Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0207

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/10/0215 2

Stammrechtssatz

Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öff Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es erforderlich, daß dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öff Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert (Hinweis E 25.5.1987, 85/10/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100207.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1991100207_19911125X01

Rechtssatz für 91/10/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0207

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Spruch eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (Hinweis auf E vom 20.6.1988, 87/10/0179).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100207.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1991100207_19911125X02

Rechtssatz für 91/10/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0207

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
PolStG OÖ 1979 §1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsstraftatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG wurde durch das OÖ PolStG weder formell noch materiell derogiert. Die Sicherheistdirektion für das Bundesland OÖ ist daher zuständige Berufungsbehörde.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100207.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1991100207_19911125X03

Entscheidungstext 91/10/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/10/0207

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
PolStG OÖ 1979 §1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2 impl;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Roswitha H in O, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. römisch eins in römisch fünf, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Mai 1991, Zl. St-74/91, betreffend Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Strafbescheid vom 29. Mai 1991 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe am 9. Juli 1990 von 21.10 Uhr bis 21.45 Uhr und dann wieder um 22.00 Uhr im Bereich zwischen den Häusern N n und nnn, Gemeinde O, dadurch, daß sie EK und IK lautstark beschimpft habe, und somit durch ein Verhalten, das geeignet sei, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort insofern gestört, als die bezeichneten Personen am Verhalten der Beschwerdeführerin Ärgernis genommen hätten. Die Beschwerdeführerin habe damit Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 übertreten. Über sie wurde eine Geldstrafe von S 800,-- sowie eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden verhängt.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der einschreitende Gendarmeriebeamte wahrnehmen können, daß die Beschwerdeführerin vor ihrem Wohnhaus gestanden sei und in Richtung des ungefähr 15 m entfernten Wohnhauses des genannten Ehepaares ununterbrochen Worte wie "Betrüger, Zuchthäusler, Totschläger, Lügnerin" usw. geschrieen habe. Herr L, der mit der Beschwerdeführerin in der gleichen Wohnung wohne, habe von einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar nichts gehört; er habe angeführt, er hätte etwas hören müssen, falls es zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen wäre. Der Zeuge sei daher nicht als unmittelbarer Zeuge anzusehen.

Das Verhalten, jemanden über eine Entfernung von etwa 15 m lautstark zu beschimpfen, sei zweifellos geeignet, Ärgernis zu erregen. Da die Beschwerdeführerin dieses Verhalten vor dem Zugang zu dem von ihr bewohnten Haus und somit an einem öffentlichen Ort gesetzt habe, habe sie den dort üblicherweise herrschenden Ordnungszustand gestört, abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin auch tatsächlich dadurch Ärgernis, wie im Spruch angeführt, erregt habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde wird unter anderem eingewendet, die Ärgerniserregung müsse bei dritten, nicht unmittelbar involvierten Personen erfolgen. Davon könne nach den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde keine Rede sein. Die festgestellte Wahrnehmung des Verhaltens der Beschwerdeführerin durch einen Gendarmeriebeamten als Organ der öffentlichen Sicherheit reiche nicht aus.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Unzutreffend ist die in der Beschwerde "vorsichtsweise" aufgestellte Behauptung, der Verwaltungsstraftatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG könnte durch das Oberösterreichische Polizeistrafgesetz in Landesrecht übergegangen sein. Es ist weder eine formelle noch eine materielle Derogation erfolgt. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich ist daher als zuständige Berufungsbehörde eingeschritten.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen (dem Täter zur Schande Gereichenden) hervorzurufen geeignet ist. Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört wird, ist es erforderlich, daß dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0059). Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört worden ist, ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlauf von Menschen führt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1988, Zlen. 87/10/0179 bis 0183, und vom 21. März 1989, Zl. 88/10/0170). Es genügt vielmehr, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben vergleiche zB. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zl. 85/10/0167, vom 13. Februar 1984, Zl. 82/10/0104 = ZfVB 1984/5/2051, und vom 26. September 1990, Zl. 89/10/0239 = ZfVB 1991/4/1588).

2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Juni 1988, Zlen. 87/10/0179 bis 0183, ausgeführt hat, ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung nur verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und dem intervenierenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen werden konnten. Dieses Element der Straftat ist sodann im Spruch des Straferkenntnisses ebenso anzuführen, wie die Tatsache, daß diese Personen daran Ärgernis genommen haben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Beschwerdefall von seiner Rechtsprechung abzugehen.

2.3.2. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten nur vom unmittelbar betroffenen Ehepaar, das Adressat der Beschimpfungen war, und in der Folge vom einschreitenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides heißt es dementsprechend, die Beschwerdeführerin habe die Ordnung insofern gestört, als das Ehepaar am Verhalten der Beschwerdeführerin Ärgernis genommen habe.

Dies reicht nach dem vorher Gesagten zur Verwirklichung des Tatbildes nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG nicht aus.

2.4. Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG sowie Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil dieser bereits im Pauschale des Schriftsatzaufwandes berücksichtigt ist.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100207.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1991100207_19911125X00