Fremde seine Absicht bekundet, in der Wohnung eines "Angehörigen der Familie" Unterkunft zu nehmen; es wäre vielmehr der Nachweis erforderlich, daß dieser "Angehörige" tatsächlich bereit ist, diese Unterkunft auf die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X05

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190067_19910620X05

Entscheidungstext 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z5;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 27. Februar 1991, Zl. 3.32.41/2/91, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Eingabe an die Österreichische Botschaft in Ankara (die belangte Behörde) vom 16. November 1990 hatte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines "vorerst auf ein Jahr befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerkes" gestellt. Begründend war dazu ausgeführt worden, daß seine Mutter sowie sein Bruder A und dessen Frau in Österreich aufenthaltsberechtigt seien und sich hier auch ständig aufhielten. Er habe die Schulen in der Türkei absolviert und wolle nun zu seinen nächsten Angehörigen - der Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben - nach Österreich kommen. Nach den einschlägigen Gesetzen und der Rechtsprechung bestehe ein Anspruch auf Familieneinheit. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien in der Lage, für seine Aufenthaltskosten aufzukommen. Auch ein Bett stehe ihm in der Wohnung seiner Angehörigen zur Verfügung. Allenfalls werde er in unmittelbarer Nähe ein Zimmer beziehen.

2. Mit Schreiben vom 15. Jänner 1991 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (z.H. seines Rechtsvertreters) unter anderem, ihr eine "Bestätigung des Gemeindeamtes oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, daß die vom Sichtvermerkswerber zu beziehende Unterkunft unter Berücksichtigung des dzt. Belages und der nachzuführenden Person im Hinblick auf Größe und Ausstattung den örtlichen Verhältnissen entspricht", vorzulegen.

3. Unter Bezugnahme darauf legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Jänner 1991 eine von der "Firma Z unterfertigte Unterkunftserklärung" vor und teilte dazu mit, daß er mit seiner Mutter "in dieser Wohnung in römisch zehn, G-Straße, wohnen (wird)". Derzeit wohne die Mutter noch in römisch zehn, H-Straße. Sobald aber der Sohn (der Beschwerdeführer) komme, werde die neue Wohnung in römisch zehn, G-Straße, bezogen. B, der die Wohnung in der G-Straße derzeit bewohne, sei ein "Angehöriger der Familie".

4. Mit Schreiben vom 20. Februar 1991 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der belangten Behörde unter Bezugnahme auf deren entsprechendes Ersuchen vom 15. Jänner 1991 mit, daß, wie sich aus dem "Wohnungsbericht" des Amtes der Stadt römisch zehn vom 13. Februar 1991 ergebe, in römisch zehn, H-Straße bereits die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sowie die Gattin des Bruders wohnten. Die Wohnung sei schon für drei Personen als sehr klein anzusehen; für eine vierte Person sei nicht einmal eine Schlafstelle vorhanden. Ein Zuzug einer weiteren Person in diese Wohnung werde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgelehnt.

5. Schließlich erging unter dem Datum 27. Februar 1991 an den Vertreter des Beschwerdeführers (den nunmehrigen Beschwerdevertreter) ein Schreiben folgenden Wortlautes:

"Sehr geehrter Herr Dr. WÜ

Zu Ihrem Antrag vom 16. November 1990 betreffend die Erteilung eines Einreisesichtvermerkes für N wird mitgeteilt, daß diesem nicht stattgegeben werden kann. Die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über ha. Ersuchen durchgeführten Erhebungen haben ergeben, daß für den Sichtvermerkswerber bei seinen Familienangehörigen keine geeignete Unterkunft zur Verfügung steht.

Mit freundlichen Grüßen

(Dr. Friedrich Zanetti)

ao. u. bev. Botschafter"

6. Durch dieses vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Schreiben erachtet er sich in "seinem Recht verletzt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) für Österreich zu bekommen". Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (in Ablichtung) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was zunächst die rechtliche Qualifizierung der angefochtenen Erledigung (oben römisch eins.5.) anlangt, so pflichtet der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer bei, daß mit dieser in normativer Weise über den von ihm gestellten Antrag vom 16. November 1990 auf Ausstellung eines befristeten Sichtvermerkes abgesprochen worden ist, die besagte Erledigung der belangten Behörde somit als Bescheid i.S. des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten ist vergleiche die zu gleichgelagerten Fällen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. April 1983, Zl. 82/01/0184, und vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0148). Die vorliegende Beschwerde ist demnach zulässig.

2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Paßgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,, (PaßG 1969) bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (Paragraph 22,) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).

Im Beschwerdefall bedurfte der Beschwerdeführer eines Sichtvermerkes, da durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist: Die nach dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1955,, zulässige sichtvermerksfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger in Österreich und ein anschließender drei Monate nicht übersteigender Aufenthalt war dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kundmachungen des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 66, und vom 24. April 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 222, mit denen das genannte Regierungsabkommen hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen mit 17. Jänner 1990 aufgehoben bzw. die Aufhebung mit Wirkung ab 17. April 1990 bis auf weiteres verlängert wurde, nicht gestattet.

