Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0040
Ein Besch verkennt die Rechtslage, wenn er meint, eine Mitwirkungspflicht gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bestehe nur dann, wenn ihm bekannt sei, daß ein anderer Beteiligter oder ein Dritter das Einschreiten der Exekutive verlangt und der ihm vorgeworfene Verstoß setze eine Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles voraus.