Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0040

Rechtssatz

Ein Besch verkennt die Rechtslage, wenn er meint, eine Mitwirkungspflicht gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bestehe nur dann, wenn ihm bekannt sei, daß ein anderer Beteiligter oder ein Dritter das Einschreiten der Exekutive verlangt und der ihm vorgeworfene Verstoß setze eine Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles voraus.