Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/12/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/12/0043

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie führend: 91/12/0034 B 21. Mai 1991 VwSlg 13443 A/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1977 RS 5

Stammrechtssatz

Beschwerdeberechtigt gemäß Artikel 132, B-VG ist ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. (Die Frage, ob eine Zurückweisung der Klaglosstellung vorgeht, bleibt dahingestellt)

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120043.X01

Im RIS seit

21.05.1991

Dokumentnummer

JWR_1991120043_19910521X01

Rechtssatz für 91/12/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0043

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie führend: 91/12/0034 B 21. Mai 1991 VwSlg 13443 A/1991

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG besteht im Regelungsbereich des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit nur insofern ("im gegebenen Zusammenhang") kein Raum, als durch die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, nicht der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, (nämlich zur unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde) gelegene Mangel saniert werden kann (Hinweis E 11.3.1985, 85/10/0018).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120043.X02

Im RIS seit

21.05.1991

Dokumentnummer

JWR_1991120043_19910521X02

Entscheidungstext 91/12/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/12/0043

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie führend: 91/12/0034 B 21. Mai 1991 VwSlg 13443 A/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Knell, Dr. Höß und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N.N gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Habilitationsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen, dem darin bezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0019, und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit einem an die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien gerichteten, mit 23. Dezember 1984 datierten Schreiben die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrechtswissenschaft mit besonderer Berücksichtigung der experimentellen Steuerrechtswissenschaft". Nach Zulassung zum zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens entschied die zuständige Habilitationskommission mit Bescheid vom 20. Mai 1986, daß der Beschwerdeführer zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 1986 Berufung an die belangte Behörde. Da diese darüber nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 87/12/0019, Säumnisbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0019, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung dahin, daß der mit ihr bekämpfte Bescheid der zuständigen Habilitationskommission vom 20. Mai 1986 aufgehoben werde. Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, damit, daß auf Grund einer Berufung in einem Habilitationsverfahren der belangten Behörde nur zwei Aufgaben zukämen: Um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, habe die belangte Behörde den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens zum Inhalt habe, aufzuheben. Die Erlassung dieses kassatorischen Bescheides habe die belangte Behörde im Beschwerdefall versäumt. Zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren sei zweitens ausschließlich die besondere Habilitationskommission zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den genannten Bescheid freigemacht werde. Die erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommisson durch die belangte Behörde stelle einen Verfahrensschritt dar, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationwerber in Bescheidform zu ergehen habe; ihm sei nur die Zusammensetzung der Kommission formlos bekanntzugeben. In Anbetracht dieser Rechtslage sei über den vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht meritorisch, sondern kassatorisch zu entscheiden gewesen.

Nach dem Inhalt des in Fotokopie vorgelegten, an die belangte Behörde gerichteten Schreibens vom 11. August 1990 stellte der Beschwerdeführer nach kurzer Darlegung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere nach Hinweis auf das eben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und darauf, daß sein Habilitationsantrag "bis heute unerledigt" sei, gemäß Paragraph 73, AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Habilitationsantrag vom 23. Dezember 1984 "auf die do. sachlich zuständige Oberbehörde". Nach dem in Fotokopie vorgelegten Postaufgabeschein wurde dieses Schreiben am 11. August 1990 zur Post gegeben.

Nach der vorliegenden Säumnisbeschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung seines Devolutionsantrages vom 11. August 1990 über seinen Habilitationsantrag vom 23. Dezember 1984 entschieden habe. Er stelle demgemäß den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge anstelle der belangten Behörde über seinen Habilitationsantrag vom 23. Dezember 1984 entscheiden und ihm die Lehrbefugnis für das obgenannte Fach verleihen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die behauptete Säumnis der belangten Behörde mit einer Entscheidung über den zitierten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1990, mit dem er den Übergang der Zuständigkeit von der Habilitationskommission auf die belangte Behörde zur Entscheidung über seinen Habilitationsanstrag vom 23. Dezember 1984 beantragte.

Eine Säumnisbeschwerde kann gemäß Artikel 132, B-VG erheben, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß Paragraph 27, VwGG erst erhoben werden, wenn unter anderem die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, besteht die Beschwerdeberechtigung auch dann, wenn die Entscheidung der obersten Behörde im Sinne des Paragraph 27, VwGG nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung des Antrages bestehen kann, weil jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über einen von ihr gestellten, noch offenen Antrag hat, auch wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen, und dementsprechend die angerufene Behörde eine (wenn auch nur in der Form der Zurückweisung zu erfüllende) Entscheidungspflicht trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. den Beschluß vom 13. September 1983, Slg. Nr. 11.131/A) kam der belangten Behörde nach der Rechtslage im Zeitpunkt der behaupteten Einbringung des Devolutionsantrages bei ihr wegen ihrer Funktion als Berufungsbehörde die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in den Fällen der Säumnis der Habilitationskommission zu. Demgemäß traf sie im Beschwerdefall nach dem oben zitierten Beschluß eines verstärkten Senates trotz des Umstandes, daß der gegenständliche Devolutionsantrag mangels einer Säumnis der zuständigen Habilitationskommission (nach dem dargestellten Sachverhalt war ja zu einer Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ausschließlich die von der belangten Behörde einzusetzende besondere Habilitationskommission zuständig) keinen (neuerlichen) Übergang der Zuständigkeit zu einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die belangte Behörde bewirkte, die Entscheidungspflicht in der Form einer Zurückweisung des Devolutionsantrages.

