Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

91/04/0050

Rechtssatz

Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesonders auch dann geboten, wenn es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79, VwSlg 10186 A/1980).