Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Geschäftszahl

91/10/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Spruch eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (Hinweis auf E vom 20.6.1988, 87/10/0179).