Verwaltungsgerichtshof
25.06.1991
91/04/0050
Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesonders auch dann geboten, wenn es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79, VwSlg 10186 A/1980).