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, UOG in der Fassung der insofern am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1990, vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 2, erster Halbsatz der Novelle) geht bei Säumnis (Paragraph 73, AVG 1950) des in erster Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag zuständigen Kollegialorgans die Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an das oberste Kollegialorgan über (das nunmehr nach Paragraph 37, Absatz eins, in der genannten Fassung Berufungsbehörde ist und dem nach Paragraph 37, Absatz 2, in den dort genannten Fällen die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission obliegt). Dieses hat in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, eine besondere Habilitationskommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens einzusetzen. Die Novelle verweist damit - im Gegensatz zur Altrechtslage - Entscheidungen über Devolutionsanträge in Habilitationsangelegenheiten in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten. Die dem obersten Kollegialorgan eingeräumte Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde schließt nach den obigen Darlegungen zur Entscheidungpflicht von Verwaltungsbehörden auch die Verpflichtung zur Zurückweisung unzulässiger Devolutionsanträge ein.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der geänderten Rechtslage auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der UOG-Novelle am 1. Oktober 1990 bei der belangten Behörde bereits anhängigen Devolutionsantrag ist davon auszugehen, daß nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG - vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung - der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist und demgemäß eine Änderung der Zuständigkeitsvorschriften während eines schon anhängigen Verwaltungsverfahrens zu beachten ist vergleiche die in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0034, zitierte Rechtsprechung).

Die UOG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1990, enthält keine davon abweichende Regelung. Nach Artikel römisch drei, Absatz eins, haben Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0034, näher dargelegt hat, betrifft diese Übergangsbestimmung ausschließlich die bei den genannten Behörden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren (sofern bereits Tätigkeiten gesetzt wurden), geht aber darüber nicht hinaus. Insbesondere wird keine Übergangsbestimmung bezüglich der nach Paragraph 37, Absatz 3, UOG geänderten Zuständigkeit im Devolutionsverfahren in Habilitationsangelegenheiten getroffen.

Das schließt freilich, wie der Verwaltungsgerichtshof im schon genannten Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0034, ebenfalls näher ausgeführt hat, nicht ohne weiteres die Ersetzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch die bloße Verpflichtung zu einer formlosen Abtretung des Devolutionsantrages nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige akademische Behörde in sich. Eine darnach weiterhin die Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründende Fallkonstellation liegt aber auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor. Denn auch hinsichtlich des gegenständlichen Antrages bestehen weder Zweifel über die nach der alten oder neuen Rechtslage zuständige Behörde noch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, daß die belangte Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorgegangen sei und der Beschwerdeführer danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde beharrt habe. Einer künftigen Abtretung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG steht aber auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Paragraph 6, AVG zu Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. vergleiche vor allem das Erkenntnis vom 11. September 1968, Slg. Nr. 7392/A) entgegen. Denn darnach besteht für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG im Regelungsbereich des Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. nur insofern ("im gegebenen Zusammenhang") kein Raum, als durch die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, nicht der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, (nämlich zur unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde) gelegene Mangel saniert werden kann. Ein solcher Mangel haftete aber dem gegenständlichen Devolutionsantrag nicht an. Denn er wurde nach den Beschwerdebehauptungen unmittelbar bei der belangten Behörde als der nach den obigen Darlegungen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht und begründete damit ihre Entscheidungspflicht in der Form einer Zurückweisung dieses Antrages. Diese Pflicht fiel erst durch die Änderung der Zuständigkeitsvorschriften ab 1. Oktober 1990 weg. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen also keine Verletzung der genannten Formvorschrift vorliegt, ist die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, AVG zu bejahen vergleiche mit diesem Ergebnis, ohne nähere Begründung, schon den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1985, Zl. 85/10/0018).

Da demnach für die belangte Behörde ab Inkrafttreten der genannten UOG-Novelle am 1. Oktober 1990 keine Verpflichtung mehr zur bescheidmäßigen Erledigung des bei ihr zu diesem Zeitpunkt anhängigen Devolutionsantrages, sondern nur mehr zur Abtretung an die nunmehr zuständige akademische Behörde bestand, konnte sie seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Sinne des Artikel 132, B-VG säumig sein.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120043.X00

Im RIS seit

21.05.1991

Dokumentnummer

JWT_1991120043_19910521X00