Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0153, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. März 1989 betreffend die Genehmigung der freihändigen Verpachtung der Katastralgemeindejagd D. an die Jagdgesellschaft "R. E." auf Grund einer von einem Grundeigentümer erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Spruchpunkt II des angeführten Bescheides war gemäß § 22 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 (JG), die Abtretung der Katastralgemeindejagd an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft genehmigt worden.Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0153, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. März 1989 betreffend die Genehmigung der freihändigen Verpachtung der Katastralgemeindejagd D. an die Jagdgesellschaft "R. E." auf Grund einer von einem Grundeigentümer erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Spruchpunkt römisch zwei des angeführten Bescheides war gemäß Paragraph 22, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 (JG), die Abtretung der Katastralgemeindejagd an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft genehmigt worden.
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidablichtungen ergibt sich, daß die Bezirkshauptmannschaft Liezen in der Folge mit Bescheid vom 9. Februar 1990 die Verpachtung der Katastralgemeindejagd D. an die Jagdgesellschaft "R. E." und die Abtretung der Jagdpachtung an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft nicht genehmigt hat. Gegen die Nichtgenehmigung der Abtretung der Jagdpachtung erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß der angefochtene Bescheid die Rechtskraft des Spruchpunktes II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. März 1989 verletze. Dabei übersieht sie jedoch, daß die Rechtskraft einer neuen Sachentscheidung dann nicht entgegensteht, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. neben vielen anderen die bei Ringhofer, Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß der angefochtene Bescheid die Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. März 1989 verletze. Dabei übersieht sie jedoch, daß die Rechtskraft einer neuen Sachentscheidung dann nicht entgegensteht, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche neben vielen anderen die bei Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Seite 672 ff, angeführte Judikatur). Eine derartige Änderung ist im Beschwerdefall insoweit eingetreten, als der Jagdverpachtung an die Jagdgesellschaft "R. E." die Genehmigung versagt wurde. Die dadurch bewirkte fehlende Rechtswirksamkeit der Jagdpachtung entzog auch der Abtretung im Sinne des § 22 JG die Grundlage. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtgenehmigung der Abtretung der Jagdpachtung wurde die Beschwerdeführerin daher in keinem Recht verletzt.Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, Seite 672 ff, angeführte Judikatur). Eine derartige Änderung ist im Beschwerdefall insoweit eingetreten, als der Jagdverpachtung an die Jagdgesellschaft "R. E." die Genehmigung versagt wurde. Die dadurch bewirkte fehlende Rechtswirksamkeit der Jagdpachtung entzog auch der Abtretung im Sinne des Paragraph 22, JG die Grundlage. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtgenehmigung der Abtretung der Jagdpachtung wurde die Beschwerdeführerin daher in keinem Recht verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.