Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/02/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/02/0020

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §6;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0441/56 E 24. Mai 1956 VwSlg 4074 A/1956; RS 1 (hier: Mißachtung eines Halteverbotes, um den entlaufenen wertvollen Hund des Besch einzufangen)

Stammrechtssatz

In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd Paragraph 6, VStG

nicht gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020020.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991020020_19910515X01

Entscheidungstext 91/02/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/02/0020

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §6;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1991, Zl. MA 70-9/772/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 4. Februar 1988 von 0.00 - 0.10 Uhr in Wien römisch eins, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gehalten habe, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln gekennzeichnetes Halteverbot besteht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist zunächst folgendes festzuhalten: Mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 9. Mai 1988 und vom 28. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 für schuldig befunden, weil er zu der bereits angeführten Tatzeit am schon genannten Tatort mit dem betreffenden Pkw auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr "geparkt" bzw. "gehalten" habe, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr freigeblieben seien. Beide Straferkenntnisse wurden unter einem mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1988 behoben und es wurde hiebei "das Verfahren" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 eingestellt. Von der Erlassung eines weiteren Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 9. Jänner 1989, welches den gleichen Tatvorwurf nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 enthielt wie jenes vom 20. September 1990 (das als erstinstanzliches Straferkenntnis dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt), kann mangels Unterfertigung durch ein Behördenorgan nicht ausgegangen werden, welchem Umstand die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 21. März 1989 durch Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung als unzulässig Rechnung getragen hat.

Daraus ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, daß der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine bereits vorliegende, "ein und denselben Sachverhalt" betreffende Entscheidung nicht entgegenstand, ist doch eine solche, die zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, in Ansehung einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vorher nicht ergangen und der sich darauf beziehende Tatvorwurf - ungeachtet dessen, daß es sich um denselben Vorfall handelte - mit jenem nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 nicht ident. Die mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 ausgesprochene Einstellung des Verfahrens hatte - entsprechend der der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Rahmen der "Sache" zustehenden Befugnis - lediglich die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 zum Gegenstand.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer nie bestritten, objektiv den Tatbestand nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verwirklicht zu haben. Er hat sich allerdings schon im Verwaltungsstrafverfahren auf eine Notstandssituation berufen, weil einer seiner Hunde weggelaufen sei, wodurch er sich genötigt gesehen habe, seinen Pkw am Tatort kurzfristig abzustellen, um den Hund vor der ihm drohenden Gefahr durch andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, und er den Hund nur dadurch, daß er ihm nachgelaufen sei, wieder in seine Gewahrsame habe bringen können. Dabei hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß dieser Hund (ein Rauhaardackel) "einen nicht unbedeutenden Marktwert" habe und sein Verlust für den Beschwerdeführer "einen bedeutenden Vermögensnachteil zur Folge gehabt" hätte.

Geht man von diesem Tatsachenvorbringen aus, so kann das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 nicht angenommen werden. Die belangte Behörde hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche außer den von ihr angeführten Erkenntnissen aus früherer Zeit u.a. jene vom 11. April 1986, Zlen. 86/18/0051, 0052, und vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0016) hingewiesen, wonach unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht, jedoch davon im Falle einer wirtschaftlichen Schädigung solange nicht die Rede sein kann, als diese nicht die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht. Schon alleine dieser Grund, der in der Beschwerde völlig übergangen wird, reicht für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus, weshalb auf die weitere, vom Beschwerdeführer gerügte Begründung der belangten Behörde, er habe die von ihm behauptete Zwangslage zufolge mangelnder Verwahrung des Tieres selbst verschuldet, nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Es sind daher auch die von ihm erkennbar nur in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel nicht als wesentlich anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und diese einer rechtlichen Beurteilung unterzogen hat, die - wie oben wiedergegeben - dem Gesetz entspricht, nicht in seinen Rechten verletzt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020020.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1991020020_19910515X00