Die Tiroler Landesregierung gab mit dem an die X & Co gerichteten Bescheid vom 17. April 1991 gemäß § 39 Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, dem Antrag des Beschwerdeführers, die am 31. Jänner 1991 durchgeführte Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Tourismusverbandes L wegen Rechtswidrigkeit der Wahlvorgänge aufzuheben, keine Folge.Die Tiroler Landesregierung gab mit dem an die römisch zehn & Co gerichteten Bescheid vom 17. April 1991 gemäß Paragraph 39, Tiroler Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24, dem Antrag des Beschwerdeführers, die am 31. Jänner 1991 durchgeführte Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Tourismusverbandes L wegen Rechtswidrigkeit der Wahlvorgänge aufzuheben, keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen bzw. mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Fehlens einer Rechtsverletzung in Bezug auf Individualrechte des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
In der von "W, Geschäftsführer der Fa. X & Co", erhobenen Beschwerde wird als Beschwerdepunkt folgende Rechtsverletzung geltend gemacht: In der von "W, Geschäftsführer der Fa. römisch zehn & Co", erhobenen Beschwerde wird als Beschwerdepunkt folgende Rechtsverletzung geltend gemacht:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in dem mir als zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, nämlich der Fa. X & Co, welche Pflichtmitglied des Tourismusverbandes L ist, zustehenden Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand des Tourismusverbandes L im Sinne des § 13 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24/1991, und insbesondere in dem mir ebenso einfachgesetzlich zustehenden aktiven und passiven Wahlrecht in den Vorstand gemäß § 13 Zif. 8 leg. cit. verletzt." "Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in dem mir als zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, nämlich der Fa. römisch zehn & Co, welche Pflichtmitglied des Tourismusverbandes L ist, zustehenden Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand des Tourismusverbandes L im Sinne des Paragraph 13, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,, und insbesondere in dem mir ebenso einfachgesetzlich zustehenden aktiven und passiven Wahlrecht in den Vorstand gemäß Paragraph 13, Zif. 8 leg. cit. verletzt."
Der Beschwerdeführer bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
- zusammengefaßt - vor, er fühle sich in dem ihm zustehenden subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat des Tourismusverbandes L verletzt, weil der Wahlvorgang hinsichtlich der Stimmabgabe nicht korrekt verlaufen sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 bilden die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) einer Gemeinde einen Tourismusverband, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 1991 bilden die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) einer Gemeinde einen Tourismusverband, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Nach § 2 Abs. 1 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 281/1990, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied des Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied des Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Das Tiroler Tourismusgesetz 1991 regelt in seinem fünften Abschnitt die Aufsicht über Tourismusverbände. Nach dem diesen Abschnitt einleitenden § 39 (Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen) Abs. 1 untersteht der Tourismusverband der Aufsicht der Landesregierung. Gemäß § 39 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 hat der Tourismusverband das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden. Das Tiroler Tourismusgesetz 1991 regelt in seinem fünften Abschnitt die Aufsicht über Tourismusverbände. Nach dem diesen Abschnitt einleitenden Paragraph 39, (Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen) Absatz eins, untersteht der Tourismusverband der Aufsicht der Landesregierung. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 1991 hat der Tourismusverband das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.
Antragslegitimiert im Sinne des § 39 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz ist das Mitglied des Tourismusverbandes, im vorliegenden Fall die "X & Co". Das subjektiv öffentliche Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung steht nämlich dem Mitglied des Tourismusverbandes (vgl. dazu auch den Beschluß vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0135), nicht aber den für diese Mitglieder Vertretungsberechtigten zu. Antragslegitimiert im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz ist das Mitglied des Tourismusverbandes, im vorliegenden Fall die "X & Co". Das subjektiv öffentliche Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung steht nämlich dem Mitglied des Tourismusverbandes vergleiche dazu auch den Beschluß vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0135), nicht aber den für diese Mitglieder Vertretungsberechtigten zu.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde ausdrücklich von "W, Geschäftsführer der Fa. X & Co" eingebracht. Auch am Ende der Beschwerde wird nicht etwa die X & Co, sondern lediglich "W" genannt. Überdies wird in Ausführung des Beschwerdepunktes behauptet, daß W (argumentum: ich) "als zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, nämlich der Fa. X & Co, welche Pflichtmitglied des Tourismusverbandes L ist", in dem IHM zustehenden Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand des Tourismusverbandes L im Sinne des § 13 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24/1991 und insbesondere in dem ihm zustehenden aktiven und passiven Wahlrecht in den Vorstand gemäß § 13 Abs. 8 leg. cit. verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde ausdrücklich von "W, Geschäftsführer der Fa. römisch zehn & Co" eingebracht. Auch am Ende der Beschwerde wird nicht etwa die römisch zehn & Co, sondern lediglich "W" genannt. Überdies wird in Ausführung des Beschwerdepunktes behauptet, daß W (argumentum: ich) "als zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, nämlich der Fa. römisch zehn & Co, welche Pflichtmitglied des Tourismusverbandes L ist", in dem IHM zustehenden Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand des Tourismusverbandes L im Sinne des Paragraph 13, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, und insbesondere in dem ihm zustehenden aktiven und passiven Wahlrecht in den Vorstand gemäß Paragraph 13, Absatz 8, leg. cit. verletzt worden sei.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß das Antragsrecht nicht ihm als zur Vertretung eines Mitgliedes des Tourismusverbandes Berufenen, sondern dem Mitglied selbst zusteht.
Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in dem dem Mitglied des Tourismusverbandes nach § 39 Abs. 3 eingeräumten subjektiven Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung nicht verletzt werden. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in dem dem Mitglied des Tourismusverbandes nach Paragraph 39, Absatz 3, eingeräumten subjektiven Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung nicht verletzt werden.
Abgesehen davon ist Adressat des angefochtenen Bescheides nicht der Beschwerdeführer, sondern die "X & Co". Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, ferner auch dann nicht, wenn - wie im Beschwerdefall - die Erledigung eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens einem Dritten gegenüber erfolgt, weil diese Erledigung keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer zu entfalten vermag (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1981, Zl. 81/17/0180, und vom 18. Oktober 1982, Zl. 776/80, u.a.). Abgesehen davon ist Adressat des angefochtenen Bescheides nicht der Beschwerdeführer, sondern die "X & Co". Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, ferner auch dann nicht, wenn - wie im Beschwerdefall - die Erledigung eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens einem Dritten gegenüber erfolgt, weil diese Erledigung keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer zu entfalten vermag vergleiche die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1981, Zl. 81/17/0180, und vom 18. Oktober 1982, Zl. 776/80, u.a.).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig, was gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig, was gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.