Mit dem im Instenzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt, weil sie am 16. März 1989 um 13.40 Uhr in Scheifling auf der B 96 bei Strkm 19,900 als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Zulassungsbesitzers des Lkw mit dem Kennzeichen S nn.nnn nicht dafür Sorge getragen habe, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22 t um 3.100 kg überschritten worden sei.Mit dem im Instenzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt, weil sie am 16. März 1989 um 13.40 Uhr in Scheifling auf der B 96 bei Strkm 19,900 als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Zulassungsbesitzers des Lkw mit dem Kennzeichen S nn.nnn nicht dafür Sorge getragen habe, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22 t um 3.100 kg überschritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe von Anfang an dem Strafvorwurf entgegengehalten, daß sie nur verläßliche Kraftfahrer einstelle, daß sie ihre Kraftfahrer ausdrücklich hinsichtlich der Beladung der Fahrzeuge gewissenhaft schule und daß sie persönlich die Kraftfahrer laufend auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfe. Diese Überprüfung erfolge dahingehend, daß die gesetzeskonforme Beladung einerseits durch mindestens einmalige wöchentliche Überprüfung der diversen Abwaagescheine erfolge, darüber hinaus aber auch zwischendurch durch persönliche Überprüfung und Abschätzung des korrekten Gewichtes der Ladung. Es bestehe auch eine ausdrückliche Dienstanweisung an die Kraftfahrer, die gesetzlichen Ladevorschriften einzuhalten. Die zwischendurch vorgenommenen persönlichen Kontrollen würden ohne Wissen des Kraftfahrers durchgeführt, um die Effizienz dieser Kontrollen realistisch zu gestalten. Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Kontrolle der richtigen Beladung der Fahrzeuge müsse auf das zumutbare und mögliche Maß beschränkt werden. Es sei unzumutbar, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Unternehmens mit zehn Lkw jeden einzelnen Beladungsvorgang persönlich überprüfe. Es sei aber auch wirtschaftlich unzumutbar, daß sie zehn eigene Dienstnehmer beschäftige, die den Ladevorgang täglich begutachteten.
Gemäß § 103 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Dem Zulassungsbesitzer kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs. 1 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, d.h. daß der Zulassungsbesitzer einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er muß somit darlegen, daß er wirksame Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterläßt er dies oder mißlingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0180). Dem Zulassungsbesitzer kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach Paragraph 134, KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Paragraph 103, Absatz eins, KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, d.h. daß der Zulassungsbesitzer einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er muß somit darlegen, daß er wirksame Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterläßt er dies oder mißlingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0180).
Mit der Einstellung verläßlicher Kraftfahrer, deren Schulung sowie der Erteilung von Dienstanweisungen allein wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0202). Mit der Einstellung verläßlicher Kraftfahrer, deren Schulung sowie der Erteilung von Dienstanweisungen allein wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0202).
Auch eine (mindestens einmalige) wöchentliche Überprüfung der diversen Abwaagescheine stellt ebenfalls keinen ausreichenden Kontrollmechanismus dar, da es eben darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1987, Zl. 87/03/0155). Auch eine (mindestens einmalige) wöchentliche Überprüfung der diversen Abwaagescheine stellt ebenfalls keinen ausreichenden Kontrollmechanismus dar, da es eben darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1987, Zl. 87/03/0155).
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten zwischendurch vorgenommenen persönlichen Kontrollen reichen nicht aus, um ein wirksames Kontrollsystem darzutun und zwar auch nicht in Verbindung mit den anderen behaupteten Kontrollmaßnahmen; dies deswegen, weil nicht konkret dargelegt wurde, wann, wo und auf welche Weise diese Kontrollen erfolgten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0005). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten zwischendurch vorgenommenen persönlichen Kontrollen reichen nicht aus, um ein wirksames Kontrollsystem darzutun und zwar auch nicht in Verbindung mit den anderen behaupteten Kontrollmaßnahmen; dies deswegen, weil nicht konkret dargelegt wurde, wann, wo und auf welche Weise diese Kontrollen erfolgten vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0005).
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.