Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0050

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0113 2

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 44 a, Litera a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hins des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung der Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040050.X01

Im RIS seit

25.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040050_19910625X01

Rechtssatz für 91/04/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0050

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0208 E 17. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 28.2.1985, 82/06/0030).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040050.X02

Im RIS seit

25.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040050_19910625X02

Rechtssatz für 91/04/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0050

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesonders auch dann geboten, wenn es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79, VwSlg 10186 A/1980).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040050.X03

Im RIS seit

25.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040050_19910625X03

Entscheidungstext 91/04/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/04/0050

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Werner Ka in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in

F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. Jänner 1991, Zl. VIb-225/77-1990, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach deren Änderung betrieben, indem Sie, wie am 15.2.1990 festgestellt wurde, auf den Grundparzellen 1100/4, 1183/2 und 1187/2, alle KG K, im Rahmen des Betriebes des Sägewerkes Ka, K, Holz gelagert haben."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 begangen und es werde gemäß Paragraph 366, Absatz eins, leg. cit. hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.

Einer seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 16. Jänner 1991 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Straferkenntnis vorgeworfen, er habe die Betriebsanlage seines Sägewerkes nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben, indem er "am 15.2.1990" auf den angeführten Grundparzellen Holz gelagert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dem Spruch des Straferkenntnisses fehle die erforderliche konkretisierte Umschreibung der Tat und des Tatzeitraumes. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, daß der Zeitpunkt der Feststellung des angeblich rechtswidrigen Verhaltens nicht die Anführung der Tatzeit selbst ersetzen könne. In Ansehung des Tatzeitraumes fehlten aber jegliche näheren Angaben im Bescheidspruch. Des weiteren übersehe die belangte Behörde, daß das Betriebsanlagenrecht seit jeher an dem Grundsatz festhalte, daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage, d.h. das Sägewerk samt den in Rede stehenden Holzlagerplätzen, eine Einheit bildeten und als Gesamtobjekt der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterlägen. Gehe man von diesem Grundsatz aus und davon, daß die bezeichneten Grundparzellen bereits im Jahre 1960 im Rahmen des Holzverarbeitungsbetriebes als Lagerplätze verwendet worden seien, dann seien sie auch zwingend Gegenstand des auf die Betriebsanlage Bezug habenden Bescheides vom 9. Juli 1969 (III-2138/68) gewesen, was bedeute, daß die Holzlagerung auf den erwähnten Parzellen zumindest seit dem Bescheid vom 9. Juli 1969 genehmigt sei.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird, und

2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Es bedarf grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses vergleiche hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 88/04/0218). Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung vergleiche hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.186/A).

Entgegen der Annahme der belangten Behörde in der einleitenden Begründung des angefochtenen Bescheides und den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift ergibt sich aber im Beschwerdefall nach dem von ihr im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommenen, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Spruchwortlaut des erstbehördlichen Straferkenntnisses, daß danach die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum erfolgte, wobei die Anführung der Datumsbezeichnung "15.2.1990" lediglich im Zusammenhang damit erfolgte, daß an diesem Tag die inkriminierte Handlungsweise festgestellt worden sei.

Weiters fehlt aber im erstbehördlichen Straferkenntnis auch die erforderliche Konkretisierung der Tathandlung in Ansehung des Genehmigungsumfanges und der hiefür in Betracht kommenden bescheidmäßigen Daten der dort als "genehmigt" bezeichneten Betriebsanlage, die im Sinne der vordargestellten Rechtslage schon auf Grund des Spruchinhaltes die Zuordnung der inkriminierten Handlungsweise zu der von der belangten Behörde als übertreten angenommenen Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 ermöglichen würde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040050.X00

Im RIS seit

25.06.1991

Dokumentnummer

JWT_1991040050_19910625X00