Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0205

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0206

Rechtssatz

Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991060205_19920312X01

Rechtssatz für 91/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0205

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0195/74 E 26. Juni 1974 RS 1 (hier durch Hinterlegung des Ladungsbescheides beim Postamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen).

Stammrechtssatz

Es ist nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt (hier: Zustellversuch). Die Verfolgungshandlung muß nur während der Verjährungszeit in irgend einer Form nach außen in Erscheinung treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991060205_19920312X02

Entscheidungstext 91/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/06/0205

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerden 1. des P in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 24. 9. 1991, Zl. 03-12 Pu 20-91/6, und 2. der R in Graz, ebenfalls vertreten durch Dr. H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1991, Zl. 03-12 Pu 20-91/7, betreffend Übertretungen der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit jeweils einem Ladungsbescheid des Magistrates Graz vom 7. Dezember 1990 wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie hätten, wie anläßlich einer Erhebung am 8. November 1990 festgestellt worden sei, an der Ostseite des Grundstückes Nr. 578/5, KG A, ohne baubehördliche Bewilligung eine Garage im Rohbau errichtet. Die Ladungsbescheide wurden nach jeweils zwei erfolglosen Zustellversuchen am 10. und 11. Dezember 1990 beim Postamt Graz mit Beginn der Abholfrist am 11. Dezember 1990 hinterlegt.

Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juli 1991 wurde über jeden der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, der Steiermärkischen Bauordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzarrest von zehn Tagen) verhängt.

In ihrer gemeinsamen Berufung vom 1. August 1991 brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten erstmals durch die Straferkenntnisse von den Verfahren Kenntnis erlangt. Die Ladungen seien lediglich hinterlegt worden, eine ordnungsgemäße Zustellung liege nicht vor, die Beschwerdeführer hätten sich auf Urlaub befunden. Gerade Beschuldigten müsse seitens der Behörde das Recht gewährt werden, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensgrundsatz sei nicht befolgt worden. Dazu komme noch, daß hinsichtlich der Garage bereits längst der Antrag auf baubehördliche Bewilligung eingereicht und seitens des Sachbearbeiters auch mehr oder weniger mitgeteilt worden sei, daß anläßlich der Kommissionierung die Bewilligung erfolgen werde. Es sei daher kein Grund für ein Straferkenntnis gegeben.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24. September 1991 wurde die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf S 20.000,-- (Ersatzarrest sechs Tage) und über die Zweitbeschwerdeführerin auf S 15.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) herabgesetzt, im übrigen wurden die Berufungen abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen des gegebenen Sachzusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, daß es entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl von Bedeutung sein könne, inwieweit die Baubewilligung für das gegenständliche Objekt, möge sie auch noch nicht rechtskräftig sein, gediehen sei; dies sowohl im Hinblick darauf, inwieweit überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist, als auch im Hinblick auf Milderungsgründe eines allfälligen Strafausmaßes.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die Bewilligungspflicht einer Garage aus Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, der Steiermärkischen Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989, ergibt, und die Beschwerdeführer vor Erteilung der Baubewilligung nicht mit dem Bau der Garage beginnen durften. Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.

Einen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, in ihrer Berufung alles vorzubringen, was ihrer Verteidigung dienen konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einheitlicher Rechtsprechung dargetan hat, ist es nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung (hier die Beschuldigten-Ladungsbescheide vom 7. Dezember 1990) dem Täter zur Kenntnis gelangte. Die Verfolgungshandlung muß nur während der Verjährungszeit in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung treten vergleiche unter vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Zl. 195/74). Da die Ladungsbescheide vom 7. Dezember 1990 nach den im Akt einliegenden Rückscheinen am 7. Dezember 1990 zur Post gegeben und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen jeweils mit Beginn der Abholfrist am 11. Dezember 1990 beim Postamt hinterlegt wurden, wurde von der Behörde eine Verfolgungshandlung gesetzt, die innerhalb der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG festgelegten Verjährungsfrist nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Mit der Erledigung der Beschwerden sind die Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWT_1991060205_19920312X00