3.1. Nach Paragraph 25, Absatz eins, PaßG 1969 kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt. Zufolge des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, PaßG 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera e,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

3.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, auf die Versagungsgründe des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG 1969 sei im vorliegenden Fall nicht einzugehen, da sich die belangte Behörde "weder ausdrücklich noch schlüssig" auf einen in dieser Bestimmung angeführten Versagungsgrund bezogen habe, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die im angefochtenen Bescheid für die Versagung des beantragten Sichtvermerkes gegebene Begründung, nämlich das Fehlen einer geeigneten Unterkunft, erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, leg. cit. Bezug nimmt. Diese Subsumtion kann nicht als rechtswidrig befunden werden, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte. War aber der Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG 1969 als verwirklicht anzusehen - was in bezug auf die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene sachverhaltsmäßige Grundlage zu prüfen sein wird -, so hatte die belangte Behörde dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG 1969 zufolge den begehrten Sichtvermerk zwingend zu versagen.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe ihm zu der - auf den Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gründenden - Feststellung, es stehe für ihn bei seinen Familienangehörigen keine Unterkunft zur Verfügung, das Parteiengehör nicht gewährt. Hätte sie dies getan, so wäre "zum Vorschein gekommen, daß sehr wohl eine ausreichende Unterkunft vorhanden ist". Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten "Unterkunftserklärung". Vor allem habe die Behörde nicht berücksichtigt, daß nach dem Zuzug des Beschwerdeführers dieser mit seiner Mutter in römisch zehn, G-Straße, eine neue Unterkunft beziehe.

4.2. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit der von ihm gerügten Nichtgewährung des Parteiengehörs darzutun. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer damit - in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 28. Jänner 1991 an die belangte Behörde - auch in der Beschwerde nicht, daß er in der Wohnung seiner Mutter, seines Bruders und dessen Frau in römisch zehn, H-Straße, Unterkunft genommen hätte. Es war daher entbehrlich, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihr von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Ermittlungsbericht diese Wohnung betreffend (Schreiben vom 20. Februar 1991) zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelte. Was zum anderen die in der Beschwerde ins Treffen geführte "Unterkunftserklärung" betreffend die Wohnung römisch zehn, G-Straße, anlangt, die der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge als gemeinsame Unterkunft für sich und seine Mutter in Aussicht genommen hatte, so war die belangte Behörde deshalb nicht gehalten, zu dieser nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Unterkunftgeber (Z AG) für den türkischen Staatsangehörigen B abgegebenen Erklärung das rechtliche Gehör zu gewähren, weil diese vom Beschwerdeführer selbst der belangten Behörde vorgelegt worden war, ihm also bekannt war, und die Behörde sich auf diese Wohnung beziehende darüber hinaus gehende Ermittlungen nicht durchgeführt hat.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt des weiteren, daß der angefochtene Bescheid "äußerst mangelhaft" begründet sei, weil sich aus ihm nicht nachvollziehbar entnehmen lasse, aus welchen konkreten Gründen keine geeignete Unterkunft zur Verfügung stehen solle.

5.2. Wenn es auch zutrifft, daß die Begründung der bekämpften Entscheidung den an eine ausreichende Bescheidbegründung zu stellenden Anforderungen - die belangte Behörde hatte zwar im vorliegenden Fall nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0023), wozu auch die Begründungspflicht für Bescheide zu zählen ist vergleiche das hg.Erkenntnis vom 3. März 1951, Slg. Nr. 1977/A) - nicht genügt, so ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn auch bei hinreichender Beachtung der Begründungspflicht wäre die belangte Behörde zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.

Die belangte Behörde hat, ohne daß ihr, wie dargetan, der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs unterlaufen ist, als erwiesen angenommen, daß dem Beschwerdeführer bei seinen Familienangehörigen keine geeignete Unterkunft zur Verfügung stehe. Sie hat damit - dem Verfahrensverlauf entsprechend - ihrer Entscheidung, freilich ohne die gebotenen diesbezüglichen Feststellungen, aber doch erkennbar, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht jedenfalls auch die vom Beschwerdeführer selbst bekanntgegebene Tatsache zugrunde gelegt, daß er in der Wohnung des B , eines "Angehörigen der Familie", in römisch zehn, G-Straße, Unterkunft zu nehmen beabsichtige. Diese Wohnung weist laut der vorerwähnten Erklärung des Unterkunftgebers Z AG (vom 29.Jänner 1991) eine Nutzfläche von 71,80 m2 auf und bot zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Erwachsenen und zwei Kindern Unterkunft. Nach dem Zuzug des Beschwerdeführers und seiner Mutter wäre diese Wohnung somit von sieben Personen bewohnt gewesen. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß solcherart unter Zugrundelegung der hiefür maßgeblichen "örtlichen Verhältnisse" vergleiche auch das Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 15. Jänner 1991) für den Beschwerdeführer "bei seinen Familienangehörigen keine geeignete Unterkunft zur Verfügung steht". Im übrigen kommt es nicht darauf an, daß der Beschwerdeführer seine Absicht bekundet, in der Wohnung eines "Angehörigen der Familie" Unterkunft zu nehmen; es wäre vielmehr der Nachweis erforderlich, daß dieser "Angehörige" tatsächlich bereit ist, diese Unterkunft auf die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu gewähren. Ein solcher Nachweis liegt nach Ausweis der Akten nicht vor.

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß die belangte Behörde, obgleich sie ihrer Begründungspflicht nicht voll entsprochen hat, im Ergebnis zutreffend das Fehlen einer geeigneten Unterkunft für den Beschwerdeführer als maßgeblichen Sachverhalt angenommen hat.

6. Da dieser Sachverhalt, wie oben römisch zwei.3.2. ausgeführt, von der belangten Behörde in rechtlich einwandfreier Weise dem Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG 1969 subsumiert wurde, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWT_1991190067_19910620X00