Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0329

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0329

Entscheidungsdatum

21.06.1993

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TourismusG Tir 1991 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Antragslegitimiert iSd Paragraph 39, Absatz 3, Tir TourismusG 1991 ist das Mitglied des Tourismusverbandes. Das subjektiv öffentliche Recht auf Ausnützung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung steht nämlich dem Mitglied des Tourismusverbandes (Hinweis: B 22.11.1988, 88/04/0135), nicht aber den für diese Mitglieder Vertretungsberechtigten zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040329.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1991040329_19930621X01

Rechtssatz für 91/04/0329

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0329

Entscheidungsdatum

21.06.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/06/17 93/09/0003 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist noch diesem gegenüber wirkt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist demgemäß nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 412 ff).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040329.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1991040329_19930621X02

Entscheidungstext 91/04/0329

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/04/0329

Entscheidungsdatum

21.06.1993

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

TourismusG Tir 1991 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. April 1991, Zl. IIc-3/7226/423, betreffend Anfechtung der Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstandes eines Tourismusverbandes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tiroler Landesregierung gab mit dem an die römisch zehn & Co gerichteten Bescheid vom 17. April 1991 gemäß Paragraph 39, Tiroler Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24, dem Antrag des Beschwerdeführers, die am 31. Jänner 1991 durchgeführte Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Tourismusverbandes L wegen Rechtswidrigkeit der Wahlvorgänge aufzuheben, keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen bzw. mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Fehlens einer Rechtsverletzung in Bezug auf Individualrechte des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

In der von "W, Geschäftsführer der Fa. römisch zehn & Co", erhobenen Beschwerde wird als Beschwerdepunkt folgende Rechtsverletzung geltend gemacht:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in dem mir als zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, nämlich der Fa. römisch zehn & Co, welche Pflichtmitglied des Tourismusverbandes L ist, zustehenden Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand des Tourismusverbandes L im Sinne des Paragraph 13, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,, und insbesondere in dem mir ebenso einfachgesetzlich zustehenden aktiven und passiven Wahlrecht in den Vorstand gemäß Paragraph 13, Zif. 8 leg. cit. verletzt."

Der Beschwerdeführer bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

- zusammengefaßt - vor, er fühle sich in dem ihm zustehenden subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat des Tourismusverbandes L verletzt, weil der Wahlvorgang hinsichtlich der Stimmabgabe nicht korrekt verlaufen sei.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 1991 bilden die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) einer Gemeinde einen Tourismusverband, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Nach Paragraph 2, Absatz eins, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied des Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Das Tiroler Tourismusgesetz 1991 regelt in seinem fünften Abschnitt die Aufsicht über Tourismusverbände. Nach dem diesen Abschnitt einleitenden Paragraph 39, (Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen) Absatz eins, untersteht der Tourismusverband der Aufsicht der Landesregierung. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 1991 hat der Tourismusverband das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.

Antragslegitimiert im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz ist das Mitglied des Tourismusverbandes, im vorliegenden Fall die "X & Co". Das subjektiv öffentliche Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung steht nämlich dem Mitglied des Tourismusverbandes vergleiche dazu auch den Beschluß vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0135), nicht aber den für diese Mitglieder Vertretungsberechtigten zu.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde ausdrücklich von "W, Geschäftsführer der Fa. römisch zehn & Co" eingebracht. Auch am Ende der Beschwerde wird nicht etwa die römisch zehn & Co, sondern lediglich "W" genannt. Überdies wird in Ausführung des Beschwerdepunktes behauptet, daß W (argumentum: ich) "als zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, nämlich der Fa. römisch zehn & Co, welche Pflichtmitglied des Tourismusverbandes L ist", in dem IHM zustehenden Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand des Tourismusverbandes L im Sinne des Paragraph 13, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, und insbesondere in dem ihm zustehenden aktiven und passiven Wahlrecht in den Vorstand gemäß Paragraph 13, Absatz 8, leg. cit. verletzt worden sei.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß das Antragsrecht nicht ihm als zur Vertretung eines Mitgliedes des Tourismusverbandes Berufenen, sondern dem Mitglied selbst zusteht.

Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in dem dem Mitglied des Tourismusverbandes nach Paragraph 39, Absatz 3, eingeräumten subjektiven Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung nicht verletzt werden.

Abgesehen davon ist Adressat des angefochtenen Bescheides nicht der Beschwerdeführer, sondern die "X & Co". Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, ferner auch dann nicht, wenn - wie im Beschwerdefall - die Erledigung eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens einem Dritten gegenüber erfolgt, weil diese Erledigung keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer zu entfalten vermag vergleiche die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1981, Zl. 81/17/0180, und vom 18. Oktober 1982, Zl. 776/80, u.a.).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig, was gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040329.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009

Dokumentnummer

JWT_1991040329_19930621X00