Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 22. Juli 1989 gegen 17.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, indem er kurz nach dem Verkehrsunfall vor seiner Einvernahme durch die Sicherheitswachebeamten Alkohol konsumiert habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 22. Juli 1989 gegen 17.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, indem er kurz nach dem Verkehrsunfall vor seiner Einvernahme durch die Sicherheitswachebeamten Alkohol konsumiert habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Dies ist - unter anderem - immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Dies ist - unter anderem - immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162).
Eine solche Verständigungspflicht bestand im Beschwerdefall eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden. Daß der Beschwerdeführer von der Verletzung mehrerer Unfallsbeteiligter, die auch zur Intervention des Rettungsdienstes führte, keine Kenntnis haben konnte, behauptet er selbst nicht. Er verkennt die Rechtslage, wenn er meint, eine Mitwirkungspflicht bestehe nur dann, wenn ihm bekannt sei, daß ein anderer Beteiligter oder ein Dritter das Einschreiten der Exekutive verlangt. Auch seine Auffassung, der ihm vorgeworfene Verstoß setze eine Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles voraus, steht im Widerspruch zur oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 86/18/0100). Eine solche Verständigungspflicht bestand im Beschwerdefall eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden. Daß der Beschwerdeführer von der Verletzung mehrerer Unfallsbeteiligter, die auch zur Intervention des Rettungsdienstes führte, keine Kenntnis haben konnte, behauptet er selbst nicht. Er verkennt die Rechtslage, wenn er meint, eine Mitwirkungspflicht bestehe nur dann, wenn ihm bekannt sei, daß ein anderer Beteiligter oder ein Dritter das Einschreiten der Exekutive verlangt. Auch seine Auffassung, der ihm vorgeworfene Verstoß setze eine Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles voraus, steht im Widerspruch zur oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 86/18/0100).
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer noch Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Tatzeitumschreibung.
Die Tatzeit 17.30 Uhr ist aber bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. November 1989 enthalten, welche eine fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt. In dieser Aufforderung war dem Beschwerdeführer auch eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO tatbildmäßig zur Last gelegt worden, nachdem er in seiner Stellungnahme vom 2. November 1989 einen Nachtrunk behauptet hatte. Die Tatzeit 17.30 Uhr ist aber bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. November 1989 enthalten, welche eine fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellt. In dieser Aufforderung war dem Beschwerdeführer auch eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO tatbildmäßig zur Last gelegt worden, nachdem er in seiner Stellungnahme vom 2. November 1989 einen Nachtrunk behauptet hatte.
Unstrittig ist, daß sich der Verkehrsunfall zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr ereignet hat und daß der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nachtrunk ca. 15 Minuten nach dem Verkehrsunfall erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A) nicht erkennen, daß die Tatzeitumschreibung "gegen 17.30 Uhr" den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigten oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen würde. Wann die Polizei vom Unfall verständigt wurde und mit den Sachverhaltsfeststellungen begann oder wann beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome bemerkt wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unstrittig ist, daß sich der Verkehrsunfall zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr ereignet hat und daß der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nachtrunk ca. 15 Minuten nach dem Verkehrsunfall erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Lichte seiner Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Litera a, VStG vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A) nicht erkennen, daß die Tatzeitumschreibung "gegen 17.30 Uhr" den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigten oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen würde. Wann die Polizei vom Unfall verständigt wurde und mit den Sachverhaltsfeststellungen begann oder wann beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome bemerkt wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die vorliegende Beschwerde erweist somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die vorliegende Beschwerde erweist somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.