(2)Absatz 2,neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ..."
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach der zitierten Bestimmung nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0174, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach der zitierten Bestimmung nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0174, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0173). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1975, Zl. 2109/74).Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0173). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche das Erkenntnis vom 20. Juni 1975, Zl. 2109/74).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann zunächst der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, bei den Aussagen der namhaft gemachten Zeugen handle es sich nicht um Beweismittel, die im Strafverfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden konnten. Der Beschwerdeführer hat der Auffassung der Behörde, er hätte die Zeugen bereits während des laufenden Strafverfahrens namhaft machen können, eine diesbezügliche Umfrage unter den Mitgliedern des Vereins wäre ihm durchaus möglich und zumutbar gewesen, nicht widersprochen. Gegenteiliges ist auch für den Gerichtshof nicht ersichtlich.
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe offenkundig die Zweistufigkeit des Wiederaufnahmsverfahrens verkannt und bereits im Wiederaufnahmsverfahren eine Entscheidung im Hauptverfahren vorweggenommen, so kann ihm dabei ebenfalls nicht gefolgt werden: Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, daß die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1972, Zl. 2115/71). Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe offenkundig die Zweistufigkeit des Wiederaufnahmsverfahrens verkannt und bereits im Wiederaufnahmsverfahren eine Entscheidung im Hauptverfahren vorweggenommen, so kann ihm dabei ebenfalls nicht gefolgt werden: Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, daß die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche das Erkenntnis vom 10. März 1972, Zl. 2115/71). Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wenn die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild aus dem Jahre 1975 nicht als taugliches Beweismittel dafür angesehen hat, daß auf der streitgegenständlichen Fläche auch noch im Jahre 1988 keinerlei Auwald vorhanden war, und somit diesem Beweismittel die Eignung abgesprochen hat, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid zu führen, so kann ihr auch dabei nicht entgegengetreten werden. Die Annahme, in mehr als 10 Jahren könne sich eine entsprechende Vegetation gebildet haben, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen das Vorhandensein "einzelner Bäume" schon im Jahre 1975 eingestehen. Eine Vernehmung des amtlichen Sachverständigen war in diesem Zusammenhang entbehrlich. Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
Im Hinblick darauf, daß gemäß § 69 Abs. 4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.Im Hinblick darauf, daß gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.