Verwaltungsgerichtshof
21.06.1993
91/04/0329
Antragslegitimiert iSd Paragraph 39, Absatz 3, Tir TourismusG 1991 ist das Mitglied des Tourismusverbandes. Das subjektiv öffentliche Recht auf Ausnützung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung steht nämlich dem Mitglied des Tourismusverbandes (Hinweis: B 22.11.1988, 88/04/0135), nicht aber den für diese Mitglieder Vertretungsberechtigten zu.