Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0127

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S 663, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG).

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100127.X01

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1991100127_19921221X01

Rechtssatz für 91/10/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0127

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
NatSchG Slbg 1977 §44 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Durch die Aufhebung der Befristung der in einem rechtskräftigen Bescheid ausgesprochenen Bewilligung (hier naturschutzrechtliche Zustimmung zum Torfabbau nach dem Slbg NatSchG 1977) erfährt dieser Bescheid eine Änderung seines Inhalts. Die Erlassung des Fristaufhebungsbescheides stellt daher (auch) die Erlassung eines Bescheides nach dem Slbg NatSchG 1977 dar; auf diesen Bescheid trafen daher die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3, leg cit zu. Durch die zulässige Berufung des Naturschutzbeauftragten wurden die Rechtskraft des Fristaufhebungsbescheides und deren Wirkungen hinausgeschoben, sodaß die durch diesen Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen nicht eintraten. Dies bewirkte, daß die durch die Aufhebung der Befristung von der Beh erster Instanz beabsichtigte Rechtsgestaltung, nämlich die Zuerkennung des Rechtes auf unbefristeten Torfabbau, nicht eintrat. Hatte der Bewilligungsinhaber aber von vornherein auf Grund des Paragraph 68, Absatz 7, AVG keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Befristung des Torfabbaues und erwuchs ihm ein solches Recht auf Grund der zulässigen Berufung des Naturschutzbeauftragten auch noch nicht aus dem Fristenaufhebungsbescheid, dann wurde er durch die Behebung dieses Bescheides auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100127.X02

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1991100127_19921221X02

Entscheidungstext 91/10/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/10/0127

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
NatSchG Slbg 1977 §44 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1991, Zl. 16/02-6952/19-1991, betreffend Abänderung eines naturschutzbehördlichen Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im folgenden: BH) vom 30. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Zustimmung zum Torfabbau auf dem Torfstich M erteilt. Punkt 2. der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sieht vor, daß der Abbau bis Ende 1990 bis 20 cm unter den mittleren Grundwasserspiegel zu erfolgen habe, wobei an keiner Stelle die Torfschicht völlig abgetragen werden dürfe. Aus Punkt 3. der Nebenbestimmungen geht hervor, daß die in Punkt 2. genannte Frist "bis Ende 1990" der Endzeitpunkt für die Zulässigkeit des Abbaues darstellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Jahre 1990 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH, im Bescheid vom 30. November 1979 den Passus "der Abbau hat bis Ende 1990 zu erfolgen" zu streichen. Die BH führte über diesen Antrag am 11. Oktober 1990 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Naturschutzbeauftragte für den Bezirk St. Johann im Pongau als Amtssachverständiger für Naturschutz beigezogen wurde. Dieser verlangte die Einholung eines Gutachtens über die Moorstrategraphie (Großrestanalyse); vor Vorliegen dieses Gutachtens sei eine endgültige Beurteilung des Ansuchens aus fachlicher Sicht nicht seriös und daher nicht vertretbar.

Die BH trug dieser Forderung des Naturschutzbeauftragten nicht Rechnung, sondern behob mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG die in ihrem Bescheid vom 30. November 1979 mit Ende 1990 festgesetzte Befristung des Torfabbaues.

Gegen diesen Bescheid erhob der Naturschutzbeauftragte innerhalb offener Frist Berufung, in der er unter anderem die Nichteinholung des von ihm bei der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1990 geforderten Gutachtens bemängelte.

Mit Bescheid vom 10. April 1991 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und behob den Bescheid der BH vom 12. Dezember 1990.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.

Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Anspruch darauf, daß seinem Antrag auf Aufhebung der Befristung des Torfabbaues Rechnung getragen werde.

Nach Paragraph 44, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1992, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Er kann entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren gegen solche Bescheide Berufung erheben.

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, d.h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S. 663, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG).

Durch die Aufhebung der Befristung erfährt der auf dem Salzburger Naturschutzgesetz 1977 beruhende Bescheid der BH vom 30. November 1979 eine Änderung seines Inhaltes. Die Erlassung des Fristaufhebungsbescheides stellt daher (auch) die Erlassung eines Bescheides nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1977 dar; auf diesen Bescheid trafen daher die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 zu, das heißt, vor der Erlassung dieses Bescheides war dem Naturschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellung zu geben, der Bescheid war ihm zuzustellen und er konnte entsprechend seiner Stellungnahme bzw. seinem Gutachten im Verfahren gegen diesen Bescheid Berufung erheben.

Durch die zulässige Berufung des Naturschutzbeauftragten wurden die Rechtskraft des Fristaufhebungsbescheides und deren Wirkungen hinausgeschoben, sodaß die durch diesen Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen nicht eintraten. Dies bewirkte, daß die durch die Aufhebung der Befristung von der BH beabsichtigte Rechtsgestaltung, nämlich die Zuerkennung des Rechtes auf unbefristeten Torfabbau, nicht eintrat vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Rz 529). Hatte der Beschwerdeführer aber von vornherein auf Grund des Paragraph 68, Absatz 7, AVG keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Befristung des Torfabbaues und erwuchs ihm ein solches Recht auf Grund der zulässigen Berufung des Naturschutzbeauftragten auch noch nicht aus dem Bescheid vom 12. Dezember 1990, dann wurde er durch die Behebung dieses Bescheides auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Diesem Ergebnis steht auch die Aussage im hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1974, Slg. N.F. 8613/A, nicht entgegen, trotz des Umstandes, daß auf ein gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auszuübendes Abänderungsrecht zufolge Paragraph 68, Absatz 7, AVG kein Anspruch bestehe, erwachse der Partei aus einem auf Paragraph 68, Absatz 2, gegründeten Bescheid ein durch Berufung und schließlich durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht. Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit einem auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid verlängerte die Gewerbebehörde erster Instanz "letztmalig" eine bereits rechtskräftig festgesetzte Frist zur Erfüllung behördlicher Vorschreibungen. Der Bescheidadressat (Gewerbeinhaber) erhob Berufung, um die Streichung des Wortes "letztmalig" zu erreichen. Die Berufungsbehörden nahmen die Berufung zum Anlaß, um die von der Erstbehörde festgesetzte Ausführungsfrist zu Lasten des Berufungswerbers wieder zu verkürzen. Der dagegen angerufene Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, durch die auf Streichung des Wortes "letztmalig" gerichtete Berufung werde die Fristsetzung selbst nicht bekämpft und sei daher nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Die Aussage, der Partei erwachse aus einem auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gegründeten Bescheid ein durch Berufung verfolgbares Recht, bezieht sich daher auf einen Fall, in welchem der auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Bescheid bereits rechtskräftig geworden ist. Gleiches gilt für das hg. Erkenntnis vom 1. April 1947, Slg. N.F. 73/A.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100127.X00

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Dokumentnummer

JWT_1991100127_19921221X00