Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Geschäftszahl

91/10/0107

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.